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Zitierungen von § 52a EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 85 EEG 2023 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 25.02.2025)
... einhalten, c) nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55b geleistet werden, d) Zahlungen nach den §§ 52, 55 und 55b ...
§ 94 EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb (vom 25.02.2025)
... § 52 Absatz 1 zu leisten hat oder dass der Netzbetreiber Maßnahmen entsprechend § 52a vorzunehmen hat, 5. dass die Verlängerung des Förderzeitraums abweichend von ...
§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 25.02.2025)
... ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden. § 52a ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 25. Februar ... der Betreiber ab dem 25. Februar 2025 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52a Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des ...
Anlage 1 EEG 2023 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie (vom 25.02.2025)
...  - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23c ist dies der Gesamtwert ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 12 EnWG Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung (vom 25.02.2025)
... die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat. § 52a Absatz 2 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer nach Satz 1 erfolgten Netztrennung oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 1 EnWGEÜVÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat. § 52a Absatz 2 bis 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Falle einer nach Satz 1 erfolgten Netztrennung oder Unterbindung ...
Artikel 4 EnWGEÜVÄndG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  c) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren ... „§ 9 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 13. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch ... 13. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „ § 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren ... § 52 Absatz 1 zu leisten hat oder dass der Netzbetreiber Maßnahmen entsprechend § 52a vorzunehmen hat, 5. dass die Verlängerung des Förderzeitraums abweichend von ... ersetzt. f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: „ § 52a ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 25. Februar ... der Betreiber ab dem 25. Februar 2025 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52a Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  - „AW" der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, - „MW" der jeweilige Monatsmarktwert in ...