(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichtigungen und Überprüfungen gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkommen von Hongkong durch oder ermächtigt anerkannte Organisationen, diese Besichtigungen und Überprüfungen durchzuführen.
(2) 1Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation anerkannte Organisationen, Besichtigungen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Vertragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist, oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. 2In jedem Fall stellt sie sicher, dass Besichtigungen und Überprüfungen unter Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.
(3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre durchzuführen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210
Artikel 1 4. UmwRSeeSÄndV Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung ... Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und zum Übereinkommen von Hongkong § 23 Besichtigungen und Überprüfungen (1) Die Berufsgenossenschaft ... Organisationen, die dazu ermächtigt sind, Besichtigungen und Überprüfungen nach § 23 Absatz 1 durchzuführen, einschließlich der genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen, die mit ... a und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforderlich sind." 5. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden die §§ 28 bis 30. 6. Der neue § 28 wird wie folgt ...