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Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes (BMFRuMünzGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715 (Nr. 18); Geltung ab 17.05.2008, abweichend siehe Artikel 63
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Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Aufhebung des Gesetzes zur Behandlung von Gebührenbescheiden der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik für die Genehmigung der Verbringung von Kraftfahrzeugen und anderen Waren im grenzüberschreitenden Reiseverkehr
Artikel 1 ändert mWv. 17. Mai 2008 GebBeschG
(105-25)
Das Gesetz zur Behandlung von Gebührenbescheiden der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik für die Genehmigung der Verbringung von Kraftfahrzeugen und anderen Waren im grenzüberschreitenden Reiseverkehr vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395, 1404) wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Behandlung von Gebührenbescheiden der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik für die Genehmigung der Verbringung von Kraftfahrzeugen und anderen Waren im grenzüberschreitenden Reiseverkehr vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395, 1404) wird aufgehoben.
Artikel 2 Aufhebung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaues für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaues für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin
(240-5)
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaues für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaues für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaues für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaues für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 3 Aufhebung der Ersten Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes
(251-6-1)
Die Erste Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 22. März 1966 (BGBl. I S. 186), geändert durch § 1 der Verordnung vom 7. März 1967 (BGBl. I S. 277), wird aufgehoben.
Die Erste Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 22. März 1966 (BGBl. I S. 186), geändert durch § 1 der Verordnung vom 7. März 1967 (BGBl. I S. 277), wird aufgehoben.
Artikel 4 Aufhebung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes
(251-6-2)
Die Zweite Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 7. März 1967 (BGBl. I S. 277) wird aufgehoben.
Die Zweite Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 7. März 1967 (BGBl. I S. 277) wird aufgehoben.
Artikel 5 Aufhebung der Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997
Artikel 5 ändert mWv. 17. Mai 2008 BAAWPKostV
(4110-4-3)
Die Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997 vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2746) wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997 vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2746) wird aufgehoben.
Artikel 6 Aufhebung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(4139-1)
Das Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird aufgehoben.
Das Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird aufgehoben.
Artikel 7 Aufhebung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
(4139-1-1)
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird aufgehoben.
Artikel 8 Aufhebung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
(4139-1-2)
Das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45), wird aufgehoben.
Das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45), wird aufgehoben.
Artikel 9 Aufhebung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
(4139-1-3)
Das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die §§ 7 und 38 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45), wird aufgehoben.
Das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die §§ 7 und 38 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45), wird aufgehoben.
Artikel 10 Aufhebung des Gesetzes zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
(4139-1-5)
Das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird aufgehoben.
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(600-2)
Der Zweite und der Dritte Teil sowie § 108 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Der Zweite und der Dritte Teil sowie § 108 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Artikel 12 Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
(600-2-1)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 3. Juli 1959 (BGBl. I S. 410; BGBl. III 600-2-1) wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 3. Juli 1959 (BGBl. I S. 410; BGBl. III 600-2-1) wird aufgehoben.
Artikel 13 Aufhebung der Verordnung über Vergütung und Nacherhebung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Steuern auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Saarland
(600-2-2)
Die Verordnung über Vergütung und Nacherhebung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Steuern auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Saarland vom 1. Juli 1959 (BAnz. Nr. 124 vom 3. Juli 1959; BGBl. III 600-2-2) wird aufgehoben.
Die Verordnung über Vergütung und Nacherhebung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Steuern auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Saarland vom 1. Juli 1959 (BAnz. Nr. 124 vom 3. Juli 1959; BGBl. III 600-2-2) wird aufgehoben.
Artikel 14 Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung der Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien im Bezirk der Oberfinanzdirektion Saarbrücken
(600-2-3)
Die Verordnung zur Festsetzung der Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien im Bezirk der Oberfinanzdirektion Saarbrücken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-2-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Festsetzung der Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien im Bezirk der Oberfinanzdirektion Saarbrücken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-2-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 15 Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994
Artikel 15 ändert mWv. 17. Mai 2008 LZVFestsV
(604-1-1)
Die Verordnung zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994 vom 24. August 1992 (BGBl. I S. 1580) wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994 vom 24. August 1992 (BGBl. I S. 1580) wird aufgehoben.
Artikel 16 Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004
Artikel 16 ändert mWv. 17. Mai 2008 GewStUEzV
(605-1-10-15)
Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004 vom 28. November 2003 (BGBl. I S. 2444) wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004 vom 28. November 2003 (BGBl. I S. 2444) wird aufgehoben.
Artikel 17 Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005
Artikel 17 ändert mWv. 17. Mai 2008 GewStUEzV
(605-1-10-16)
Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005 vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 485) wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005 vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 485) wird aufgehoben.
Artikel 18 Aufhebung der Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt
Artikel 18 ändert mWv. 17. Mai 2008 FeinschnStV
(612-1-7-2)
Die Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3165) wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt vom 16. November 2005 (BGBl. I S. 3165) wird aufgehoben.
Artikel 19 Aufhebung des Gesetzes zur Aussetzung der Brennrechtsveranlagung 1992/93
Artikel 19 ändert mWv. 17. Mai 2008 BrennRVeraAussG
(612-7-8)
Das Gesetz zur Aussetzung der Brennrechtsveranlagung 1992/93 vom 29. November 1990 (BGBl. I S. 2569) wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Aussetzung der Brennrechtsveranlagung 1992/93 vom 29. November 1990 (BGBl. I S. 2569) wird aufgehoben.
Artikel 20 Aufhebung der Verordnung über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Artikel 20 ändert mWv. 17. Mai 2008 BrennRVergBGV
(612-7-9)
Die Verordnung über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 27. Mai 1991 (BGBl. I S. 1194) wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 27. Mai 1991 (BGBl. I S. 1194) wird aufgehoben.
Artikel 21 Aufhebung des Gesetzes über die Einbeziehung von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet
(613-1-9)
Das Gesetz über die Einbeziehung von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 280) wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Einbeziehung von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 280) wird aufgehoben.
Artikel 22 Aufhebung des Gesetzes über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
Artikel 22 ändert mWv. 17. Mai 2008 VerplombG
(613-6-5)
Das Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) vom 23. Juni 1972 (BGBl. I S. 985), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) vom 23. Juni 1972 (BGBl. I S. 985), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird aufgehoben.
Artikel 23 Aufhebung der Verordnung zum Verplombungsgesetz
Artikel 23 ändert mWv. 17. Mai 2008 VerplombV
(613-6-5-1)
Die Verordnung zum Verplombungsgesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2021), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Juni 1977 (BGBl. I S. 803, 1893), wird aufgehoben.
Die Verordnung zum Verplombungsgesetz vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2021), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Juni 1977 (BGBl. I S. 803, 1893), wird aufgehoben.
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Verteilung von Entschädigungen für deutsches Vermögen in Ägypten und in Honduras sowie zum Abkommen vom 28. April 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen
(623-3)
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Verteilung von Entschädigungen für deutsches Vermögen in Ägypten und in Honduras sowie zum Abkommen vom 28. April 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen vom 19. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 282, 1041), werden aufgehoben.
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Verteilung von Entschädigungen für deutsches Vermögen in Ägypten und in Honduras sowie zum Abkommen vom 28. April 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen vom 19. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 282, 1041), werden aufgehoben.
Artikel 25 Aufhebung des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden
Artikel 25 ändert mWv. 17. Mai 2008 BesatzSchG
(624-1)
Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird aufgehoben.
Artikel 26 Aufhebung des Gesetzes zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr
(63-1-1)
Das Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 63-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 63-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 27 Änderung des Haushaltssicherungsgesetzes
(63-8)
Die Artikel 6 bis 8, 18 Nr. 4, Artikel 19 und 23 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065, 2176), das zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Die Artikel 6 bis 8, 18 Nr. 4, Artikel 19 und 23 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2065, 2176), das zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 28 Änderung des Finanzplanungsgesetzes
Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(63-9)
Die Artikel 5 und 17 des Finanzplanungsgesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 697), das zuletzt durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Die Artikel 5 und 17 des Finanzplanungsgesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 697), das zuletzt durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 29 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes
(63-15-2)
Die Artikel 1 § 2, Artikel 2 § 2 und Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) werden aufgehoben.
Die Artikel 1 § 2, Artikel 2 § 2 und Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3113) werden aufgehoben.
Artikel 30 Aufhebung des Gesetzes zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung
(63-17)
Das Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1528), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1528), geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird aufgehoben.
Artikel 31 Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984
(63-19)
Die Artikel 25 Abs. 5 und Artikel 38 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1984 I S. 107, 261) werden aufgehoben.
Die Artikel 25 Abs. 5 und Artikel 38 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1984 I S. 107, 261) werden aufgehoben.
Artikel 32 Aufhebung des Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetzes
(653-7)
Das Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1449) wird aufgehoben.
Das Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1449) wird aufgehoben.
Artikel 33 Änderung des Münzgesetzes
Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Mai 2008 MünzG § 3, § 8, § 9a (neu), § 13
(690-2)
Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:
Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird jeweils die Angabe 100" durch die Angabe 200" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Deutsche Bundesbank hat, unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen."
- 2.
- In § 8 Satz 1 werden die Wörter den Bundeskassen und" gestrichen.
- 3.
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
§ 9a Gebührenerhebung; Anforderungen bei Einreichung von Münzen zum Umtausch(1) Für den Umtausch nach § 3 Abs. 2 und die Annahme nach § 8 Satz 1 von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen durch die Deutsche Bundesbank werden Gebühren erhoben. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Bei der Bemessung der Gebührensätze sind der Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage ist dabei der Nennwert der eingereichten Münzen. Die Höhe der Gebühren sollte sich an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren. In der Rechtsverordnung können Gebührenermäßigungen und Gebührenbefreiungen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz bestimmt werden.(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen, die bei der Deutschen Bundesbank zum Umtausch eingereicht werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Die Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung sollten sich an der Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung orientieren. Bei Nichterfüllung der Anforderungen kann die Deutsche Bundesbank den Umtausch ablehnen. Die einreichende Person oder Stelle hat die Münzen, deren Umtausch nach Satz 3 abgelehnt worden ist, zurückzunehmen und die mit der Rücknahme verbundenen Kosten zu tragen." - 4.
- § 13 wird aufgehoben.
Artikel 34 Änderung des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich
(7411-6)
Die §§ 3 bis 6 des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-6, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Die §§ 3 bis 6 des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-6, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Artikel 35 Aufhebung des Gesetzes über die Verlängerung der in § 3 des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich enthaltenen Fristen
(7411-6-1)
Das Gesetz über die Verlängerung der in § 3 des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich enthaltenen Fristen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Verlängerung der in § 3 des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich enthaltenen Fristen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 36 Änderung des Gesetzes zu den am 22. März 1956 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich
(7411-7)
Die §§ 2 bis 5 des Gesetzes zu den am 22. März 1956 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-7, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Die §§ 2 bis 5 des Gesetzes zu den am 22. März 1956 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-7, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Artikel 37 Änderung des Gesetzes zu den drei Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs
(7411-8)
Die Artikel 2 bis 10 des Gesetzes zu den drei Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Die Artikel 2 bis 10 des Gesetzes zu den drei Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 38 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs
(7411-9)
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 39 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien über deutsche Vermögenswerte in Kolumbien
(745-1)
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien über deutsche Vermögenswerte in Kolumbien vom 21. März 1964 (BGBl. 1964 II S. 257) werden aufgehoben.
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien über deutsche Vermögenswerte in Kolumbien vom 21. März 1964 (BGBl. 1964 II S. 257) werden aufgehoben.
Artikel 40 Aufhebung des Gesetzes über die Verteilung des auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteils an der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung
(745-2)
Das Gesetz über die Verteilung des auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteils an der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung vom 29. März 1965 (BGBl. I S. 189, 663) wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Verteilung des auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteils an der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung vom 29. März 1965 (BGBl. I S. 189, 663) wird aufgehoben.
Artikel 41 Änderung des Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien
(745-3)
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien vom 21. Oktober 1965 (BGBl. 1965 II S. 1521) werden aufgehoben.
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien vom 21. Oktober 1965 (BGBl. 1965 II S. 1521) werden aufgehoben.
Artikel 42 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhängender Angelegenheiten
(745-4)
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhängender Angelegenheiten vom 25. Februar 1969 (BGBl. 1969 II S. 353), das durch § 20 des Gesetzes vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 697) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhängender Angelegenheiten vom 25. Februar 1969 (BGBl. 1969 II S. 353), das durch § 20 des Gesetzes vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 697) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 43 Änderung des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes
(7601-3)
Der Zweite Abschnitt des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33), das durch § 33 des Gesetzes vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 465) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Der Zweite Abschnitt des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33), das durch § 33 des Gesetzes vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 465) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 44 Aufhebung der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens
Artikel 44 ändert mWv. 17. Mai 2008 UmstVersUV
(7601-6-3)
Die Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 45 Aufhebung der Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft
(7601-6-9)
Die Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-9, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 46 Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
Artikel 46 ändert mWv. 17. Mai 2008 SoVwAbwG
(7601-13)
Das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird aufgehoben.
Artikel 47 Aufhebung der Westvermögen-Zuführungsverordnung
(7601-13-1)
Die Westvermögen-Zuführungsverordnung vom 23. August 1974 (BGBl. I S. 2082) wird aufgehoben.
Die Westvermögen-Zuführungsverordnung vom 23. August 1974 (BGBl. I S. 2082) wird aufgehoben.
Artikel 48 Aufhebung des Rentenaufbesserungsgesetzes
(7602-1)
Das Rentenaufbesserungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird aufgehoben.
Das Rentenaufbesserungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird aufgehoben.
Artikel 49 Aufhebung des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
(7602-2)
Das Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), wird aufgehoben.
Artikel 50 Aufhebung des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
(7602-3)
Das Gesetz zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Das Gesetz zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 51 Aufhebung des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank
(7620-6)
Das Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 12 Nr. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123), wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 12 Nr. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123), wird aufgehoben.
Artikel 52 Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank
(7620-6-1)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Artikel 53 Aufhebung des Gesetzes betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank
(7620-7)
Das Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 172 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
Das Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 172 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
Artikel 54 Aufhebung des Gemeindeumschuldungsgesetzes
(7626-1)
Das Gemeindeumschuldungsgesetz vom 21. September 1933 (RGBl. I S. 647; BGBl. III 7626-1) wird aufgehoben.
Das Gemeindeumschuldungsgesetz vom 21. September 1933 (RGBl. I S. 647; BGBl. III 7626-1) wird aufgehoben.
Artikel 55 Aufhebung der Durchführungsverordnung zum Gemeindeumschuldungsgesetz vom 21. September 1933
(7626-1-1)
Die Durchführungsverordnung zum Gemeindeumschuldungsgesetz vom 21. September 1933 (RGBl. I S. 650; BGBl. III 7626-1-1) wird aufgehoben.
Die Durchführungsverordnung zum Gemeindeumschuldungsgesetz vom 21. September 1933 (RGBl. I S. 650; BGBl. III 7626-1-1) wird aufgehoben.
Artikel 56 Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung
(7631-6)
Die Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), wird aufgehoben.
Die Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097), wird aufgehoben.
Artikel 57 Aufhebung der Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(7632-4-1)
Die Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung vom 15. Januar 1982 (BAnz. Nr. 19 vom 29. Januar 1982) wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung vom 15. Januar 1982 (BAnz. Nr. 19 vom 29. Januar 1982) wird aufgehoben.
Artikel 58 Aufhebung der Verordnung über die Änderung der Versicherungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung
(7632-4-2)
Die Verordnung über die Änderung der Versicherungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung vom 25. März 1987 (BAnz. S. 3385) wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Änderung der Versicherungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung vom 25. März 1987 (BAnz. S. 3385) wird aufgehoben.
Artikel 59 Änderung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
(810-1-49)
Die Artikel 8 und 9 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353, 1994 I S. 72) werden aufgehoben.
Die Artikel 8 und 9 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353, 1994 I S. 72) werden aufgehoben.
Artikel 60 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag)
(826-2-7)
Die Artikel 2 bis 6 und 8 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-2-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1969 (BGBl. 1969 II S. 1233) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Die Artikel 2 bis 6 und 8 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-2-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1969 (BGBl. 1969 II S. 1233) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Artikel 61 Aufhebung des Gesetzes zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark
(IV-4)
Das Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 45 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird aufgehoben.
Das Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 45 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird aufgehoben.
Artikel 62 Aufhebung partiellen Bundesrechts
Die nachfolgenden Rechtsvorschriften für Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg werden als Bundesrecht aufgehoben:
- 1.
- die Verordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-6-a, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 Abs. 13 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
- 2.
- die Verordnung über die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-1-a, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- 3.
- die Zweite Verordnung über die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 Abs. 14 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
- 4.
- die Dritte Verordnung über die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-3-a, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Artikel 62a Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 62a hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 UStZustV § 1
§ 1 Abs. 1 Nr. 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- 20. Das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder bei Personen- und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A bis M; das Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens oder des Firmennamens N bis Ż."
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes B. v. 12. August 2008 BGBl. I S. 1715 m.W.v. 1. April 2008
Artikel 62b Änderung der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau
Die Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267, 2269) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes
(Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau - ArbZustBauV)". - 2.
- Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist."
Artikel 63 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Abweichend davon treten die Artikel 62a und 62b am 1. April 2008 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Mai 2008.
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