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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben

Anlage - Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft (FleischWArbbV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.2014 BAnz AT 31.07.2014 V1
Geltung ab 01.08.2014 bis 31.12.2017; FNA: 810-1-73-1 Arbeitsförderung

Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13. Januar 2014



§ 1 Geltungsbereich


1.
Räumlicher Geltungsbereich

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Betrieblicher Geltungsbereich

a)
Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.

Dies sind Betriebe, in denen

-
Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden,

-
Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird,

-
überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden.

Hierzu zählen auch Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft).

b)
Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gehören, es sei denn, dass sie als Dienstleister der Fleischwirtschaft tätig werden.

3.
Persönlicher Geltungsbereich

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere solche, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

Dies sind auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.

Ausgenommen sind:

a)
Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

b)
Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Praktikum absolvieren.

§ 2 Mindestlöhne


1.
Das Mindestentgelt ist Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

2.
Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundeseinheitlich je Stunde

ab 1. Juli 2014 7,75 Euro,

ab 1. Dezember 2014 8,00 Euro,

ab 1. Oktober 2015 8,60 Euro,

ab 1. Dezember 2016 8,75 Euro.

3.
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

§ 3 Ausschlussfristen


Für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs.