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§ 2 - Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV)
V. v. 10.04.1990 BGBl. I S. 730; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2126-9-10 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2126-9-10 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind:
- 1.
- Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung V. v. 10. Juli 2017 BGBl. I S. 2300 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 2 KHStatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10.07.2017 BGBl. I S. 2300 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KHStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KHStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Artikel 1 2. KHStatVÄndV
... 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ausbildungsstätten" die Wörter „und ... die Wörter „sowie ihre Besetzung" eingefügt und wird die Angabe „ § 2 Nr. 1a " durch die Angabe „§ 2 Nummer 1a" ersetzt. ff) Nummer 11 wird ... eingefügt und wird die Angabe „§ 2 Nr. 1a" durch die Angabe „ § 2 Nummer 1a " ersetzt. ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. ...
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