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§ 26 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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§ 26 Aufgaben des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie
(1) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist Kontaktstelle für sämtliche Anfragen im Zusammenhang mit in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten. 2Sie benennt mindestens eine Kontaktperson, die dafür zuständig ist, natürliche oder juristische Personen, die um Auskunft ersuchen, zu informieren und zu beraten.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist außerdem zuständig für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und für den Austausch von Informationen nach Maßgabe des Artikels 7 des Übereinkommens von Hongkong.
(3) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie teilt jeden Wechsel der Kontaktpersonen und jede Änderung der Kontaktinformationen unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur informiert die Europäische Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation unverzüglich über einen Wechsel der Kontaktpersonen und Änderungen der Kontaktinformationen.
(4) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt die Berichte nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Artikels 12 des Übereinkommens von Hongkong für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet die jeweiligen Berichte an die Europäische Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation weiter.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 20. Februar 2018 BGBl. I S. 210 m.W.v. 1. März 2018
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Frühere Fassungen von § 26 SeeUmwVerhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2018 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 20.02.2018 BGBl. I S. 210 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 SeeUmwVerhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SeeUmwVerhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUmwVerhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210
Artikel 1 4. UmwRSeeSÄndV Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung
... vorgelegt werden kann, steht diese der Inventarbescheinigung gleich. § 26 Aufgaben des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (1) Das Bundesamt ...
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