Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des EEG 2023 am 02.09.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. September 2016 durch Artikel 15 des MsbGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EEG 2023.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2016 geltenden Fassung
EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
    § 2 Grundsätze des Gesetzes
    § 3 Ausbaupfad
    § 4 Geltungsbereich
    § 5 Begriffsbestimmungen
    § 6 Erfassung des Ausbaus der erneuerbaren Energien
    § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 8 Anschluss
       § 9 Technische Vorgaben
       § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 10a Messstellenbetrieb
       § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung
    Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
       § 12 Erweiterung der Netzkapazität
       § 13 Schadensersatz
       § 14 Einspeisemanagement
       § 15 Härtefallregelung
    Abschnitt 3 Kosten
       § 16 Netzanschluss
       § 17 Kapazitätserweiterung
       § 18 Vertragliche Vereinbarung
Teil 3 Finanzielle Förderung
    Abschnitt 1 Allgemeine Förderbestimmungen
       § 19 Förderanspruch für Strom
       § 20 Wechsel zwischen Veräußerungsformen
       § 21 Verfahren für den Wechsel
       § 22 Förderbeginn und Förderdauer
       § 23 Berechnung der Förderung
       § 24 Verringerung der Förderung bei negativen Preisen
       § 25 Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen
       § 26 Allgemeine Bestimmungen zur Absenkung der Förderung
       § 27 Absenkung der Förderung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Geothermie
       § 28 Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse
       § 29 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie an Land
       § 30 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie auf See
       § 31 Absenkung der Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
       § 32 Förderung für Strom aus mehreren Anlagen
       § 33 Aufrechnung
    Abschnitt 2 Geförderte Direktvermarktung
       § 34 Marktprämie
       § 35 Voraussetzungen der Marktprämie
       § 36 Fernsteuerbarkeit
    Abschnitt 3 Einspeisevergütung
       § 37 Einspeisevergütung für kleine Anlagen
       § 38 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen
       § 39 Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung
    Abschnitt 4 Besondere Förderbestimmungen (Sparten)
       § 40 Wasserkraft
       § 41 Deponiegas
       § 42 Klärgas
       § 43 Grubengas
       § 44 Biomasse
       § 45 Vergärung von Bioabfällen
       § 46 Vergärung von Gülle
       § 47 Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse und Gasen
       § 48 Geothermie
       § 49 Windenergie an Land
       § 50 Windenergie auf See
       § 51 Solare Strahlungsenergie
    Abschnitt 5 Besondere Förderbestimmungen (Flexibilität)
       § 52 Förderanspruch für Flexibilität
       § 53 Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
       § 54 Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
    Abschnitt 6 Besondere Förderbestimmungen (Ausschreibungen)
       § 55 Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen
Teil 4 Ausgleichsmechanismus
    Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich
       § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
       § 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
       § 58 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
       § 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
       § 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
       § 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
       § 62 Nachträgliche Korrekturen
    Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung
       § 63 Grundsatz
       § 64 Stromkostenintensive Unternehmen
       § 65 Schienenbahnen
       § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung
       § 67 Umwandlung von Unternehmen
       § 68 Rücknahme der Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht
       § 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Teil 5 Transparenz
    Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
       § 70 Grundsatz
       § 71 Anlagenbetreiber
       § 72 Netzbetreiber
       § 73 Übertragungsnetzbetreiber
       § 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
       § 75 Testierung
       § 76 Information der Bundesnetzagentur
       § 77 Information der Öffentlichkeit
    Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot
       § 78 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage
       § 79 Herkunftsnachweise
       § 80 Doppelvermarktungsverbot
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
    § 81 Clearingstelle
    § 82 Verbraucherschutz
    § 83 Einstweiliger Rechtsschutz
    § 84 Nutzung von Seewasserstraßen
    § 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur
    § 86 Bußgeldvorschriften
    § 87 Gebühren und Auslagen
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
    Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen
       § 88 Verordnungsermächtigung zur Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen
       § 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
       § 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
       § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
       § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
       § 93 Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister
       § 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
       § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen
       § 96 Gemeinsame Bestimmungen
    Abschnitt 2 Berichte
       § 97 Erfahrungsbericht
       § 98 Monitoringbericht
       § 99 Ausschreibungsbericht
    Abschnitt 3 Übergangsbestimmungen
       § 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
       § 101 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biogas
       § 102 Übergangsbestimmung zur Umstellung auf Ausschreibungen
       § 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
       § 104 Weitere Übergangsbestimmungen
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 34) Höhe der Marktprämie
    Anlage 2 (zu § 49) Referenzertrag
    Anlage 3 (zu § 54) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
    Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen

§ 9 Technische Vorgaben


(1) 1 Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit

1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und

2. die Ist-Einspeisung abrufen kann.

2 Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit

1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und

2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann.

(2) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen,

2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen

a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder

b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

(3) 1 Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und

2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

2 Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.

(4) Solange ein Netzbetreiber die Informationen nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 nicht übermittelt, greifen die in Absatz 7 bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 genannten Rechtsfolgen nicht, wenn

1. die Anlagenbetreiber oder die Betreiber von KWK-Anlagen den Netzbetreiber schriftlich oder elektronisch zur Übermittlung der erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 aufgefordert haben und

2. die Anlagen mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sind, die geeignet sind, die Anlagen ein- und auszuschalten und ein Kommunikationssignal einer Empfangsvorrichtung zu verarbeiten.

(5) 1 Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases

1. ein neu zu errichtendes Gärrestlager am Standort der Biogaserzeugung technisch gasdicht abgedeckt ist,

2. die hydraulische Verweilzeit in dem gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen neuen System nach Nummer 1 mindestens 150 Tage beträgt und

3. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.

2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erzeugung des Biogases ausschließlich Gülle eingesetzt wird. 3 Satz 1 Nummer 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 45 geltend gemacht wird.

(6) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, müssen sicherstellen, dass am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung erfüllt werden.

(7) 1 Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Absätze 1, 2, 5 oder 6 richten sich bei Anlagen, für deren Stromerzeugung dem Grunde nach ein Anspruch auf finanzielle Förderung nach § 19 besteht, nach § 25 Absatz 2 Nummer 1. 2 Bei den übrigen Anlagen entfällt der Anspruch der Anlagenbetreiber auf vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung nach § 11 für die Dauer des Verstoßes gegen die Absätze 1, 2, 5 oder 6; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall ihren Anspruch auf Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 sowie 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die Pflichten und Anforderungen nach den §§ 21c, 21d und 21e des Energiewirtschaftsgesetzes und nach den auf Grund des § 21i Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.



(8) Die Pflichten und Anforderungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.

§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. 2 Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Bestimmungen der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.



(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber *) oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 15 Nr. 2 a) G. v. 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) wurde sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10a (neu)




§ 10a Messstellenbetrieb


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. 2 Abweichend von Satz 1 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen. 3 Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36 Fernsteuerbarkeit


(1) 1 Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne von § 35 Satz 1 Nummer 2, wenn die Anlagenbetreiber

1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit ein Direktvermarktungsunternehmer oder eine andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit

a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und

b) die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann, und

2. dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit

a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und

b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.

2 Satz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn für mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, gemeinsame technische Einrichtungen vorgehalten werden, mit der der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen und die gesamte Einspeiseleistung der Anlagen ferngesteuert reduzieren kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des § 21d des Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfolgen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten. 2 Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne des § 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege zulässig, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen, bei denen aus sonstigen Gründen keine Pflicht zum Einbau eines Messsystems nach § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.



(2) 1 Für Anlagen, bei denen nach § 29 des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messsysteme einzubauen sind, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfolgen. 2 Ist kein intelligentes Messsystem vorhanden, so sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege zulässig, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen.

(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Befugnis, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person eingeräumt wird, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 14 nicht beschränken.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 81 Clearingstelle


(1) 1 Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle eingerichtet. 2 Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durch eine juristische Person des Privatrechts.

(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und Streitigkeiten

1. zur Anwendung der §§ 5, 7 bis 55, 70, 71, 80, 100 und 101 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in einer vor dem 1. August 2014 geltenden Fassung dieses Gesetzes entsprochen haben,

3. zur Anwendung des § 61, soweit Anlagen betroffen sind, und

4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten Stroms.

(3) 1 Die Aufgaben der Clearingstelle sind:

1. die Vermeidung von Streitigkeiten und

2. die Beilegung von Streitigkeiten.

2 Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 85 beachtet werden. 3 Ferner sollen die Grundsätze der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) in entsprechender Anwendung berücksichtigt werden.

(4) 1 Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verfahrensparteien

1. Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden; die Verfahren können auch als schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchgeführt werden, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, oder

2. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.

vorherige Änderung

2 Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer und Netzbetreiber sein. 3 Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.



2 Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. 3 Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

(5) 1 Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten ferner Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, sofern dies mindestens ein Anlagenbetreiber, ein Direktvermarktungsunternehmer, ein Netzbetreiber oder ein Verband beantragt und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. 2 Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von der Frage betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) 1 Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt. 2 Die Verfahrensordnung muss auch Regelungen dazu enthalten, wie ein schiedsgerichtliches Verfahren durch die Clearingstelle durchgeführt wird. 3 Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 4 Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu der Verfahrensordnung.

(7) 1 Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 vorrangig und beschleunigt durchführen. 2 Sie kann den Verfahrensparteien Fristen setzen und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellen.

(8) 1 Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. 2 Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.

(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(10) 1 Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensordnung Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. 2 Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. 3 Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.