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Anlagen - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Anlagen
Anlage 1 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie
1. Begriffsbestimmungen
3.1 Berechnungsgrundsätze
4.1 Berechnungsgrundsätze
- Im Sinn dieser Anlage ist
- -
- „MP" die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde,
- -
- „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23c ist dies der Gesamtwert für eine Anlage,
- -
- „MW" der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde,
- -
- „JW" der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.
- Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP") anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP") anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet.
3.1 Berechnungsgrundsätze
- 3.1.1
- Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.
- 3.1.2
- Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW - MW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP" mit null festgesetzt.
- Der Wert „MW" ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.
- 3.3.1
- Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
Als Wert „MW" ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus- -
- Windenergieanlagen an Land der Wert „MWWind an Land"
- -
- Windenergieanlagen auf See der Wert „MWWind auf See" und
- -
- Solaranlagen der Wert „MWSolar"
- 3.3.2
- Windenergie an Land
„MWWind an Land" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:- -
- Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
- -
- Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalendermonats werden summiert.
- -
- Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
- 3.3.3
- Windenergie auf See
„MWWind auf See" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWWind auf See" ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist. - 3.3.4
- Solare Strahlungsenergie
„MWSolar" ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „MWSolar" ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
4.1 Berechnungsgrundsätze
- 4.1.1
- Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.
- 4.1.2
- Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
MP = AW - JW
Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert „MP" mit dem Wert null festgesetzt.
- Als Wert „JW" ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.
- 4.3.1
- Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert
Als Wert „JW" in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus- -
- Windenergieanlagen an Land der Wert „JWWind an Land"
- -
- Windenergieanlagen auf See der Wert „JWWind auf See" und
- -
- Solaranlagen der Wert „JWSolar".
- 4.3.2
- Windenergie an Land
„JWWind an Land" ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:- -
- Für jede Stunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.
- -
- Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalenderjahres werden summiert.
- -
- Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.
- 4.3.3
- Windenergie auf See
„JWWind auf See" ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWWind auf See" ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist. - 4.3.4
- Solare Strahlungsenergie
„JWSolar" ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von „JWSolar" ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.
- 5.1
- Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.
- 5.2
- Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
- a)
- den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,
- b)
- den Wert „MW" nach der Maßgabe der Nummer 3.2,
- c)
- den Wert „MWWind an Land" nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2,
- d)
- den Wert „MWWind auf See" nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und
- e)
- den Wert „MWSolar" nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4.
- 5.3
- Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:
- a)
- den Wert „JW" nach der Maßgabe der Nummer 4.2,
- b)
- den Wert „JWWind an Land" nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2,
- c)
- den Wert „JWWind auf See" nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3 und
- d)
- den Wert „JWSolar" nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4.
- 5.4
- Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.
- 5.5
- Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden."
- Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:
- a)
- bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und
- b)
- im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen für die jeweils hiervon betroffenen Stunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis für die Stromstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese Stromstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Abschluss der vortägigen Auktion erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
Anlage 2 (zu § 36h) Referenzertrag
- 1.
- Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrags errechnet.
- 2.
- Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien (FGW)1.
- 3.
- Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
- 4.
- Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 6,45 Metern pro Sekunde in einer Höhe von 100 Metern über dem Grund und einem Höhenprofil, das nach dem Potenzgesetz mit einem Hellmann-Exponenten a mit einem Wert von 0,25 zu ermitteln ist, *) und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
- 5.
- Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe, unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der FGW2 in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gilt.
- 6.
- Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sind für die Zwecke dieses Gesetzes Institutionen berechtigt, die für die Anwendung der in diesen Nummern genannten Richtlinien nach DIN EN ISO IEC 170254 akkreditiert sind.
- 7.
- Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung und Überprüfung der Höhe des anzulegenden Wertes nach § 36h Absatz 2 ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres wird der Standortertrag mit dem Referenzertrag ins Verhältnis gesetzt. Der Standortertrag ist die Strommenge, die der Anlagenbetreiber an einem konkreten Standort über einen definierten Zeitraum tatsächlich hätte einspeisen können.
- 7.1
- Der Standortertrag vor Inbetriebnahme wird aus dem Bruttostromertrag abzüglich der Verlustfaktoren ermittelt. Der Bruttostromertrag ist der mittlere zu erwartende Stromertrag einer Windenergieanlage an Land, der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe ermittelten Windpotenzials mit einer spezifischen Leistungskurve ohne Abschläge ergibt. Verlustfaktoren sind Strommindererträge aufgrund von
- a)
- Abschattungseffekten,
- b)
- fehlender technischer Verfügbarkeit der Anlage in Höhe von höchstens 2 Prozent des Bruttostromertrags,
- c)
- elektrischen Effizienzverlusten im Betrieb der Windenergieanlage zwischen den Spannungsanschlüssen der jeweiligen Windenergieanlage und dem Netzverknüpfungspunkt des Windparks,
- d)
- genehmigungsrechtlichen Auflagen, zum Beispiel zu Geräuschemissionen, Schattenwurf, Naturschutz oder zum Schutz des Flugbetriebs einschließlich Radar.
- 7.2
- Für die Ermittlung des Standortertrags der ersten fünf, zehn und 15 auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahre ist die eingespeiste Strommenge im Betrachtungszeitraum die Grundlage, zu der die fiktive Strommenge zu addieren ist, die der Anlagenbetreiber in dem Betrachtungszeitraum hätte einspeisen können. Die fiktive Strommenge ist die Summe der folgenden Strommengen:
- a)
- Strommengen, die auf eine technische Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Prozent des Bruttostromertrags zurückgehen,
- b)
- Strommengen, die wegen Abregelungen durch den Netzbetreiber nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht erzeugt wurden, und
- c)
- Strommengen, die wegen sonstigen Abschaltungen oder Drosselungen, zum Beispiel der optimierten Vermarktung des Stroms, der Eigenversorgung oder der Stromlieferungen unmittelbar an Dritte, nicht eingespeist wurden.
- 7.3
- Die Berechnung des Standortertrags richtet sich nach dem Stand der Technik. Es wird vermutet, dass die Berechnungen dem Stand der Technik entsprechen, wenn die Technischen Richtlinien der „FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien", insbesondere die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 6 eingehalten worden sind. Die Berechnung der fiktiven Strommengen erfolgt auf der Grundlage der konkreten Anlagendaten für die entsprechenden Betriebsjahre. Zu diesem Zweck ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, eine Datenhaltung zu organisieren, aus der die hierfür notwendigen Betriebszustände der Anlage durch berechtigte Dritte ausgelesen werden können und die nicht nachträglich verändert werden können.
- 1
- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.
- 2
- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.
- 3
- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 53 Buchstabe b G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 3 (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
I. Voraussetzungen der Flexibilitätsprämie
- 1.
- Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,
- a)
- wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird und für diesen Strom unbeschadet des § 27 Absatz 3 und 4, des § 27a Absatz 2 und des § 27c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 besteht, der nicht nach § 52 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 verringert ist,
- b)
- wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer II.1 erster Spiegelstrich mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt und
- c)
- sobald ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch geeignet ist.
- 2.
- Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Nummer II. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
- 3.
- Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen.
- 4.
- Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats.
- 1.
- Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage ist- -
- „PBem" die Bemessungsleistung in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,
- -
- „Pinst" die installierte Leistung in Kilowatt,
- -
- „PZusatz" die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,
- -
- „fKor" der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,
- -
- „KK" die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,
- -
- „FP" die Flexibilitätsprämie nach § 50b in Cent pro Kilowattstunde.
- 2.
- Berechnung
- 2.1
- Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 50b („FP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:
- 2.2
- „PZusatz" wird nach der folgenden Formel berechnet:
PZusatz = Pinst - (fKor x PBem)
Dabei beträgt „fKor"- -
- bei Biomethan: 1,6 und
- -
- bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.
- -
- mit dem Wert null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,
- -
- mit dem 0,5fachen Wert der installierten Leistung „Pinst", wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5fache Wert der installierten Leistung ist.
- 2.3
- „KK" beträgt 130 Euro pro Kilowatt.
- 2.4
- Ergibt sich bei der Berechnung der Flexibilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird abweichend von Nummer 2.1 der Wert „FP" mit dem Wert null festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung G. v. 8. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 m.W.v. 16. Mai 2024
Anlage 4 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Anlage 5 (zu § 3 Nummer 43c) Südregion
Folgende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise bilden die Südregion:
Südregion |
Baden-Württemberg |
Landkreis Alb-Donau-Kreis |
Stadtkreis Baden-Baden |
Landkreis Biberach |
Landkreis Böblingen |
Landkreis Bodenseekreis |
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald |
Landkreis Calw |
Landkreis Emmendingen |
Landkreis Enzkreis |
Landkreis Esslingen |
Stadtkreis Freiburg im Breisgau |
Landkreis Freudenstadt |
Landkreis Göppingen |
Stadtkreis Heidelberg |
Landkreis Heidenheim |
Stadtkreis Heilbronn |
Landkreis Heilbronn |
Landkreis Hohenlohekreis |
Stadtkreis Karlsruhe |
Landkreis Karlsruhe |
Landkreis Konstanz |
Landkreis Lörrach |
Landkreis Ludwigsburg |
Landkreis Main-Tauber-Kreis |
Stadtkreis Mannheim |
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis |
Landkreis Ortenaukreis |
Landkreis Ostalbkreis |
Stadtkreis Pforzheim |
Landkreis Rastatt |
Landkreis Ravensburg |
Landkreis Rems-Murr-Kreis |
Landkreis Reutlingen |
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis |
Landkreis Rottweil |
Landkreis Schwäbisch Hall |
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis |
Landkreis Sigmaringen |
Stadtkreis Stuttgart |
Landkreis Tübingen |
Landkreis Tuttlingen |
Stadtkreis Ulm |
Landkreis Waldshut |
Landkreis Zollernalbkreis |
Bayern |
Landkreis Aichach-Friedberg |
Landkreis Altötting |
Kreisfreie Stadt Amberg |
Landkreis Amberg-Sulzbach |
Kreisfreie Stadt Ansbach |
Landkreis Ansbach |
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg |
Landkreis Aschaffenburg |
Kreisfreie Stadt Augsburg |
Landkreis Augsburg |
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen |
Kreisfreie Stadt Bamberg |
Landkreis Bamberg |
Kreisfreie Stadt Bayreuth |
Landkreis Bayreuth |
Landkreis Berchtesgadener Land |
Landkreis Cham |
Landkreis Dachau |
Landkreis Deggendorf |
Landkreis Dillingen an der Donau |
Landkreis Dingolfing-Landau |
Landkreis Donau-Ries |
Landkreis Ebersberg |
Landkreis Eichstätt |
Landkreis Erding |
Kreisfreie Stadt Erlangen |
Landkreis Erlangen-Höchstadt |
Landkreis Forchheim |
Landkreis Freising |
Landkreis Freyung-Grafenau |
Landkreis Fürstenfeldbruck |
Kreisfreie Stadt Fürth |
Landkreis Fürth |
Landkreis Garmisch-Partenkirchen |
Landkreis Günzburg |
Landkreis Haßberge |
Kreisfreie Stadt Ingolstadt |
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren |
Landkreis Kelheim |
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu) |
Landkreis Kitzingen |
Landkreis Landsberg am Lech |
Kreisfreie Stadt Landshut |
Landkreis Landshut |
Landkreis Lindau (Bodensee) |
Landkreis Main-Spessart |
Kreisfreie Stadt Memmingen |
Landkreis Miesbach |
Landkreis Miltenberg |
Landkreis Mühldorf am Inn |
Kreisfreie Stadt München |
Landkreis München |
Landkreis Neuburg-Schrobenhausen |
Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz |
Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim |
Landkreis Neustadt an der Waldnaab |
Landkreis Neu-Ulm |
Kreisfreie Stadt Nürnberg |
Landkreis Nürnberger Land |
Landkreis Oberallgäu |
Landkreis Ostallgäu |
Kreisfreie Stadt Passau |
Landkreis Passau |
Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm |
Landkreis Regen |
Kreisfreie Stadt Regensburg |
Landkreis Regensburg |
Kreisfreie Stadt Rosenheim |
Landkreis Rosenheim |
Landkreis Roth |
Landkreis Rottal-Inn |
Kreisfreie Stadt Schwabach |
Landkreis Schwandorf |
Kreisfreie Stadt Schweinfurt |
Landkreis Schweinfurt |
Landkreis Starnberg |
Kreisfreie Stadt Straubing |
Landkreis Straubing-Bogen |
Landkreis Tirschenreuth |
Landkreis Traunstein |
Landkreis Unterallgäu |
Kreisfreie Stadt Weiden in der Oberpfalz |
Landkreis Weilheim-Schongau |
Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen |
Kreisfreie Stadt Würzburg |
Landkreis Würzburg |
Hessen |
Landkreis Bergstraße |
Kreisfreie Stadt Darmstadt |
Landkreis Darmstadt-Dieburg |
Landkreis Groß-Gerau |
Landkreis Odenwaldkreis |
Landkreis Offenbach |
Rheinland-Pfalz |
Landkreis Alzey-Worms |
Landkreis Bad Dürkheim |
Landkreis Bad Kreuznach |
Landkreis Bernkastel-Wittlich |
Landkreis Birkenfeld |
Landkreis Donnersbergkreis |
Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm |
Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) |
Landkreis Germersheim |
Kreisfreie Stadt Kaiserslautern |
Landkreis Kaiserslautern |
Landkreis Kusel |
Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz |
Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein |
Kreisfreie Stadt Mainz |
Landkreis Mainz-Bingen |
Kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße |
Kreisfreie Stadt Pirmasens |
Landkreis Rhein-Hunsrück-Kreis |
Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis |
Kreisfreie Stadt Speyer |
Landkreis Südliche Weinstraße |
Landkreis Südwestpfalz |
Kreisfreie Stadt Trier |
Landkreis Trier-Saarburg |
Kreisfreie Stadt Worms |
Kreisfreie Stadt Zweibrücken |
Saarland |
Landkreis Merzig-Wadern |
Landkreis Neunkirchen |
Landkreis Regionalverband Saarbrücken |
Landkreis Saarlouis |
Landkreis Saarpfalz-Kreis |
Landkreis St. Wendel |
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
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