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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft (FleischWArbbV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.2014 BAnz AT 31.07.2014 V1
Geltung ab 01.08.2014 bis 31.12.2017; FNA: 810-1-73-1 Arbeitsförderung

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:


§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13. Januar 2014, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft (abe) e.V., Oskar-von-Miller-Ring 1, 80333 München, dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V., Eduard-Pfeiffer-Straße 48, 70192 Stuttgart, dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen, Ostwall 227, 47798 Krefeld, dem Arbeitgeberverband Ernährung Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Sonnenberger Straße 46, 65193 Wiesbaden, dem Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss Thüringen e.V., Lossiusstraße 1, 99094 Erfurt, dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern e.V., Winterhuder Weg 76, 22085 Hamburg, dem Sächsischen Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss e.V., Bamberger Straße 7, 01187 Dresden, dem Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt e.V., Arbeitgebervereinigung, Mengendamm 16 D, 30177 Hannover, und der Wirtschaftsvereinigung der Ernährungsindustrie in Berlin und Brandenburg e.V., Am Schillertheater 2, 10625 Berlin, einerseits, sowie der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen Geltungsbereich fallen, wenn im Betrieb oder in der selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzt. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2018 FleischWArbbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles


Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13. Januar 2014



§ 1 Geltungsbereich


1.
Räumlicher Geltungsbereich

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Betrieblicher Geltungsbereich

a)
Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.

Dies sind Betriebe, in denen

-
Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden,

-
Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird,

-
überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden.

Hierzu zählen auch Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft).

b)
Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gehören, es sei denn, dass sie als Dienstleister der Fleischwirtschaft tätig werden.

3.
Persönlicher Geltungsbereich

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere solche, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

Dies sind auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.

Ausgenommen sind:

a)
Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

b)
Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Praktikum absolvieren.

§ 2 Mindestlöhne


1.
Das Mindestentgelt ist Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.

2.
Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundeseinheitlich je Stunde

ab 1. Juli 2014 7,75 Euro,

ab 1. Dezember 2014 8,00 Euro,

ab 1. Oktober 2015 8,60 Euro,

ab 1. Dezember 2016 8,75 Euro.

3.
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

§ 3 Ausschlussfristen


Für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs.