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§ 7a - Münzgesetz (MünzG)
Artikel 2 G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2402; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 690-2 Allgemeines Münzrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 690-2 Allgemeines Münzrecht
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§ 7a Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2010
Die Deutsche Bundesbank nimmt die Aufgaben nach den Artikeln 6, 8 bis 11 und 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 wahr.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 2959 m.W.v. 29. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 7a MünzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2011 | Artikel 10 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a MünzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a MünzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MünzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 10 GWPräOptG Änderung des Münzgesetzes
... der Europäischen Union" ersetzt. 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Aufgaben nach den Artikeln 6 und 8 bis 12 der ...
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