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Änderung § 8 SeeUmwVerhV vom 01.03.2018
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§ 8 SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | § 8 SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen | |
(1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ist für die vorläufige Bewertung eines für die Beförderung als Massengut noch nicht eingestuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. 2 Sie kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfordern. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die vorläufige Bewertung eines für die Beförderung als Massengut noch nicht eingestuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. 2 Sie kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfordern. |
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