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Änderung § 4 EEG 2023 vom 01.01.2017
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§ 4 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 4 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Text alte Fassung) § 4 Geltungsbereich | (Text neue Fassung)§ 4 Ausbaupfad |
Dieses Gesetz gilt für Anlagen, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt. | Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht werden durch 1. einen jährlichen Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von a) 2.800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 und b) 2.900 Megawatt ab dem Jahr 2020, 2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See auf a) 6.500 Megawatt im Jahr 2020 und b) 15.000 Megawatt im Jahr 2030, 3. einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von 2.500 Megawatt und 4. einen jährlichen Brutto-Zubau von Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von a) 150 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 und b) 200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022. |
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