Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 5 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)

A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151 (Nr. 33); aufgehoben durch § 4 A. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2487
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 2030-14-198 Beamte
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§ 5 Betrieb Telekom Placement Services



Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung entsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird dem Betrieb Telekom Placement Services übertragen. Die mit der Vorbereitung solcher Weisungen befassten Beschäftigten des Betriebs Telekom Placement Services sind im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt.



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