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§ 6 - Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV)
V. v. 10.04.1990 BGBl. I S. 730; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2126-9-10 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2126-9-10 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 6 Auskunftspflicht
(2) Auskunftspflichtig sind die Träger oder die Eigentümer der Krankenhäuser und der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
(3) Folgende Angaben sind zu machen:
- 1.
- für die Krankenhäuser: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 20,
- 2.
- für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 11 bis 14 und 19 und
- 3.
- für die Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 14, 17 und 19, wenn Leistungen für Zivilpatientinnen und Zivilpatienten erbracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung V. v. 10. Juli 2017 BGBl. I S. 2300 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 6 KHStatV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10.07.2017 BGBl. I S. 2300 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 KHStatV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KHStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHStatV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Artikel 1 2. KHStatVÄndV
... 3 Nr. 18" durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 20" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 ...
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