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Änderung § 30 SeeUmwVerhV vom 01.03.2018

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§ 25 SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 30 SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013


vorherige Änderung

(1) Die §§ 18, 20 und 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 16 bis 18 und Absatz 3, soweit die Regelungen Ballastwasser betreffen, sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Ballastwasser-Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.



(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, die sich auf die Zulassung des Recyclings von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen, sind in Verbindung mit den Vorschriften des Abschnitts 4a anzuwenden.

(2) 1 Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr anzuwenden. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.