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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Geltung ab 05.08.2014; FNA: 754-27-1 Energieversorgung
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Geltung ab 05.08.2014; FNA: 754-27-1 Energieversorgung
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anlagenregister; Datenschutz
1Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt das Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist. 2Die Bundesnetzagentur hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter *) Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 15 Nr. 1 G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- „Anlage" eine Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesgebiet, wobei mehrere Solaranlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die Zwecke dieser Rechtsverordnung als eine Anlage gelten, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und denselben Betreiber haben; Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, sind Anlagen im Sinn dieser Rechtsverordnung, wenn und soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung so bestimmt worden ist,
- 2.
- „genehmigungsbedürftige Anlage" eine Anlage, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung oder sonstigen Zulassung bedarf; ausgenommen hiervon sind
- a)
- Solaranlagen, die in, an oder auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, angebracht sind, sowie
- b)
- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas sowie Windenergieanlagen an Land, die keiner Genehmigung nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen,
- 3.
- „großes Unternehmen" ein Unternehmen, das kein KMU im Sinn der Nummer 4 ist,
- 4.
- „KMU" ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11253/b28198.htm