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Artikel 33 - Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes (BMFRuMünzGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715 (Nr. 18); Geltung ab 17.05.2008, abweichend siehe Artikel 63
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Artikel 33 Änderung des Münzgesetzes


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2008 MünzG § 3, § 8, § 9a (neu), § 13

(690-2)

Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „100" durch die Angabe „200" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Deutsche Bundesbank hat, unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen."

2.
In § 8 Satz 1 werden die Wörter „den Bundeskassen und" gestrichen.

3.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Gebührenerhebung; Anforderungen bei Einreichung von Münzen zum Umtausch

(1) Für den Umtausch nach § 3 Abs. 2 und die Annahme nach § 8 Satz 1 von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen durch die Deutsche Bundesbank werden Gebühren erhoben. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebührensätze sind der Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Nennwert der eingereichten Münzen. Die Höhe der Gebühren sollte sich an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren. In der Rechtsverordnung können Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz bestimmt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen, die bei der Deutschen Bundesbank zum Umtausch eingereicht werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Die Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung sollten sich an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren. Bei Nichterfüllung der Anforderungen kann die Deutsche Bundesbank den Umtausch ablehnen. Die einreichende Person oder Stelle hat die Münzen, deren Umtausch nach Satz 3 abgelehnt worden ist, zurückzunehmen und die mit der Rücknahme verbundenen Kosten zu tragen."

4.
§ 13 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 33 Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 BMFRuMünzGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFRuMünzGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 10 GWPräOptG Änderung des Münzgesetzes
... Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt ...