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§ 29 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)

Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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§ 29 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amtlichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkommens, des AFS-Übereinkommens und des Ballastwasser-Übereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen.





 

Frühere Fassungen von § 29 SeeUmwVerhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 20.02.2018 BGBl. I S. 210

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 SeeUmwVerhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SeeUmwVerhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUmwVerhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210
Artikel 1 4. UmwRSeeSÄndV Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung
... sind." 5. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden die §§ 28 bis 30. 6. Der neue § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ...