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Änderung § 6 KHStatV vom 01.01.2018

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§ 6 KHStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 6 KHStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Auskunftspflicht


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu § 4 Nr. 3 sind freiwillig.

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Träger der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. 2 Die Träger der Krankenhäuser haben Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Nr. 1 bis 18, die Träger der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Angaben nach § 3 Nr. 1 bis 3, 5, 11 bis 13, 14 und 17 zu machen. 3 Der Träger von Krankenhäusern nach § 3 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz hat Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Nr. 1 bis 8, 14 und 17 zu machen, soweit Leistungen für Zivilpatienten erbracht werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu § 4 Nummer 4 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger oder die Eigentümer der Krankenhäuser und der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

(3) Folgende
Angaben sind zu machen:

1. für die Krankenhäuser: Angaben zu
den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 20,

2. für
die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 11 bis 14 und 19 und

3. für die Krankenhäuser, deren
Träger der Bund ist: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 14, 17 und 19, wenn Leistungen für Zivilpatientinnen und Zivilpatienten erbracht werden.