Die
Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vom
30. August 2001 (BGBl. I S. 2267, 2269) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes
(Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau - ArbZustBauV)".
- 2.
- Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist."