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§ 27 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)
Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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§ 27 Aufgaben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
(1) Für die deutsche Flaggenstaatsverwaltung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die zuständige Verwaltung,
- 1.
- an die der Schiffseigner die Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat,
- 2.
- der der Betreiber der Abwrackeinrichtung den Schiffsrecyclingplan nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu übermitteln hat und
- 3.
- an die der Betreiber der Abwrackeinrichtung die Meldung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat.
(2) 1Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jährlich ein Verzeichnis, das Folgendes enthält:
- 1.
- eine Liste der anerkannten Organisationen, die dazu ermächtigt sind, Besichtigungen und Überprüfungen nach § 23 Absatz 1 durchzuführen, einschließlich der genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen, die mit der übertragenen Befugnis verbunden sind,
- 2.
- eine Liste der Schiffe, für die eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, einschließlich des Namens des Recyclingunternehmens und des Standorts der Abwrackeinrichtung entsprechend der Eintragung im Zeugnis, und
- 3.
- Informationen über Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Übereinkommens von Hongkong und Informationen über die entsprechend ergriffenen Maßnahmen.
(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie alle drei Jahre, jeweils bis zum 31. März des nach dem Berichtzeitraums liegenden Jahres, die Informationen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt V. v. 20. Februar 2018 BGBl. I S. 210 m.W.v. 1. März 2018
Frühere Fassungen von § 27 SeeUmwVerhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2018 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 20.02.2018 BGBl. I S. 210 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 SeeUmwVerhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SeeUmwVerhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeUmwVerhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210
Artikel 1 4. UmwRSeeSÄndV Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung
... Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation weiter. § 27 Aufgaben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ...
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