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Synopse aller Änderungen der SeeUmwVerhV am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 4 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeUmwVerhV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Umpumpvorgänge auf See | |
(Text alte Fassung) (1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden. (2) 1 Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes ist verboten. 2 Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden. | (Text neue Fassung) (1) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass dem örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt über dessen Verkehrszentrale über UKW-Sprechfunk oder telefonisch die nach Anlage I Regel 42 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Angaben über Umpumpvorgänge rechtzeitig mitgeteilt werden. (2) 1 Die Durchführung eines Umpumpvorganges auf Seewasserstraßen oder den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ohne Erlaubnis des örtlich zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes ist verboten. 2 Die Erlaubnis ist rechtzeitig schriftlich zu beantragen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden. |
§ 12 Fanggerät | |
1 Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt. 2 Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasser- und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfolgen. | 1 Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. 2 Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfolgen. |
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