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Änderung § 24 SeeUmwVerhV vom 01.03.2018
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§ 24 SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung | § 24 SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210 |
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(Text alte Fassung) § 24 (neu) | (Text neue Fassung)§ 24 Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung |
(1) 1 Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen werden von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt. 2 In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bestehende Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden Sichtvermerk. 3 Die Inventarbescheinigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt. (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungsdauer der Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern. |
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