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Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (ZahlVerzBekG k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- 1)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1).
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2014 BGB § 271a (neu), § 286, § 288, § 308, § 310
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:
„§ 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1- 1.
- eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
- 2.
- eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.
(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf- 1.
- die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie
- 2.
- ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt." - 2.
- Dem § 286 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend."
- 3.
- § 288 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden". - b)
- In Absatz 2 wird das Wort „acht" durch das Wort „neun" ersetzt.
- c)
- Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:„(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet."
- 4.
- Nach § 308 Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
- „1a.
- (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
- (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;".
- 5.
- § 310 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309" durch die Wörter „§ 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 308 und 309" durch die Wörter „§ 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „findet § 307 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden." - 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe 㤤 1 und 2" durch die Angabe 㤤 1 bis 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
- Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
- 2.
- Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers."
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird folgender § 34 angefügt:
- „§ 34 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird."
Artikel 4 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 EEG 2023 § 9, § 24, § 31, § 60, § 61, § 73, § 78, § 100, § 101, § 103, Anlage 3
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „System" durch die Wörter „neuen System nach Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- In § 24 Absatz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf". - 3.
- In § 31 Absatz 4 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 49" durch die Angabe „§ 51" ersetzt.
- 4.
- In § 60 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 47" die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
- 5.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 3 wird nach den Wörtern „in Anspruch nimmt," das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 6.
- In § 73 Absatz 4 wird die Angabe „§ 59 Absatz 3" durch die Angabe „§ 60 Absatz 2" und wird nach den Wörtern „Kündigung des" das Wort „Bilanzkreises" durch das Wort „Bilanzkreisvertrages" ersetzt.
- 7.
- § 78 wird wie folgt geändert:
- 8.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „anzuwenden," durch die Wörter „anzuwenden; abweichend hiervon ist für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erneuert worden sind, ausschließlich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden," ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- „b)
- statt § 9 ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung unbeschadet des § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- aa)
- § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden,
- bb)
- § 9 Absatz 8 ist anzuwenden, und
- cc)
- bei Verstößen ist § 16 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,".
- cc)
- Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, und in dem neuen Buchstaben c wird nach der Angabe „29," die Angabe „32," und nach der Angabe „die §§" die Angabe „19," eingefügt.
- dd)
- Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e, und in dem neuen Buchstaben e wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- ee)
- Der bisherige Buchstabe e wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem 1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist haben." - c)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die ausschließlich Biomethan einsetzen, das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbereitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden." - d)
- In Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 werden jeweils nach der Angabe „§ 9 Absatz 1" die Wörter „Nummer 2 oder Absatz 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2" ersetzt.
- 9.
- In § 101 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28" durch die Angabe „§ 27" ersetzt.
- 10.
- In § 103 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Buchstabe a bis c" durch die Wörter „Buchstabe a oder b" ersetzt.
- 11.
- In Nummer I.1 Buchstabe b der Anlage 3 wird die Angabe „Nummer I.2.1" durch die Wörter „Nummer II.1 erster Spiegelstrich" ersetzt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. August 2014 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2014.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
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