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Änderung § 13 MünzG vom 20.01.2007

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§ 13 MünzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 13 MünzG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lauten, ist § 12 Abs. 2 erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden.