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§ 13 - Münzgesetz (MünzG)
Artikel 2 G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2402; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 690-2 Allgemeines Münzrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 690-2 Allgemeines Münzrecht
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§ 13 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 33 Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes G. v. 8. Mai 2008 BGBl. I S. 810, 1715 m.W.v. 17. Mai 2008
Frühere Fassungen von § 13 MünzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.05.2008 | Artikel 33 Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 08.05.2008 BGBl. I S. 810 |
aktuell vorher | 20.01.2007 | Artikel 14 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
aktuell | vor 20.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 MünzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MünzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MünzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Artikel 33 BMFRuMünzGÄndG Änderung des Münzgesetzes
... und die mit der Rücknahme verbundenen Kosten zu tragen." 4. § 13 wird aufgehoben. ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 14 TUG Änderung des Münzgesetzes
... „eine Medaille oder ein Münzstück" ersetzt. b) In § 13 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2" durch die Angabe „§ 12 Abs. 3" ...
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