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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 4 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151 (Nr. 33); aufgehoben durch § 4 A. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2487
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 2030-14-198 Beamte
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Geltung ab 01.04.2014; FNA: 2030-14-198 Beamte
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§ 4 Zuständigkeiten im Bereich des Beihilferechts
(1) Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und in den Fällen, in denen die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen, soweit diese Stellen die Maßnahme getroffen haben.
(3) Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Leitung des Betriebs Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen, soweit diese Stellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11235/a188432.htm