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Änderung § 13 MünzG vom 20.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 MünzG, alle Änderungen durch Artikel 14 TUG am 20. Januar 2007 und Änderungshistorie des MünzG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 MünzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 13 MünzG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Auf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lauten, ist § 12 Abs. 2 erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lauten, ist § 12 Abs. 3 erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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