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Änderung § 12 SeeUmwVerhV vom 04.06.2016
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§ 12 SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 12 SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Fanggerät | |
(Text alte Fassung) 1 Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt. 2 Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasser- und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfolgen. | (Text neue Fassung) 1 Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. 2 Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfolgen. |
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