Tools:
Update via:
§ 7 - Münzgesetz (MünzG)
Artikel 2 G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2402; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 690-2 Allgemeines Münzrecht
| |
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 690-2 Allgemeines Münzrecht
| |
§ 7 Inverkehrbringen von Münzen
(1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nach Maßgabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu übernehmen, soweit Artikel 123 Absatz 1 des Vertrages nicht entgegen steht.
(2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 128 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Sammlermünzen gemäß § 2 Abs. 3 in den Verkehr. Er kann eine andere Stelle damit beauftragen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 2959 m.W.v. 29. Dezember 2011
Anzeige
Frühere Fassungen von § 7 MünzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.12.2011 | Artikel 10 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 MünzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MünzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MünzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 10 GWPräOptG Änderung des Münzgesetzes
... wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Aufgaben nach den Artikeln 6 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1126/a16168.htm