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Synopse aller Änderungen der SeeUmwVerhV am 01.03.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2018 durch Artikel 1 der 4. UmwRSeeSÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeUmwVerhV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Ziele
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens
    Unterabschnitt 1 Anlage I
       § 4 Öltagebuch
       § 5 Umpumpvorgänge auf See
       § 6 Öl, ölhaltige Gemische, Ölrückstände
    Unterabschnitt 2 Anlage II
       § 7 Ladungstagebuch
       § 8 Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen
    Unterabschnitt 3 Anlage IV
       § 9 Einleiten von Schiffsabwasser
    Unterabschnitt 4 Anlage V
       § 10 Mülltagebuch
       § 11 Aushänge zur Müllbehandlung
       § 12 Fanggerät
    Unterabschnitt 5 Anlage VI
       § 13 Einhaltung der Anforderungen an niederschwefligen Schiffskraftstoff
       § 14 Zuständige Behörde
       § 15 Bunkern
Abschnitt 3 Ergänzende Bestimmungen zu dem AFS-Übereinkommen und seinen Anlagen
    § 16 Befahrensregelung
    § 17 Mitführen von Dokumenten
Abschnitt 4 Ergänzende Bestimmungen zu dem Ballastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage
    § 18 Einleiten von Ballastwasser
    § 19 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans und von Ballastwasser-Behandlungssystemen
    § 20 Mitführen von Dokumenten
    § 21 Ballastwasser-Tagebuch
    § 22 Ballastwasser-Austauschgebiete
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Abschnitt 4a Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und zum Übereinkommen von Hongkong
    § 23 Besichtigungen und Überprüfungen
    § 24 Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung
    § 25 Hafenstaatkontrolle
    § 26 Aufgaben des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie
    § 27 Aufgaben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 23 Ordnungswidrigkeiten


    § 28 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 24 Bekanntmachungserlaubnis
    § 25 Übergangsregelung


    § 29 Bekanntmachungserlaubnis
    § 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. MARPOL-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II S. 399, Anlageband), zuletzt geändert durch die in London vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Entschließungen MEPC.193(61) (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

2. AFS-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (BGBl. 2008 II S. 520, 522) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Ballastwasser-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,



3. Ballastwasser-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

3a. Übereinkommen von Hongkong: das Internationale Übereinkommen von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen
in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

4. ein Schiff:

a) im Sinne des Abschnitts 2 ein Schiff nach Artikel 2 Nummer 4 des MARPOL-Übereinkommens,

b) im Sinne des Abschnitts 3 ein Schiff nach Artikel 2 Nummer 9 des AFS-Übereinkommens,

c) im Sinne des Abschnitts 4 ein Schiff nach Artikel 1 Nummer 12 des Ballastwasser-Übereinkommens,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buchstaben a bis c,



d) im Sinne des Abschnitts 4a ein Schiff nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

e) im Sinne des
§ 3 ein Schiff nach den Buchstaben a bis d,

5. Abfall-Übereinkommen: das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

6. Schwefelrichtlinie: die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/33/EU (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1) geändert worden ist,

7. TBT-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,

8. IAFS-Zeugnis: Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem nach Artikel 6 der TBT-Verordnung oder nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens,

9. IAFS-Erklärung: Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem nach Artikel 6 der TBT-Verordnung oder nach Anlage 4 Regel 5 des AFS-Übereinkommens,

10. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

11. Wasserstraßen der Zonen 1 und 2: die in Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Wasserstraßen,

12. Schiffssicherheitsverordnung: die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

13. Schiffskraftstoff: ölhaltiger Brennstoff nach Anlage VI Regel 18 des MARPOL-Übereinkommens und Artikel 2 Nummer 3 der Schwefelrichtlinie.

(2) Als Bunkerlieferbescheinigung nach Anhang V der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens gilt auch der Tanklieferschein im Sinne des Artikels 4a Absatz 6 der Schwefelrichtlinie.



§ 8 Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen


(1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ist für die vorläufige Bewertung eines für die Beförderung als Massengut noch nicht eingestuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. 2 Sie kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfordern.



(2) 1 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die vorläufige Bewertung eines für die Beförderung als Massengut noch nicht eingestuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. 2 Sie kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfordern.

§ 9 Einleiten von Schiffsabwasser


(1) Das Einleiten von Schiffsabwasser ins Meer nach Maßgabe der Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 und Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 des MARPOL-Übereinkommens ist verboten

1. außerhalb der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen für Schiffe bei der Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem deutschen Hafen

a) für Schiffe auf Seewasserstraßen,

b) für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen,

2. in der Ostsee

a) für die in Anlage IV Regel 2 Absatz 1 des MARPOL-Übereinkommens nicht genannten Schiffe einschließlich Sportboote, sofern diese Schiffe über eine mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüsteten Toilette verfügen, auf Seewasserstraßen,

b) für die in Buchstabe a bezeichneten Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der Seewasserstraßen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee nicht befahren. 2 Wird dort ein Schiff ohne die erforderliche Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft unbeschadet des Satzes 1



(2) 1 Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff einschließlich eines Sportbootes, das über eine Toilette verfügt und entgegen § 6b Absatz 1 der Schiffssicherheitsverordnung nicht mit einer Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, Seewasserstraßen in der Ostsee nicht befahren. 2 Wird dort ein Schiff ohne die erforderliche Ausrüstung angetroffen, kann die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unbeschadet des Satzes 1

1. das Anlaufen des nächsten Hafens anordnen oder

2. die Weiterfahrt zum Verlassen der Seewasserstraßen oder zu einer Einrichtung zur Durchführung der Nachrüstung erlauben.

3 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Erleichterung der Durchführung wassersportlicher Veranstaltungen auf Antrag des Veranstalters teilnehmende Fahrzeuge vom Verbot nach Satz 1 befreien und diese Entscheidung mit Bedingungen und - auch nachträglich - mit Auflagen verbinden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Einhaltung der Anforderungen an niederschwefligen Schiffskraftstoff


(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets nur Schiffskraftstoff verfeuert wird, der den in Anlage VI Regel 18 Absatz 3.1.1.1 Satz 1, Absatz 3.1.1.2, 3.1.1.3 oder Absatz 3.2.2.1 in Verbindung mit Regel 14 Absatz 1.2, 1.3, 4.2 oder Absatz 4.3, Regel 18 Absatz 3.2.2.2 oder Absatz 3.2.2.3 des MARPOL-Übereinkommens genannten Anforderungen entspricht.

(2) Die Verpflichtung zu Eintragungen nach Anlage VI Regel 14 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens wird für Schiffe, die die Bundesflagge führen, durch das Schiffs- oder Maschinentagebuch nach Anlage 1 Abschnitt B.II. der Schiffssicherheitsverordnung erfüllt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche ist verpflichtet, die Bunkerlieferbescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Nach dem Bunkern dürfen die in Satz 1 genannten Personen die Fahrt mit dem Schiff nur fortsetzen, wenn eine Menge an Schiffskraftstoff mit einem maximalen Schwefelgehalt entsprechend Absatz 1 vorhanden ist, die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem Emissionsüberwachungsgebiet ausreicht. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5 oder 6.

(4) Die Bediensteten der Wasserschutzpolizeien können bei Verdacht von dem Schiffsführer verlangen, aus dem Brennstoffsystem, soweit durchführbar, und aus verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustellen, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets Schiffskraftstoff mit einem über Absatz 1 hinausgehenden Schwefelgehalt verfeuert worden ist. Die Analyse der Probe hat nach Maßgabe der Norm DIN EN ISO 8754 (2003) oder DIN EN ISO 14596 (2007) zu erfolgen. Die in Satz 2 bezeichneten Normen sind bei der Beuth-Verlag-GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.

(5) Über die Gestattung eines gleichwertigen Ersatzes im Sinne der Anlage VI Regel 4 des MARPOL-Übereinkommens zur Erreichung der Anforderungen an schwefelarmen Schiffskraftstoff entscheiden die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Bezug auf schiffsbezogene technische Maßnahmen und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für sonstige, insbesondere organisatorische Maßnahmen nach folgenden Maßgaben:



(3) 1 Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche ist verpflichtet, die Bunkerlieferbescheinigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 2 Nach dem Bunkern dürfen die in Satz 1 genannten Personen die Fahrt mit dem Schiff nur fortsetzen, wenn eine Menge an Schiffskraftstoff mit einem maximalen Schwefelgehalt entsprechend Absatz 1 vorhanden ist, die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem Emissionsüberwachungsgebiet ausreicht. 3 Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5 oder 6.

(4) 1 Die Bediensteten der Wasserschutzpolizeien können bei Verdacht von dem Schiffsführer verlangen, aus dem Brennstoffsystem, soweit durchführbar, und aus verschlossenen Behältern an Bord von Schiffen Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustellen, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets Schiffskraftstoff mit einem über Absatz 1 hinausgehenden Schwefelgehalt verfeuert worden ist. 2 Die Analyse der Probe hat nach Maßgabe der Norm DIN EN ISO 8754 (2003) oder DIN EN ISO 14596 (2007) zu erfolgen. 3 Die in Satz 2 bezeichneten Normen sind bei der Beuth-Verlag-GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt.

(5) Über die Gestattung eines gleichwertigen Ersatzes im Sinne der Anlage VI Regel 4 des MARPOL-Übereinkommens zur Erreichung der Anforderungen an schwefelarmen Schiffskraftstoff entscheiden die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation in Bezug auf schiffsbezogene technische Maßnahmen und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für sonstige, insbesondere organisatorische Maßnahmen nach folgenden Maßgaben:

1. Die Gestattung erfolgt auf Antrag als Zulassung eines emissionsmindernden Verfahrens im Sinne des Artikels 2 Nummer 3m der Schwefelrichtlinie; die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Artikels 4c Absatz 2, 3 und 4 der Schwefelrichtlinie erfüllt werden.

2. Emissionsmindernde Verfahren, die in den Verfahren nach Artikel 4d der Schwefelrichtlinie genehmigt worden sind, gelten als zugelassen.

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(6) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft darf die Befreiung nach Anlage VI Regel 3 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag nur nach Maßgabe des Artikels 4e der Schwefelrichtlinie gewähren.

(7) Das Einleiten von Waschwasser aus Abgasreinigungssystemen auf Seewasserstraßen und in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist verboten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass die Waschwassereinleitung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Handelt es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natronlauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC.184(59)) angenommenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 (VkBl. 2010 S. 341) entspricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt.



(6) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation darf die Befreiung nach Anlage VI Regel 3 Absatz 2 des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag nur nach Maßgabe des Artikels 4e der Schwefelrichtlinie gewähren.

(7) 1 Das Einleiten von Waschwasser aus Abgasreinigungssystemen auf Seewasserstraßen und in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist verboten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass die Waschwassereinleitung keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. 2 Handelt es sich bei der eingesetzten Chemikalie um Natronlauge, genügt es, dass das Waschwasser den Kriterien der von dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC.184(59)) angenommenen Richtlinien für Abgasreinigungssysteme 2009 (VkBl. 2010 S. 341) entspricht und sein pH-Wert nicht mehr als 8,0 beträgt.

(8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit § 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, anzuwenden ist.



§ 18 Einleiten von Ballastwasser


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(1) Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer ist verboten, soweit nicht



(1) 1 Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer und in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ist verboten, soweit nicht

1. ein Ballastwasser-Austausch nach der Anlage Regel D-1 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Absatz 1.2 oder 4 und B-4 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens stattgefunden hat,

2. eine Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel D-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Absatz 1.2, 3, 4 oder 5 des Ballastwasser-Übereinkommens durchgeführt worden ist oder

3. in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Artikels 10 Absatz 2 oder 3 des Ballastwasser-Übereinkommens das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat.

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2 Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verkehren.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für Schiffe, die ausschließlich in der Nordsee oder in der Ostsee oder im Wechsel zwischen diesen Meeresgebieten verkehren und die keine Möglichkeit zum Ballastwasseraustausch nach der Anlage Regel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens haben, allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) eingehalten sind.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Befreiungen nach der Anlage Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens erteilen, wenn die Richtlinien für die Risikobewertung (VkBl. 2011 S. 546) eingehalten sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft und die Wasserschutzpolizeien der Länder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen von Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Übereinkommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen der Durchführung des Artikels 10 des Ballastwasser-Übereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt.



(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und die Wasserschutzpolizeien der Länder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Angabe der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen von Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Übereinkommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen der Durchführung des Artikels 10 des Ballastwasser-Übereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt.

§ 19 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans und von Ballastwasser-Behandlungssystemen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft lässt den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens auf Antrag zu. 2 Dabei beteiligt sie bei Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.



(1) 1 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation lässt den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens auf Antrag zu. 2 Dabei beteiligt sie bei Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) Bei der Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen nach der Anlage Regel D-3 oder von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien nach der Anlage Regel D-4 des Ballastwasser-Übereinkommens kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Bewertung toxikologischer, ökotoxikologischer und anderer umweltbezogener Risiken anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore heranziehen.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag das Zulassungszeugnis für ein Ballastwasser-Behandlungssystem ändern, insbesondere die Zulassung auf einen anderen Inhaber übertragen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23 (neu)




§ 23 Besichtigungen und Überprüfungen


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(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Besichtigungen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und gemäß dem Übereinkommen von Hongkong durch oder ermächtigt anerkannte Organisationen, diese Besichtigungen und Überprüfungen durchzuführen.

(2) 1 Ermächtigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation anerkannte Organisationen, Besichtigungen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, so stellt sie sicher, dass diese auch auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Hafenstaats, der Vertragspartei des Übereinkommens von Hongkong ist, oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union durchgeführt werden. 2 In jedem Fall stellt sie sicher, dass Besichtigungen und Überprüfungen unter Berücksichtigung der anwendbaren Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erfolgen.

(3) Erneuerungsbesichtigungen sind alle fünf Jahre durchzuführen.

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§ 24 (neu)




§ 24 Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung


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(1) 1 Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen werden von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt. 2 In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bestehende Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden Sichtvermerk. 3 Die Inventarbescheinigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungsdauer der Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern.

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§ 25 (neu)




§ 25 Hafenstaatkontrolle


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(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der folgenden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:

1. eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder

2. eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, sofern es sich um ein Schiff handelt, das die Flagge eines Drittstaates führt.

(2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, steht diese der Inventarbescheinigung gleich.

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§ 26 (neu)




§ 26 Aufgaben des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie


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(1) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist Kontaktstelle für sämtliche Anfragen im Zusammenhang mit in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten. 2 Sie benennt mindestens eine Kontaktperson, die dafür zuständig ist, natürliche oder juristische Personen, die um Auskunft ersuchen, zu informieren und zu beraten.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist außerdem zuständig für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und für den Austausch von Informationen nach Maßgabe des Artikels 7 des Übereinkommens von Hongkong.

(3) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie teilt jeden Wechsel der Kontaktpersonen und jede Änderung der Kontaktinformationen unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur informiert die Europäische Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation unverzüglich über einen Wechsel der Kontaktpersonen und Änderungen der Kontaktinformationen.

(4) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt die Berichte nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Artikels 12 des Übereinkommens von Hongkong für das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet die jeweiligen Berichte an die Europäische Kommission und die Internationale Seeschifffahrts-Organisation weiter.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27 (neu)




§ 27 Aufgaben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation


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(1) Für die deutsche Flaggenstaatsverwaltung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die zuständige Verwaltung,

1. an die der Schiffseigner die Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat,

2. der der Betreiber der Abwrackeinrichtung den Schiffsrecyclingplan nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu übermitteln hat und

3. an die der Betreiber der Abwrackeinrichtung die Meldung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zu richten hat.

(2) 1 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jährlich ein Verzeichnis, das Folgendes enthält:

1. eine Liste der anerkannten Organisationen, die dazu ermächtigt sind, Besichtigungen und Überprüfungen nach § 23 Absatz 1 durchzuführen, einschließlich der genauen Verantwortlichkeiten und Bedingungen, die mit der übertragenen Befugnis verbunden sind,

2. eine Liste der Schiffe, für die eine Recyclingfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, einschließlich des Namens des Recyclingunternehmens und des Standorts der Abwrackeinrichtung entsprechend der Eintragung im Zeugnis, und

3. Informationen über Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Übereinkommens von Hongkong und Informationen über die entsprechend ergriffenen Maßnahmen.

2 Die Übermittlung des Verzeichnisses erfolgt jeweils zum 31. März des Jahres für das Vorjahr.

(3) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übermittelt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie alle drei Jahre, jeweils bis zum 31. März des nach dem Berichtzeitraums liegenden Jahres, die Informationen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erforderlich sind.

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§ 23 Ordnungswidrigkeiten




§ 28 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Vorgang eingetragen wird,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 21 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung unterschrieben wird,

3. entgegen § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,

4. entgegen § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 4 oder § 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,

5. entgegen § 5 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe mitgeteilt wird,

6. ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Umpumpvorgang durchführt,

7. entgegen § 6 Absatz 1 ein ölhaltiges Gemisch einleitet,

8. entgegen § 6 Absatz 3 zulässt, dass weitere Verbindungen nach außenbords angebracht werden,

9. entgegen § 9 Absatz 1 Schiffsabwasser einleitet,

10. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewässer befährt,

11. entgegen § 13 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraftstoff verfeuert wird,

12. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 die Fahrt fortsetzt,

13. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 Waschwasser einleitet,

14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

15. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Abschrift der Bunkerlieferbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

16. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

17. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannter Schiffskraftstoff geliefert wird,

18. entgegen § 15 Absatz 2 für eine bordseitige Unterstützung nicht sorgt,

19. entgegen § 17 oder § 20 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

20. entgegen § 18 Absatz 1 Ballastwasser einleitet oder

21. entgegen § 21 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Ballastwasser-Tagebuch aufbewahrt wird.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2009 II S. 995, 996), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.193(61) vom 1. Oktober 2010 (BGBl. 2013 II S. 1098, 1099), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel I Absatz 1 in Verbindung mit Artikel II Absatz 1, Artikel III oder Artikel V Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel I Absatz 2, des Protokolls I das Einleiten von Schadstoffen ins Meer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos meldet,

2. entgegen Anlage I Regel 6 Absatz 4.3 Satz 2 die zuständige Behörde des Hafenstaats nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

3. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 14 Absatz 3 Satz 3 ölhaltiges Bilgenwasser nicht an Bord behält,

4. entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 1, 2, 3, 4 oder Absatz 6, Regel 34 Absatz 1 oder Absatz 3 oder Regel 39 Absatz 2.3 Öl oder ölhaltiges Gemisch ins Meer einleitet,

5. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 15 Absatz 9 oder Regel 34 Absatz 9 Ölrückstände nicht an Bord zurückbehält,

6. entgegen Anlage I Regel 16 Absatz 1 oder Absatz 3 Ballastwasser oder Öl befördert,

7. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Absatz 1 Satz 1, Regel 36 Absatz 1 Satz 1 oder Regel 37 Absatz 1 ein Öltagebuch oder einen Notfallplan nicht mitführt,

8. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage I Regel 17 Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 oder Regel 36 Absatz 7 ein Öltagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

9. entgegen Anlage I Regel 30 Absatz 6 Satzteil vor Absatz 6.1 Ballastwasser oder ölverseuchtes Wasser einleitet,

10. als Schiffsführer oder sonst für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage I Regel 39 Absatz 2.2 über einen dort genannten Vorgang nicht Buch führt,

11. entgegen Anlage I Regel 43 Absatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff befördert oder verwendet,

12. entgegen Anlage II Regel 8 Absatz 3.3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,

13. entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 1.1 oder Absatz 1.3 einen Stoff, Rückstände eines dort genannten Stoffes, Ballastwasser, Tankwaschwasser oder ein sonstiges Gemische ins Meer einleitet,

14. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 1 oder Absatz 7.1.2 Satz 1 einen Tank nicht oder nicht rechtzeitig vorwäscht,

15. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 13 Absatz 6.1.1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 7.1.2 Satz 2 dort genannte Rückstände oder dort genanntes Tankwaschwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

16. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Absatz 1 oder Regel 17 Absatz 1 ein Ladungstagebuch oder einen Notfallplan nicht mitführt,

17. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage II Regel 15 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein Ladungstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

18. entgegen Anlage IV Regel 11 Absatz 1 Satzteil vor Absatz 1.1 oder Absatz 3 Satzteil vor Satz 2 Abwasser ins Meer einleitet,

19. entgegen Anlage V Regel 3 oder Regel 5 Absatz 1 Müll ins Meer einbringt oder einleitet,

20. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 1.1 in Verbindung mit Absatz 1.2 einen dort genannten Aushang nicht oder nicht vor Antritt der Fahrt anbringt,

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21. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 einen Müllbehandlungsplan nicht mitführt,



21. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 einen Müllbehandlungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,

21a. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 ein Mülltagebuch nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,


22. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage V Regel 10 Absatz 6 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,

23. als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 7 ein Tagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

24. entgegen Anlage VI Regel 13 Absatz 3, 4 oder Absatz 5.1.1 einen Schiffsdieselmotor betreibt,

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25. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Verfahrensbeschreibung nicht mitführt,



25. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Verfahrensbeschreibung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,

26. als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 14 Absatz 6 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

27. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 15 Absatz 6 Satz 1 oder Regel 22 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Plan nicht mitführt,

28. entgegen Anlage VI Regel 16 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 einen Stoff an Bord verbrennt,

29. als Schiffsführer oder für die Führung von Tagebüchern verantwortlicher Schiffsoffizier entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

30. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 6 eine Bunkerlieferbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder

31. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage VI Regel 18 Absatz 8.1 Satz 2 ein Probengefäß nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

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(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44) ein Ballastwasser-Tagebuch nicht mitführt.



(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortlicher entgegen Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239) ein Ballastwasser-Tagebuch nicht mitführt.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 12 und 22 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,

2. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3 auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

übertragen.



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§ 24 Bekanntmachungserlaubnis




§ 29 Bekanntmachungserlaubnis


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den jeweils geltenden Wortlaut der amtlichen deutschen Fassung des MARPOL-Übereinkommens, des AFS-Übereinkommens und des Ballastwasser-Übereinkommens im Verkehrsblatt bekannt machen.



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§ 25 Übergangsregelung




§ 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013


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(1) Die §§ 18, 20 und 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 16 bis 18 und Absatz 3, soweit die Regelungen Ballastwasser betreffen, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.



(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, die sich auf die Zulassung des Recyclings von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen, sind in Verbindung mit den Vorschriften des Abschnitts 4a anzuwenden.

(2) 1 Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr anzuwenden. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.