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Änderung § 3 MPAV vom 26.05.2021
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§ 2 MPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.05.2021 geltenden Fassung | § 3 MPAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38 |
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(Text alte Fassung) § 2 Apothekenpflicht | (Text neue Fassung)§ 3 Apothekenpflicht |
Medizinprodukte 1. nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2. im Sinne des § 3 Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes, die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder | Produkte 1. nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2. die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder |
(Textabschnitt unverändert) 3. die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind, | |
dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte). | dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Produkte). |
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