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Artikel 11 - Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes (BMFRuMünzGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715 (Nr. 18); Geltung ab 17.05.2008, abweichend siehe Artikel 63
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Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(600-2)
Der Zweite und der Dritte Teil sowie § 108 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Der Zweite und der Dritte Teil sowie § 108 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BMFRuMünzGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMFRuMünzGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 58 BRBG 2010 Änderung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
... Teil III, Gliederungsnummer 600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, werden ...
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