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§ 25 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)

Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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§ 25 Hafenstaatkontrolle



(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der folgenden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:

1.
eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder

2.
eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, sofern es sich um ein Schiff handelt, das die Flagge eines Drittstaates führt.

(2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, steht diese der Inventarbescheinigung gleich.





 

Frühere Fassungen von § 25 SeeUmwVerhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 20.02.2018 BGBl. I S. 210

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 SeeUmwVerhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SeeUmwVerhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUmwVerhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210
Artikel 1 4. UmwRSeeSÄndV Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung
... 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern. § 25 Hafenstaatkontrolle (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik ... (EU) Nr. 1257/2013 erforderlich sind." 5. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden die §§ 28 bis 30. 6. Der neue § 28 wird wie folgt ...