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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 3 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151 (Nr. 33); aufgehoben durch § 4 A. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2487
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 2030-14-198 Beamte
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Geltung ab 01.04.2014; FNA: 2030-14-198 Beamte
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§ 3 Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
(1) Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Versorgungsservice Beamte - übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbstätigkeit und sonstiger Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in diesen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Beamtenversorgung werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.
(3) Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten und in Fragen des Versorgungsausgleichs wird der Leitung des Bereichs Rechtsstreite Versorgung des Betriebs HR Business Services übertragen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11235/a188431.htm