Artikel 50 Aufhebung des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
(7602-3)
Das Gesetz zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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