§ 13 MariMedV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2025 geltenden Fassung | § 13 MariMedV n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern | |
(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er 1. die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und 2. die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2 erfüllt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:2, für den Fall der Blendung die Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. 2 Das Einhalten dieser Anforderung ist dem die Seediensttauglichkeitsuntersuchung vornehmenden Arzt durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Augenarztes nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. 2 Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung 1. eines Augenarztes oder 2. eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann. |
(3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein. |