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Änderung § 3 AnlRegV vom 01.03.2015

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§ 3 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 3 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Registrierung von Anlagen


(1) 1 Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Anlage nicht an ein Netz angeschlossen ist und der in der Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann.

(2) Anlagenbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1. ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse,

2. den Standort und, sofern vorhanden, den Namen der Anlage,

3. sofern vorhanden, die Zugehörigkeit der Anlage zu einem Anlagenpark und dessen Namen,

4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,

5. die installierte Leistung der Anlage,

6. die Angabe, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom oder die Bereitstellung installierter Leistung Zahlungen des Netzbetreibers aufgrund der Ansprüche nach § 19 oder § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,

7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber

a) selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, ohne dass der Strom durch das Netz durchgeleitet wird, oder

b) an Letztverbraucher geliefert werden soll,

8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,

9. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Angabe der Genehmigung oder Zulassung, mit der die Anlage nach § 4 Absatz 1 registriert worden ist,

10. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie die Angabe,

a) ob es sich um eine KWK-Anlage handelt; in diesem Fall ist auch die installierte thermische Leistung der Anlage anzugeben und

b) ob es sich um eine Anlage handelt, in der vor dem 1. August 2014 andere Energieträger als ausschließlich Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie zur Stromerzeugung eingesetzt worden sind, einschließlich der Angabe dieses Energieträgers und des Inbetriebnahmezeitpunkts nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffs,

11. bei Anlagen, in denen Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die Angabe

a) ob es sich um feste, flüssige oder gasförmige Biomasse handelt; wird gasförmige Biomasse eingesetzt, ist nach Vor-Ort-Verstromung und Biomethan zu differenzieren und

b) ob ausschließlich Biomasse oder auch andere Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden,

12. bei Windenergieanlagen

a) die Nabenhöhe,

b) den Rotordurchmesser,

c) den Hersteller der Anlage sowie den Anlagentyp,

d) die Standortgüte, wenn es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt; zu diesem Zweck sind, sofern vorhanden, die folgenden Angaben eines Gutachtens zu übermitteln, das den Anforderungen der Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 6, der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien1 in der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens geltenden Fassung entspricht und von einer nach diesen Richtlinien berechtigten Institution erstellt worden ist:

aa) die mittlere Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe in Meter pro Sekunde,

bb) Formparameter und Skalenparameter der Weibull-Verteilung der Windverhältnisse auf Nabenhöhe und

cc) das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zum Referenzertrag nach der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,

e) die Angabe, ob es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt, die eine bestehende Windenergieanlage ersetzt, einschließlich der Bestätigung, dass die endgültige Stilllegung der ersetzten Anlage nach § 5 Absatz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 an das Anlagenregister übermittelt worden ist und

f) die Küstenentfernung und die Wassertiefe des Standorts der Windenergieanlage auf See,

(Text alte Fassung)

13. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Angabe, ob es sich um eine Freiflächenanlage handelt, sowie die von der Freiflächenanlage in Anspruch genommene Fläche in Hektar,

(Text neue Fassung)

13. bei Freiflächenanlagen die in Anspruch genommene Fläche in Hektar sowie die Angabe, in welchem Umfang die Fläche vor der Errichtung der Freiflächenanlage als Ackerland genutzt wurde,

14. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abgerufen werden kann vom

a) Netzbetreiber, wobei auch anzugeben ist, ob es sich um eine gemeinsame technische Einrichtung für mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, oder

b) einem Direktvermarktungsunternehmer oder einer anderen Person, an die der Strom veräußert wird,

15. den Namen des Netzbetreibers, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, und

16. die Bezeichnung des Netzanschlusspunktes der Anlage sowie dessen Spannungsebene.

(3) 1 Die Angaben nach Absatz 2 müssen innerhalb von drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt werden. 2 Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse, deren Generator erstmalig nicht mit erneuerbaren Energien oder Grubengas, sondern mit sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt worden ist, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Grubengas im Generator maßgeblich.


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1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.