Änderung § 2 KHStatV vom 01.01.2018

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§ 2 KHStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 2 KHStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungseinheiten


Erhebungseinheiten sind:

(Text alte Fassung)

1. Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten,

(Text neue Fassung)

1. Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.



 



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