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Artikel 4 - Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (ZahlVerzBekG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 EEG 2023 § 9, § 24, § 31, § 60, § 61, § 73, § 78, § 100, § 101, § 103, Anlage 3
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „System" durch die Wörter „neuen System nach Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- In § 24 Absatz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf". - 3.
- In § 31 Absatz 4 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 49" durch die Angabe „§ 51" ersetzt.
- 4.
- In § 60 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 47" die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
- 5.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 3 wird nach den Wörtern „in Anspruch nimmt," das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 6.
- In § 73 Absatz 4 wird die Angabe „§ 59 Absatz 3" durch die Angabe „§ 60 Absatz 2" und wird nach den Wörtern „Kündigung des" das Wort „Bilanzkreises" durch das Wort „Bilanzkreisvertrages" ersetzt.
- 7.
- § 78 wird wie folgt geändert:
- 8.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „anzuwenden," durch die Wörter „anzuwenden; abweichend hiervon ist für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erneuert worden sind, ausschließlich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden," ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- „b)
- statt § 9 ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung unbeschadet des § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- aa)
- § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden,
- bb)
- § 9 Absatz 8 ist anzuwenden, und
- cc)
- bei Verstößen ist § 16 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,".
- cc)
- Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, und in dem neuen Buchstaben c wird nach der Angabe „29," die Angabe „32," und nach der Angabe „die §§" die Angabe „19," eingefügt.
- dd)
- Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e, und in dem neuen Buchstaben e wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- ee)
- Der bisherige Buchstabe e wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem 1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist haben." - c)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die ausschließlich Biomethan einsetzen, das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbereitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden." - d)
- In Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 werden jeweils nach der Angabe „§ 9 Absatz 1" die Wörter „Nummer 2 oder Absatz 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2" ersetzt.
- 9.
- In § 101 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28" durch die Angabe „§ 27" ersetzt.
- 10.
- In § 103 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Buchstabe a bis c" durch die Wörter „Buchstabe a oder b" ersetzt.
- 11.
- In Nummer I.1 Buchstabe b der Anlage 3 wird die Angabe „Nummer I.2.1" durch die Wörter „Nummer II.1 erster Spiegelstrich" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ZahlVerzBekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZahlVerzBekG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 ZahlVerzBekG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. August 2014 in ...
Zitat in folgenden Normen
Systemstabilitätsverordnung (SysStabV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 12 SysStabV Aufforderung zur Nachrüstung (vom 14.03.2015)
... 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2406
Artikel 1 EEGÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Artikel 1 SysStabVÄndV Änderung der Systemstabilitätsverordnung
... 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, ...
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