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Synopse aller Änderungen der AnlRegV am 20.02.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Februar 2015 durch Artikel 3 der AusglMechVEV 2015 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnlRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.02.2015 geltenden Fassung
AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Registrierung von Anlagen


(1) 1 Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Anlage nicht an ein Netz angeschlossen ist und der in der Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann.

(2) Anlagenbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1. ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse,

2. den Standort und, sofern vorhanden, den Namen der Anlage,

3. sofern vorhanden, die Zugehörigkeit der Anlage zu einem Anlagenpark und dessen Namen,

4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,

5. die installierte Leistung der Anlage,

6. die Angabe, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom oder die Bereitstellung installierter Leistung Zahlungen des Netzbetreibers aufgrund der Ansprüche nach § 19 oder § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht und dabei nicht durch das Netz durchgeleitet werden soll,

(Text neue Fassung)

7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber

a) selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der
Anlage verbraucht werden soll, ohne dass der Strom durch das Netz durchgeleitet wird, oder

b) an Letztverbraucher geliefert
werden soll,

8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,

9. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Angabe der Genehmigung oder Zulassung, mit der die Anlage nach § 4 Absatz 1 registriert worden ist,

10. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie die Angabe,

a) ob es sich um eine KWK-Anlage handelt; in diesem Fall ist auch die installierte thermische Leistung der Anlage anzugeben und

b) ob es sich um eine Anlage handelt, in der vor dem 1. August 2014 andere Energieträger als ausschließlich Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie zur Stromerzeugung eingesetzt worden sind, einschließlich der Angabe dieses Energieträgers und des Inbetriebnahmezeitpunkts nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffs,

11. bei Anlagen, in denen Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die Angabe

a) ob es sich um feste, flüssige oder gasförmige Biomasse handelt; wird gasförmige Biomasse eingesetzt, ist nach Vor-Ort-Verstromung und Biomethan zu differenzieren und

b) ob ausschließlich Biomasse oder auch andere Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden,

12. bei Windenergieanlagen

a) die Nabenhöhe,

b) den Rotordurchmesser,

c) den Hersteller der Anlage sowie den Anlagentyp,

d) die Standortgüte, wenn es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt; zu diesem Zweck sind, sofern vorhanden, die folgenden Angaben eines Gutachtens zu übermitteln, das den Anforderungen der Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 6, der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien1 in der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens geltenden Fassung entspricht und von einer nach diesen Richtlinien berechtigten Institution erstellt worden ist:

aa) die mittlere Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe in Meter pro Sekunde,

bb) Formparameter und Skalenparameter der Weibull-Verteilung der Windverhältnisse auf Nabenhöhe und

cc) das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zum Referenzertrag nach der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,

e) die Angabe, ob es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt, die eine bestehende Windenergieanlage ersetzt, einschließlich der Bestätigung, dass die endgültige Stilllegung der ersetzten Anlage nach § 5 Absatz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 an das Anlagenregister übermittelt worden ist und

f) die Küstenentfernung und die Wassertiefe des Standorts der Windenergieanlage auf See,

13. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Angabe, ob es sich um eine Freiflächenanlage handelt, sowie die von der Freiflächenanlage in Anspruch genommene Fläche in Hektar,

14. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abgerufen werden kann vom

a) Netzbetreiber, wobei auch anzugeben ist, ob es sich um eine gemeinsame technische Einrichtung für mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, oder

b) einem Direktvermarktungsunternehmer oder einer anderen Person, an die der Strom veräußert wird,

15. den Namen des Netzbetreibers, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, und

16. die Bezeichnung des Netzanschlusspunktes der Anlage sowie dessen Spannungsebene.

(3) 1 Die Angaben nach Absatz 2 müssen innerhalb von drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt werden. 2 Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse, deren Generator erstmalig nicht mit erneuerbaren Energien oder Grubengas, sondern mit sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt worden ist, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Grubengas im Generator maßgeblich.


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1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Erhebung, Speicherung, Nutzung, Löschung und Abgleich der registrierten Daten


(1) 1 Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. 2 Der Name, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Anlagen, die endgültig stillgelegt worden sind, sind spätestens drei Monate nach der endgültigen Stilllegung zu löschen. 3 Ändert die Bundesnetzagentur Daten auf Grund von Übermittlungen nach § 5, ist sie auch zur fortgesetzten Speicherung der ursprünglichen Daten befugt, soweit es sich nicht um Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 handelt.

(2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 8 und 10 erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur auch die Daten im Anlagenregister speichern und hierfür zweckändernd nutzen, die ihr ursprünglich auf Grund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind:

vorherige Änderung

1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist,



1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung in der am 19. Februar 2015 geltenden Fassung,

2. von den Netzbetreibern nach § 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung und nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und

4. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur darf zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der registrierten Daten diese abgleichen mit den Daten nach Absatz 2 und den Daten, die

1. aus frei zugänglichen öffentlichen Quellen verfügbar sind,

2. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind oder

3. von der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, erhoben und gesammelt worden sind, soweit die §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes einer Übermittlung der Daten nicht entgegenstehen.

2 § 12 Absatz 2 ist hinsichtlich des Ergebnisses eines Abgleichs nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Datenabgleich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die Bundesnetzagentur für die Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Stellen unter Beachtung des § 1 Satz 2 ein bestimmtes Format und ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(5) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten nutzen, soweit dies erforderlich ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.