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Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen (Maritime-Medizin-Verordnung - MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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Anlage 1 (zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Eingangsformel *
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- *
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30).
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,
- 2.
- die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
- 3.
- die medizinische Betreuung an Bord,
- 4.
- die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und
- 5.
- die Registrierung von Schiffsärzten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- das STCW-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
- 4.
- der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestattete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.
Abschnitt 2 Seediensttauglichkeit
Unterabschnitt 1 Anforderungen an Personen an Bord
§ 3 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.
§ 4 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen.
(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.
§ 5 Seediensttauglichkeitszeugnis
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er
- 1.
- den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,
- 2.
- den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen und
- 3.
- das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.
(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.
§ 6 Einschränkungen der Seediensttauglichkeit
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätigkeit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis einzutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich
- 1.
- des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines oder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oder
- 2.
- des Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des Mitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel.
§ 7 Ablehnung der Seediensttauglichkeit
Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten Person aus oder übermittelt ihr diese.
§ 8 Widerspruchsausschuss
(1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkundiger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einreichen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeitpunkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewesen sein.
(2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:
- 1.
- Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,
- 2.
- Schiffsleute des Decksdienstes,
- 3.
- Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,
- 4.
- Schiffsleute des technischen Dienstes,
- 5.
- Personal der weiteren Dienstzweige.
(3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung.
(4) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht, nicht selbst vorgenommen haben.
(5) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.
(6) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers verpflichtet.
§ 9 Zulassung von Ärzten
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt
- 1.
- die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,
- 2.
- in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,
- 3.
- eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst nachweist,
- 4.
- eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
- 5.
- an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und
- 6.
- sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.
(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.
(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.
(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.
§ 10 Verlängerung der Zulassung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung
- 1.
- mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und
- 2.
- regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.
§ 11 Dokumentationspflichten
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat die für die Feststellung der Seediensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der Seediensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten unverzüglich in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vorschrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen bestehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwecke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entsprechend.
§ 12 Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis
(1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten werden.
(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person oder der Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses erfolgen.
(3) 1Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
- 1.
- einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und
- 2.
- eines Passwortes
(4) 1Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. 2Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
(5) 1Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:
- 1.
- Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,
- 2.
- Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17 des Seearbeitsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen V. v. 12. Mai 2022 BGBl. I S. 777 m.W.v. 28. Mai 2022
Unterabschnitt 2 Anforderungen an besondere Personengruppen
§ 13 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er
- 1.
- die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und
- 2.
- die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2
(2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:2, für den Fall der Blendung die Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist dem die Seediensttauglichkeitsuntersuchung vornehmenden Arzt durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Augenarztes nachzuweisen.
- 6.2
- darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.
Abschnitt 3 Medizinische Betreuung
Unterabschnitt 1 Durchführung der medizinischen Betreuung
§ 14 Betriebseigene Kontrollen
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Ausstattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die notwendige Ergänzung und Einsortierung der medizinischen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies gilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen Hafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorgeschrieben ist.
(2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden, hat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfolgen.
Unterabschnitt 2 Medizinische Wiederholungslehrgänge
§ 15 Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von
- 1.
- Schiffen in der weltweiten Fahrt,
- 2.
- Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt),
- 3.
- Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei
(2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden.
§ 16 Zulassung von Lehrgängen
(1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn
- 1.
- er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte umfasst,
- 2.
- der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über ausreichend fachlich qualifizierte Personen für die praktische und theoretische Durchführung des Lehrgangs verfügt,
- 3.
- der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben bietet und
- 4.
- der Anbieter über geeignete Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.
(2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und Nachweise über die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder als Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehrgang durchführen, vorzulegen.
(3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.
(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung
- 1.
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
Text in der Fassung des Artikels 13 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2581 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 17 Überwachung der Anbieter
(1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Berufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt, bei Anbietern
- 1.
- die Geschäftsräume und die Schulungsräume während der üblichen Dienststunden des Anbieters zu betreten und deren Ausstattung, insbesondere die medizinische Ausstattung, zu prüfen,
- 2.
- die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechender Nachweise zu prüfen,
- 3.
- die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne einzusehen und zu prüfen,
- 4.
- Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu verlangen,
- 5.
- bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein.
(2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.
(3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wochen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt werden.
(4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand anonymisierter Fragebögen zu befragen.
§ 18 Inhalt und Durchführung der Lehrgänge
(1) 1Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. 2Der praktische Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern übernommen werden. 3Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstrationen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen und Fallbeispiele.
(2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Standes der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes.
(3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache durchgeführt werden.
(4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Personen teilnehmen.
(5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der Anbieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung aus.
Text in der Fassung des Artikels 13 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2581 m.W.v. 1. Januar 2020
Unterabschnitt 3 Schiffsärzte
§ 19 Registrierung von Schiffsärzten
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossenschaft registriert worden sind.
(2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt:
- 1.
- die Vorlage der Approbationsurkunde,
- 2.
- einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere Medizin,
- 3.
- einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin" oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin",
- 4.
- einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst,
- 5.
- einen Nachweis, dass er auf einem Kauffahrteischiff unter deutscher Flagge als Schiffsarzt tätig werden wird oder tätig ist, insbesondere einen Heuervertrag nach § 28 des Seearbeitsgesetzes.
(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheinigung über die Registrierung als Schiffsarzt.
(4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Registrierung
- 1.
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Muster
Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.
§ 21 Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte
Ein Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem 1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt und während seiner Tätigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat.
§ 22 Übergangsregelung für Lehrgänge
Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
- 1.
- wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Anlage 1 (zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
Inhaltsübersicht
- 1.
- Grundsatz
- 2.
- Anforderungen an das Sehvermögen
- 2.1
- Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig
- 2.2
- Sehhilfen
- 2.3
- Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung
- 3.
- Anforderungen an das Hörvermögen
- 3.1
- Decksdienst
- 3.2
- Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
- 3.3
- Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst
- 3.4
- Hörhilfen
- 4.
- Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit
- 4.1
- Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
- 4.2
- Erforderliche körperliche Fähigkeiten
- 5.
- Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung
- 5.1
- Grundsatz
- 5.2
- Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können
- 5.3
- Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden
- 5.4
- Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen
- 5.5
- Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen
- 6.
- Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
- 6.1
- Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes
- 6.2
- Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen
- 7.
- Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit
- 7.1
- Zu hoher BMI
- 7.2
- Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung
- 7.3
- Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet
- 7.4
- Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP
- Seediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist,
- 1.
- wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,
- 2.
- wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,
- 3.
- wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,
- 4.
- wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,
- 5.
- wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,
- 6.
- bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.
- 2.1
- Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig
Regel des STCW- Über- einkom- mens | Dienstzweig an Bord | Sehvermögen in der Ferne ohne oder mit Sehhilfe1 | Sehvermögen in der Nähe/mittlerer Entfernung2 | Farb- tüch- tigkeit3 | Gesichts- felder4 | Nachtblindheit4 | Diplopie (Doppel- sehen)4 | |
Ein Auge | Ande- res Auge | Beide Augen zusam- men, mit oder ohne Sehhilfe | ||||||
I/11 II/1 II/2 II/3 II/4 II/5 VII/2 | Decksdienst: Kapitäne, Decksoffiziere und Dienst- grade, die Brücken- dienste über- nehmen | 0,7 | 0,5 | Sehvermögen erfor- derlich zum Navigie- ren von Schiffen (z. B. Lesen von Karten und nau- tischen Unterlagen, Nutzung von Instru- menten und Aus- stattung auf der Brücke und Identi- fikation der Naviga- tionshilfen) | siehe Be- mer- kung5 | Normale Gesichts- felder | Sehvermögen muss ausrei- chen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zu- verlässig zu erfüllen | Kein Hinweis auf Vorliegen einer sol- chen Seh- störung |
I/11 III/1 III/2 III/3 III/4 III/5 III/6 III/7 VII/2 | Technischer Dienst: Alle techni- schen Offi- ziere und Mannschaft oder andere, die Teil der Maschinen- raumwache sind | 0,46 | 0,4 | Sehvermögen erfor- derlich, um Instru- mente in unmittel- barer Nähe abzu- lesen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnen | Nicht erfor- der- lich | Ausrei- chende Gesichts- felder | Sehvermögen muss ausrei- chen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zu- verlässig zu erfüllen | Kein Hinweis auf Vorliegen einer sol- chen Seh- störung |
I/11 III/6 III/7 | Elektrotechni- scher Dienst: Alle elektro- technischen Offiziere und elektrotechni- sche Mann- schaftsmit- glieder | 0,46 | 0,4 | Sehvermögen erfor- derlich, um Instru- mente in unmittel- barer Nähe abzule- sen, Ausrüstung zu bedienen und die Systeme/Bauteile sicher zu erkennen und zuzuordnen | siehe Be- mer- kung7 | Ausrei- chende Gesichts- felder | Sehvermögen muss ausrei- chen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zu- verlässig zu erfüllen | Kein Hinweis auf Vorliegen einer sol- chen Seh- störung |
- | Küche und Bedienung | 0,46 | 0,4 | - | Nicht erfor- der- lich | Ausrei- chende Gesichts- felder | Sehvermögen muss ausrei- chen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zu- verlässig zu erfüllen | Kein Hinweis auf Vorliegen einer sol- chen Seh- störung |
- | Übriger Schiffsdienst | 0,46 | 0,4 | - | Nicht erfor- der- lich | Ausrei- chende Gesichts- felder | Sehvermögen muss ausrei- chen, um in der Dunkelheit alle notwendigen Aufgaben zu- verlässig zu erfüllen | Kein Hinweis auf Vorliegen einer sol- chen Seh- störung |
Bemerkungen: 1 Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten. 2 Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus 3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen. 3 Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Interna- tionalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen). 4 Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zu- sätzlich augenfachärztlich zu begutachten. 5 CIE Farbsehvermögen Norm 1. 6 Angehörige der Dienstzweige „Technischer Dienst", „Elektrotechnischer Dienst", „Küche und Bedienung" sowie „Übriger Schiffsdienst" müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben. 7 CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3. |
- Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen (STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10).
- 2.2
- Sehhilfen
Wird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen. - 2.3
- Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung
Wurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.
- 3.1
- Decksdienst
Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden. - 3.2
- Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
Bei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.
Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotechnischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttauglichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans durch den Maschinenlärm zu erwarten ist. - 3.3
- Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst
Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein. - 3.4
- Hörhilfen
Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen- 1.
- ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und effizient durchführen können,
- 2.
- jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können.
- 4.1
- Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
Bei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen:- -
- Kraft,
- -
- Ausdauer,
- -
- Beweglichkeit,
- -
- Gleichgewichtssinn und Koordination,
- -
- Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen,
- -
- Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowie
- -
- Tauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts.
- 4.2
- Erforderliche körperliche Fähigkeiten
Die für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen Fähigkeiten verfügt.
Aufgabe, Funktion, Ereignis oder Situation an Bord des Schiffes | Zugehörige körperliche Fähigkeit | Ein medizinischer Prüfer soll zufrieden sein, wenn die Testperson |
Routinebewegung auf dem Schiff: - auf schwankendem Deck - zwischen den Decks - zwischen den Schiffs- kammern | Halten des Gleichgewichts und wendige Fortbewegung Auf- und Absteigen von vertikalen Leitern und Treppen Übersteigen von Süllen (z. B. fordert das Lademarken-Übereinkommen eine Süllhöhe von 600 mm) Öffnen und Schließen von wasser- dichten Türen | keine Störung des Gleichgewichtssinnes hat, keine Einschränkungen oder Krankheiten hat, die die Ausführung notwendiger Bewegungen und körperlicher Aktivitäten verhindern, in der Lage ist, ohne Hilfe (ohne Hinzu- ziehung einer weiteren Person) - vertikale Leitern und Treppen zu steigen, - hohe Sülle zu übersteigen, - Schließvorrichtungen von Türen zu bedienen. |
Routineaufgaben an Bord: - Benutzung von Hand- werkszeug - Bewegung der Bord- vorräte - Arbeiten über Kopf - Bedienung von Venti- len - Stehen während einer Vier-Stunden-Wache - Arbeit in engen Räu- men - Reaktion auf Alarme, Warnungen und An- weisungen - verbale Kommunika- tion | Kraft, Geschick und Durchhaltever- mögen bei der Bedienung mechani- scher Geräte Heben, Ziehen und Tragen von Lasten (z. B. 18 kg) Arme nach oben ausstrecken Stehen, Gehen und wachsam sein über einen langen Zeitraum Arbeiten in engen Räumen und Durch- steigen von engen Öffnungen (z. B. fordert die SOLAS-Vereinbarung 11-I/3-6.5.1, dass Öffnungen in Frachträumen und Notausgänge eine Mindestgröße von 600 mm x 600 mm haben) Visuelle Unterscheidung von Gegen- ständen, Formen und Signalen Hören von Warnungen und Anweisun- gen Fähigkeit, sich mündlich klar auszu- drücken | keine definierte Einschränkung oder diag- nostizierte medizinische Erkrankung hat, die die Fähigkeit zur Ausführung der Rou- tineaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Be- deutung sind: - mit erhobenen Armen arbeiten kann - über lange Zeiträume stehen und gehen kann - enge Räume betreten kann - den Anforderungen an das Sehver- mögen genügt (Tabelle A-I/9) - den von einer zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen an das Hörvermögen oder den internationalen Leitlinien diesbezüglich genügt - eine normale Unterhaltung führen kann. |
Notfallaufgaben an Bord: - Flüchten - Brandbekämpfung - Evakuierung | Rettungsweste oder Taucheranzug an- legen Aus Rauch erfüllten Räumen fliehen Aufgaben der Brandbekämpfung über- nehmen, einschließlich des Tragens von Atemschutzgerät Teilnahme an Schiffsevakuierungsmaß- nahmen | keine definierte Einschränkung oder diag- nostizierte medizinische Erkrankung zeigt, die die Fähigkeit zur Ausführung der Not- fallaufgaben beeinträchtigen, die für die Schiffssicherheit von grundlegender Be- deutung sind: - Rettungsweste oder Taucheranzug an- legen kann, - kriechen kann, - Temperaturunterschiede wahrnehmen kann, - Feuerlöschausrüstung bedienen kann, - ein Atemschutzgerät tragen kann (so- fern im Rahmen der Aufgabenwahrneh- mung erforderlich). |
5. Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung
- 5.1
- Grundsatz
Bestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar zur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Einnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer verordnet wurden. - 5.2
- Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können
Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:- 1.
- Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaftabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihistaminika.
- 2.
- Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit, erhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampfanfälle begünstigen.
- 3.
- Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin.
- 5.3
- Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden
Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:- 1.
- Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforderlich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungswerte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahrscheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden.
- 2.
- Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von Stoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika.
- 3.
- Antibiotika und andere Antiinfektiva.
- 4.
- Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore.
- 5.
- Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind (Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte).
- 5.4
- Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen
- a)
- Befristung der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die Überwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die normale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl. die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der Tabelle unter Nummer 6). - b)
- Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an Bord
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Nebenwirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küstennahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist. - c)
- Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an Bord
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika, Antihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht.
- 5.5
- Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen
Folgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit:- 1.
- orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konsequenzen haben kann,
- 2.
- nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kommen kann,
- 3.
- gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagulantien und
- 4.
- jede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt.
- 6.1
- Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes
Die nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der Beurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesundheitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein, nicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und die Schiffssicherheit nicht gefährden. - 6.2
- Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen
Die nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut:- -
- Spalte 1: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.
- -
- Spalte 2: Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf See.
- -
- Spalte 3: Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses
- -
- Spalte 4: Einschränkung der Seediensttauglichkeit
Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt. - -
- Spalte 5: Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit an Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt.
Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt.
Einschränkungen hinsichtlich der Seediensttauglichkeit:
T = „temporary": Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre) Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.
P = „permanent": Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre) Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.
R = „restricted": Einschränkungen wie folgt:- 1.
- Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,
oder - 2.
- Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.
- Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt.
ICD-10 Diagnose- Code | Leiden (Begründung für das Kriterium) | Unvereinbar mit der zuverlässi- gen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben: - voraussichtlich vorüber- gehend (T) - voraussichtlich dauerhaft (P) | Kann einige, aber nicht alle Auf- gaben oder Arbeiten in einigen, aber nicht in allen Gewässern wahrnehmen (R) Kürzeres Untersuchungsintervall erforderlich (L) | Kann alle Aufgaben weltweit innerhalb des bezeichneten Dienst- zweiges ausführen |
A00-B99 | Infektionen | |||
A00-09 | Infektiöse Darm- erkrankungen Ansteckung ande- rer, Rezidiv | T - Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuell Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hin- sichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besie- delung bis Ausheilen nach- gewiesen | nicht zutreffend | Sofern nicht im Dienstzweig Küche und Bedienung, wenn ausreichend behandelt oder ausgeheilt Dienstzweig Küche und Bedienung: Tauglichkeitsent- scheidung nach ärztlicher Empfeh- lung - bakteriologi- sche Eradikation/ Elimination des Erregers kann gefordert werden |
A15-16 | Tuberkulose der Atmungsorgane Ansteckung ande- rer, Rezidiv | T - Bei positivem Scree- ning-Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung Bei vorliegender Infektion, bis eine ausreichende The- rapie etabliert ist und be- stätigt wird, dass keine An- steckungsgefahr besteht. P - Rezidiv oder schwere bleibende Schäden | nicht zutreffend | Erfolgreicher Ab- schluss einer Be- handlung nach den WHO-Leitlinien für die Behandlung von Tuberkulose |
A50-64 | Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsver- kehr übertragen werden Akute Beeinträch- tigung, Rezidiv | T - Wenn an Land festge- stellt, bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Be- handlung und Abklingen der beeinträchtigenden Symp- tome P - Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Be- einträchtigungen führen | R - Prüfung einer Verwen- dung in küstennahen Ge- wässern, wenn orale Be- handlung durchgeführt wird und die Symptome nicht einschränkend sind | Nach erfolgreichem Abschluss der Be- handlung |
B15 | Hepatitis A Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutz- tes Wasser | T - Bis Gelbsucht abge- klungen ist und die Leber- werte (im Blut) wieder im Normbereich sind | nicht zutreffend | Nach vollständiger Gesundung |
B16-19 | Hepatitis B, C etc. Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Kör- perflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Le- berschädigung und Leberkrebs | T - Bis Gelbsucht abge- klungen ist und die Leber- werte (im Blut) wieder im Normbereich sind P - Bleibender Leberscha- den mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komp- likationen führen | R, L - Unsicherheit über Ausheilung oder fehlende Infektiosität, Einzelfallent- scheidung abhängig vom Aufgabenbereich und (ge- plantem) Fahrtgebiet/Reise- route | Bei vollständiger Genesung und Nachweis einer geringen Anste- ckungsgefahr |
B20-24 | HIV+ Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Kör- perflüssigkeiten Progression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu AIDS | T - Bis zur Stabilisierung durch Behandlung mit CD4 Niveau > 350 oder wenn die Behandlung geändert wurde und die Verträglich- keit der neuen Medikation fraglich ist P - Irreversible Einschrän- kung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der Medi- kation | R, L - zeitlich beschränkt und/oder in küstennahen Gewässern: HIV+ und ge- ringe Wahrscheinlichkeit der Progression, keine Behand- lung oder medikamentös stabil eingestellt ohne Ne- benwirkungen, jedoch Erfor- dernis einer regelmäßigen Vorstellung bei einem Spe- zialisten | HIV+, keine akute Einschränkung und sehr geringe* Wahr- scheinlichkeit des Voranschreitens der Krankheit. Keine Nebenwirkungen der Behandlung oder kein Bedarf einer engmaschi- gen Überwachung |
A00-B99 Nicht separat gelistet | Sonstige Infekti- onserkrankungen Persönliche Ein- schränkung, An- steckung anderer | T - Wenn an Land festge- stellt: bis das Risiko einer Ansteckung vorüber ist und die Person ihre Aufgaben wahrnehmen kann P - Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen | Einzelfallentscheidung je nach Art der Infektion | Vollständige Gene- sung und Nachweis einer geringen An- steckungsgefahr |
C00-48 | Krebser- krankungen | |||
C00-D48 | Bösartige Neubil- dungen - ein- schließlich Lym- phome, Leukä- mien und beglei- tende Erkrankun- gen Rezidive, insbe- sondere akute Komplikationen, z. B. Selbstgefähr- dung durch Blu- tungen oder Ge- fährdung anderer bei Anfällen | T - Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Bewertung der Prognose P - Bleibende Einschrän- kungen mit Symptomen, die das sichere Arbeiten auf See beeinträchtigen, oder hoher Rezidiv-Wahrschein- lichkeit | L - Zeitliche Befristung ent- sprechend der Untersu- chungsintervalle beim Spe- zialisten, wenn: - die Krebsdiagnose weni- ger als fünf Jahre zurück- liegt und - aktuell keine Einschrän- kung für die Durchfüh- rung von Routine- oder Notfallaufgaben oder das Leben auf See gegeben ist und - eine geringe Wahrschein- lichkeit eines Rezidivs und ein geringes Risiko für die Notwendigkeit einer dringenden medizi- nischen Behandlung be- steht R - Einschränkung auf küs- tennahe Gewässer, sofern keine dauerhafte Einschrän- kung der Ausübung der grundlegenden Anforderun- gen besteht und ein Rezidiv wahrscheinlich keine medi- zinische Notfallversorgung erforderlich macht | Krebsdiagnose liegt mehr als fünf Jahre zurück oder Fach- arztuntersuchungen sind nicht mehr er- forderlich und keine akute Einschrän- kung oder weiterhin geringes Risiko ei- ner Einschränkung durch Rezidiv Zu bestätigen durch den Bericht eines spezialisierten Arz- tes/Facharztes mit Nachweisen, wo- rauf die Beurteilung basiert |
D50-89 | Bluterkran- kungen | |||
D50-59 | Anämien/Hämo- globinopathien Verringerte Belas- tungsfähigkeit. Episodischer Ab- fall/Rückgang der roten Blutkörper- chen | T - Entlegene Gewässer, bis Hämoglobinwerte normali- siert und stabil sind P - Nicht behandelbare schwere, rezidivierende oder anhaltende Anämie oder beeinträchtigende Symptome durch Abfall der roten Blutzellen | R, L - Eine Einschränkung des Fahrtgebietes auf küs- tennahe Gewässer und die Auflage, regelmäßige Kon- trolluntersuchungen durch- führen zu lassen, können erwogen werden, wenn der Hämoglobinspiegel zwar erniedrigt ist, aber keine Symptome vorliegen | Normale Hämoglo- binwerte |
D73 | Splenektomie (zurückliegender chirurgischer Ein- griff) Erhöhte Empfäng- lichkeit für be- stimmte Infektio- nen | T - Postoperativ bis zur vollständigen Genesung | R - Beurteilung im Einzelfall. Wahrscheinlich tauglich für Arbeit in Küstennähe in ge- mäßigten Klimazonen, je- doch kann eine Einschrän- kung hinsichtlich der Dienste in den Tropen erforderlich sein | Beurteilung des Einzelfalls |
D50-89 Nicht separat gelistet | Weitere Krank- heiten des Blutes und der blutbil- denden Organe Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Ein- schränkung der Belastbarkeit oder eingeschränkte In- fektabwehr | T - Während der Klärung des Krankheitsbildes P - Chronische Gerin- nungsstörungen | Beurteilung im Einzelfall bei anderen Leiden | Beurteilung des Einzelfalls |
E00-90 | Endokrine und Stoff- wechseler- krankungen | |||
E10 | Diabetes mellitus - mit Insulin be- handelt Akute Einschrän- kung aufgrund einer Hypoglykä- mie. Komplikatio- nen aufgrund von Entgleisungen des Glucose-Stoff- wechsels Erhöhte Wahr- scheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehver- mögen, das Ner- vensystem und das Herzkreislauf- System betreffen | T - Vom Beginn der Be- handlung bis zur Stabilisie- rung des Zustands P - Bei unzureichend kon- trollierter Stoffwechsel- situation oder fehlender Therapieadherenz. Hypo- glykämien in der Vorge- schichte oder fehlender Hypoglykämiewahrneh- mung. Beeinträchtigungen durch Komplikationen des Diabetes | R, L - Abhängig vom Nach- weis einer guten Stoffwech- selkontrolle und vollständiger Compliance bezüglich der Therapieempfehlungen und einer zuverlässigen Hypo- glykämiewahrnehmung Tauglich für Aufgaben in küstennahen Gewässern ohne Allein-Wachdienste. Zeitliche Befristung bis zum nächsten Facharzt-Kontroll- termin. Person muss sich in regelmäßiger fachärztlicher Überwachung/Betreuung befinden | Nicht zutreffend |
E11-14 | Diabetes mellitus - nicht mit Insulin behandelt, andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürf- tigkeit/-therapie Erhöhte Wahr- scheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehver- mögen, das Ner- vensystem und das Herzkreislauf- System betreffen | T - Keine entlegenen Ge- wässer und keine Wach- dienste bis zur Stabilisie- rung | R - Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung R - Küstennahe Gewässer und keine Allein-Wachdiens- te, wenn leichte Nebenwir- kungen der Medikation ge- geben sind. Insbesondere wenn Sulfonylharnstoffe ein- gesetzt werden L - Zeitliche Befristung, wenn die Therapieadhärenz/ Compliance der Person schlecht ist oder die Medi- kation häufig überprüft wer- den muss. Kontrolle der Ernährungsgewohnheiten, des Gewichts und Kontrolle der kardiovaskulären Risiko- faktoren | Wenn Zustand sta- bil ist und keine einschränkenden Komplikationen vorliegen |
Diabetes mellitus - nicht mit Insulin behandelt, aus- schließlich durch Einhaltung einer Diät behandelt Progression hin zur Insulinbedürf- tigkeit/-therapie Erhöhte Wahr- scheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehver- mögen, das Ner- vensystem und das Herzkreislauf- System betreffen | T - Keine entlegenen Ge- wässer und keine Wach- dienste bis zur Stabilisie- rung | R - Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste bis zur Stabilisierung L - Zeitliche Befristung, wenn die Therapieadhärenz/ Compliance der Person schlecht ist oder die Medi- kation häufig überprüft wer- den muss. Kontrolle der Er- nährungsgewohnheiten, des Gewichts und Kontrolle der kardiovaskulären Risikofak- toren | Wenn Zustand sta- bil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikatio- nen vorliegen | |
E65-68 | Übergewicht/ab- normes Körper- gewicht - Über- oder Unterschrei- tung Unfallrisiko/erhöh- tes Risiko zu ver- unfallen einge- schränkte Beweg- lichkeit und Be- lastbarkeit für die Ausführung der Routine- und Not- fallaufgaben. Er- höhte Wahr- scheinlichkeit für Diabetes, Arterien- erkrankungen und Arthrose | T - Wenn sicherheitsrele- vante Aufgaben nicht wahr- genommen werden können, wenn das Ergebnis der Überprüfung der körper- lichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests schlecht ausfällt P - Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden, das Ergebnis der Überprü- fung der körperlichen Leis- tungsfähigkeit oder das Er- gebnis des Belastungstests fallen schlecht aus und Verbesserungen konnten nicht erreicht werden Anmerkung: Der Body- Mass-Index ist ein nütz- licher Indikator, um festzu- stellen, ob zusätzliche Un- | R, L - Zeitliche Befristung sowie Einschränkung auf küstennahe Gewässer oder auf bestimmte Aufgaben, wenn einige Aufgaben nicht ausgeführt werden können, aber Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkei- ten für die zugewiesenen si- cherheitsrelevanten Dienst- pflichten erfüllt werden | Das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leis- tungsfähigkeit und des Belastungs- tests (Anlage 2 Nummer 5) sind durchschnittlich oder besser, das Gewicht ist stabil oder rückläufig und es liegen keine Be- gleiterkrankungen vor |
tersuchungen erforderlich sind (Vgl. Ausschluss- gründe für die Seedienst- tauglichkeit, Punkt 7.1 die- ser Anlage) | ||||
E00-90 Nicht separat gelistet | Sonstige Endo- krine oder Stoff- wechselerkran- kungen (Schilddrüse, Nebenniere ein- schließlich Addi- son-Krankheit, Hypophyse, Eier- stöcke, Hoden) Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder von Komplikatio- nen | T - Bis eine Behandlung erfolgt und hierunter ein stabiler Zustand erreicht ist ohne Nebenwirkungen P - Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendig- keit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöh- ter Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen | R, L - Beurteilung im Einzel- fall unter Einbeziehung der Facharztmeinung bei jedwe- der Unsicherheit hinsichtlich der Prognose oder der Ne- benwirkungen der Behand- lung. Notwendigkeit der Be- rücksichtigung wahrschein- licher einschränkender Kom- plikationen aufgrund der Er- krankung oder der Behand- lung, einschließlich Proble- men mit der Einnahme der Medikation und Konsequen- zen aufgrund von Infekti- onserkrankungen oder Ver- letzungen auf See | Wenn die Medika- tion stabil ist und keine Probleme mit der Einnahme auf See bestehen, sel- tene Kontrollen er- forderlich sind, keine Einschrän- kungen und nur eine geringe Wahr- scheinlichkeit für Komplikationen be- stehen Addison-Krankheit: Die Risiken sind üblicherweise so ausgeprägt, dass ein uneinge- schränktes Zeugnis nicht ausgestellt werden sollte |
F00-99 | Psychische, kognitive und Verhal- tensstörun- gen | |||
F10 | Alkoholmiss- brauch (Abhän- gigkeit) Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffäl- ligkeiten, fehler- haftes Durchfüh- ren der Sicher- heitsmaßnahmen, Sicherheitsverhal- ten | T - Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall P - Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkran- kungen bestehen, die sich mit hoher Wahrscheinlich- keit auf See verschlechtern oder wieder auftreten wer- den | R, L - Zeitliche Einschrän- kung, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne strenge Überwachung und fortlaufende medizinische Kontrolle, und unter der Voraussetzung, dass der behandelnde Arzt die erfolg- reiche Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm bescheinigt und die Leber- werte (im Blut, Leberfunk- tionstest) eine Tendenz zur Verbesserung anzeigen | Nach drei Jahren nach dem Ende der letzten Episode ohne Rückfall und wenn keine Begleit- erkrankungen be- stehen |
F11-19 | Drogenabhängig- keit/anhaltender Substanzmiss- brauch schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebe- nen Medikamen- ten ein Verhaltensauffäl- ligkeiten, fehler- haftes Durchfüh- ren der Sicher- heitsmaßnahmen, | T - Bis zur Aufklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall P - Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkran- kungen bestehen, die sich mit hoher Wahrscheinlich- keit auf See verschlechtern oder wieder auftreten wer- den | R, L - Zeitliche Einschrän- kung, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne strenge Überwachung und fortlaufende medizinische Kontrolle, und unter der Voraussetzung, dass - der behandelnde Arzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Rehabilitationspro- gramm bescheinigt und - wenn der Nachweis der Durchführung eines un- angekündigten, stichpro- | Nach drei Jahren nach dem Ende der letzten Episode ohne Rückfall und wenn keine Begleit- erkrankungen be- stehen |
Sicherheitsverhal- ten | benhaften Drogenscree- ningverfahrens über min- destens drei Monate ohne positive und mit mindestens drei negati- ven Proben erbracht wird und - wenn weiterhin an einem Drogenscreeningpro- gramm teilgenommen wird | |||
F20-31 | Psychosen (akute) - Organisch, schizophren oder anderen Kategorien der ICD-Liste zuge- hörig - Bipolare Stö- rungen (ma- nisch-depres- siv) - Rezidive, die zu Veränderungen der Wahrneh- mung und des Denkens, Un- fällen, auffälli- gem und ris- kantem Verhal- ten führen | Nach einer einzigen Epi- sode mit auslösenden Fak- toren: T - Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Mindestens drei Monate nach der Episode Nach einer einzigen Epi- sode ohne auslösende Faktoren oder mehr als ei- ner Episode mit oder ohne auslösenden Faktoren: T - Bis zur Abklärung und Stabilisierung, wenn die Tauglichkeitskriterien erfüllt werden. Mindestens zwei Jahre nach der letzten Epi- sode P - Mehr als drei Episoden oder fortbestehende Wahr- scheinlichkeit eines Rezi- divs Tauglichkeitskriterien werden mit oder ohne Ein- schränkungen nicht erfüllt | R, L - Zeitliche Einschrän- kung, Beschränkung auf küstennahe Gewässer, keine Arbeit als Schiffsführer oder ohne (ausreichende) Beauf- sichtigung und fortlaufende medizinische Kontrolle, wenn - der Seemann Krankheits- einsicht zeigt, - die Behandlung eingehal- ten wird und - keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen R, L - Zeitliche Einschrän- kung, Beschränkung auf küstennahe Gewässer, keine Arbeit als Schiffsfüh- rer oder ohne (ausreichen- de) Beaufsichtigung und fortlaufende medizinische Kontrolle, sofern - der Seemann Krankheits- einsicht zeigt, - die Behandlung eingehal- ten wird und - keine einschränkenden Nebenwirkungen der Medikation bestehen | Beurteilung des Einzelfalls mindes- tens ein Jahr nach der Episode, sofern die auslösenden Faktoren vermieden werden können und immer vermieden werden. Beurteilung des Einzelfalls. Um das Risiko für ein Rezi- div weitgehend auszuschließen, Beurteilung frühes- tens fünf Jahre nach der Episode, sofern keine weite- ren Episoden auf- getreten sind, keine Symptome zurück- bleiben und in den letzten zwei Jahren keine Medikation erforderlich war |
F32-38 | Affektive Störun- gen Schwere Angstzu- stände, Depres- sion oder jede an- dere psychische Störung, die die Leistung beein- trächtigen kann Rezidiv, einge- schränkte Leis- tungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen | T - Während der akuten Phase, der Abklärung oder wenn einschränkende Symptome oder Nebenwir- kungen der Medikation be- stehen. Mindestens drei Monate stabile Medikation P - Persistierende oder re- zidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen füh- ren | R, L - Einschränkung auf küstennahe Gewässer und keine Arbeit als Kapitän mit der Verantwortung für das Schiff und nur unter der Vo- raussetzung, dass der See- mann - keine Beeinträchtigungen mehr aufweist, - Krankheitseinsicht zeigt, - sich strikt an die Behand- lung hält und keinerlei einschränkende Neben- wirkungen bestehen und | Beurteilung des Einzelfalls. Um das Risiko für ein Rezi- div weitgehend auszuschließen, Beurteilung frühes- tens zwei Jahre nach der Episode, sofern keine weite- ren Episoden auf- getreten sind und keine medikamen- töse Behandlung mehr erfolgt oder unter medikamen- töser Behandlung |
- eine geringe* Rezidiv- Wahrscheinlichkeit besteht | keine beeinträchti- genden Nebenwir- kungen bestehen | |||
Affektive Störun- gen Leichte oder reak- tive Symptome von Angst oder Depression Rezidiv, einge- schränkte Leis- tungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen | T - Bis keine Symptome mehr vorliegen. Sofern eine medikamentöse Behand- lung durchgeführt wird, muss eine stabile medika- mentöse Einstellung beste- hen und es dürfen keine beeinträchtigenden Neben- wirkungen vorliegen P - Persistierende oder re- zidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen füh- ren | R, L - Zeitliche Einschrän- kung, zusätzlich geographi- sche Einschränkung/Ein- schränkung des Fahrtgebie- tes erwägen, unter der Vo- raussetzung, dass eine sta- bile medikamentöse Einstel- lung besteht, dass keine be- einträchtigenden Symptome oder keine beeinträchtigen- den Nebenwirkungen der Therapie vorliegen | Beurteilung des Einzelfalls. Frühes- tens ein Jahr nach dem Ende der letz- ten Episode, unter der Voraussetzung, dass keine Symp- tome vorliegen und keine medikamen- töse Behandlung mehr erfolgt oder eine medikamen- töse Behandlung besteht ohne be- einträchtigende Ne- benwirkungen | |
F00-99 Nicht separat gelistet | Andere Störun- gen, z. B. Persön- lichkeitsstörungen, Aufmerksamkeits- störungen (z. B. ADHS), Entwick- lungsstörungen (z. B. Autismus) Beeinträchtigung der Leistung und Zuverlässigkeit und Auswirkungen auf das Sozialver- halten | P - sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsre- levante Konsequenzen auf- treten können | R - mit entsprechenden/an- gemessenen Einschränkun- gen, sofern eine Eignung nur für bestimmte Aufgaben be- steht | Sofern keine nega- tiven Auswirkungen auf See zu erwarten sind. Keine Zwi- schenfälle während vergangener See- dienste |
G00-99 | Krankheiten des Nerven- systems | |||
G40-41 | Einzelner epilep- tischer Anfall Gefährdung des Schiffes oder an- derer Personen oder Selbstgefähr- dung durch Anfälle | Einzelner epileptischer Anfall T - Für die Dauer der Ab- klärung (der Erkrankung) und ein Jahr nach dem Anfall | R - Frühestens ein Jahr nach dem Anfall und unter stabiler medikamentöser Einstellung. Keine Wachdienste. Küsten- nahe Gewässer | Frühestens ein Jahr nach dem Anfall und ein Jahr nach dem Ende der Be- handlung. Wenn es auslösende Fakto- ren gab, keine fort- gesetzte Exposition zu diesen auslö- senden Faktoren |
Epilepsie - ohne auslösende Fak- toren (wiederholte Anfälle) Gefährdung des Schiffes oder an- derer Personen oder Selbstgefähr- dung durch Anfälle | T - Für die Dauer der Ab- klärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall P - Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Me- dikation | R - Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medika- mentöser Einstellung bei guter Therapieadherenz: Tauglichkeitsbeurteilung des Einzelfalls, Einschränkung auf küstennahe Gewässer ohne Wachdienste | Anfallsfrei mindes- tens in den letzten zehn Jahren, keine Einnahme antikon- vulsiver Medika- mente in diesem Zehnjahreszeitraum und kein fortbeste- hendes Risiko für das Auftreten von Krampfanfällen | |
Epilepsie - ver- ursacht durch Alkohol, Medika- mente, Kopfver- letzungen (wie- derholte Anfälle) Schädigung des Schiffes oder an- derer Personen oder Selbstverlet- zung durch Anfälle | T - Für die Dauer der Ab- klärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall P - Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation | R - Einzelfallbeurteilung. Frühestens nach zwei Jahren Abstinenz von allen bekann- ten Ursachen, sofern an- fallsfrei und entweder ohne Medikation oder unter stabi- ler medikamentöser Einstel- lung mit guter Therapiead- härenz; Einschränkungen auf küstennahe Gewässer ohne Wachdienste | Anfallsfrei mindes- tens in den letzten fünf Jahren, keine Einnahme antikon- vulsiver Medika- mente in diesem Fünfjahreszeitraum, und unter der Vo- raussetzung, dass keine fortgesetzte Exposition gegen- über dem auslö- senden Faktor be- steht | |
G43 | Migräne (häufige Anfälle mit einher- gehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzu- standes) Risiko für Rezidive, die zu Einschrän- kungen führen | P - Häufige Anfälle, die zu starken Leistungsein- schränkungen führen | R - mit entsprechenden/an- gemessenen Einschränkun- gen, sofern eine Eignung nur für einen eingeschränkten Aufgabenbereich besteht | Sofern keine leis- tungseinschränken- den Auswirkungen (der Erkrankung) auf See zu erwarten sind. Keine Zwi- schenfälle während vergangener See- dienste |
G47 | Schlafapnoe Müdigkeit und Einschlafen wäh- rend der Arbeit | T - Bis eine Behandlung begonnen und bereits mindestens für drei Monate erfolgreich durchgeführt wurde P - Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten | L - Wenn die Behandlung bereits mindestens drei Mo- nate nachweislich effektiv durchgeführt wurde und bestätigt ist, dass das CPAP- Gerät (continuous positive airway pressure), wie ver- ordnet, angewendet wird. Alle sechs Monate Beurtei- lung der Compliance anhand der Aufzeichnungen des CPAP-Gerätes | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der An- forderungen der Routine- und Not- fallaufgaben, unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines Facharztes |
Narkolepsie Müdigkeit und Einschlafen wäh- rend der Arbeit | T - Bis mindestens zwei Jahre durch entsprechende Behandlung kontrolliert P - Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten | R, L - Küstennahe Gewässer und keine Wachdienste, wenn ein Facharzt bestätigt, dass die Behandlung min- destens zwei Jahre vollstän- dig kontrolliert wurde Jährliche Kontrolle | Nicht zutreffend | |
G00-99 Nicht separat gelistet | Sonstige Erkran- kungen des Ner- vensystems, z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krank- heit Rezidive/Progres- sion. Einschrän- kungen von Mus- kelkraft, Gleichge- wichtssinn, Koor- dination und Be- weglichkeit | T - Bis zur Diagnose und Stabilisierung P - Wenn die Einschrän- kungen das sichere Arbei- ten beeinträchtigen oder die Person nicht in der Lage ist, die physischen Leistungs- anforderungen zu erfüllen | R, L - Beurteilung des Ein- zelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung fachärzt- licher Empfehlungen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der An- forderungen der Routine- und Not- fallaufgaben, unter Berücksichtigung fachärztlicher Emp- fehlungen |
R55 | Synkope und an- dere Bewusst- seinsstörungen Rezidiv mit Verlet- zungen oder Kon- trollverlust | T - Bis zur Klärung der Ursache und bis zum Nachweis, dass die zu- grunde liegende Erkrankung kontrolliert ist Krankheitsbild: | ||
a) eine einfache Ohn- macht, | Einfache Ohn- macht, keine rezidi- vierenden Schwä- chezustände | |||
b) keine einfache Ohn- macht, ungeklärte Stö- rung, kein Rezidiv und ohne Nachweis einer kardialen, metabo- lischen oder neurologi- schen Ursache T - vier Wochen | R, L - Einzelfallentscheidung, küstennahe Gewässer und ohne Allein-Wachdienste | Drei Monate nach dem Ereignis, wenn ohne Rezidiv | ||
c) Störung, wiederkehrend oder möglicherweise auf eine kardiale, meta- bolische oder neurolo- gische Störung zurück- zuführen | R, L - Einzelfallentscheidung, küstennahe Gewässer und ohne Allein-Wachdienste | Bei Nachweis mög- licher, aber nicht behandelbarer Ur- sache; ein Jahr nach dem Ereignis ohne Rezidiv | ||
T - Mögliche Ursache nicht festzustellen oder nicht behandelbar; für sechs Monate nach dem Ereignis, wenn keine er- neuten Ereignisse T - Nachweis der mögli- chen Ursache oder Ursa- che gefunden und behan- delt; für einen Monat nach erfolgreicher Behandlung | Bei Nachweis und Behandlung der möglichen Ursache; drei Monate nach erfolgreicher Be- handlung | |||
d) Bewusstseinsstörungen mit Elementen, die auf einen Anfall hindeuten, siehe G40-41 P - Für alle vorgenannten Fälle, wenn sich die Ereig- nisse trotz umfassender Abklärung und angemes- sener Behandlung weiter- hin wiederholen | Bei Hinweisen für cerebrales Anfalls- leiden - nicht zu- treffend | |||
T90 | Intrakranielle Verletzungen/ Operationen, ein- schließlich der Be- handlung von Ge- fäßanomalien oder schwere Kopfver- letzungen mit Hirnschädigung Gefährdung des Schiffes oder Drit- | T - Für ein Jahr oder länger, bis die Anfallswahrschein- lichkeit gering* ist, auf der Grundlage einer Facharzt- meinung P - Andauernde Einschrän- kung durch zugrunde lie- gende Erkrankung oder Verletzung oder wiederkeh- rende Anfälle | R - Nach mindestens einem Jahr, küstennahe Gewässer, keine Allein-Wachdienste, wenn Anfallswahrscheinlich- keit gering* ist und keine Einschränkung aufgrund der zugrunde liegenden Erkran- kung oder Verletzung gege- ben ist Abhängig von einer andau- ernden Compliance mit der | Keine Einschrän- kung durch die zu- grunde liegende Er- krankung oder Ver- letzung, keine Epi- lepsie-Medikamen- te. Anfalls-Wahr- scheinlichkeit sehr gering* Abhängig von einer andauernden Com- |
ter oder Selbstge- fährdung durch cerebrale Krampf- anfälle. Störungen der kognitiven, sensorischen oder motorischen Funktionen Rezidiv oder Kom- plikation der zu- grunde liegenden Erkrankung | Behandlung und einer regel- mäßigen Überwachung, ge- mäß Empfehlung des Fach- arztes | pliance mit der Be- handlung und einer regelmäßigen Über- wachung, gemäß Empfehlung des Facharztes | ||
H00-99 | Erkrankun- gen der Augen und Ohren | |||
H00-59 | Augenerkrankun- gen Fortschrei- tend oder wieder- holt (z. B. Glau- kom, Makulopha- tien, diabetische Retinopathie, Reti- nitis pigmentosa, Keratokonus, Diplopie, Blepha- rospasmus, Uvei- tis, Hornhautge- schwür und Netz- hautablösung) Künftige Unfähig- keit, den Anforde- rungen an das Sehvermögen zu genügen, Rezidiv- risiko | T - Vorübergehende Unfä- higkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, und geringe Wahrscheinlichkeit von Ver- schlechterungen im weite- ren Verlauf oder von beein- trächtigenden Rezidiven nach dem Ausheilen P - Unfähigkeit, den Anfor- derungen an das Sehver- mögen zu genügen, oder - im Falle einer Behandlung - erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender oder späte- rer Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive | R - Küstennahe Gewässer, wenn Rezidiv unwahrschein- lich, aber vorhersehbar und behandelbar, wenn die Be- handlung frühzeitig einsetzt L - Wenn das Risiko einer Progression vorhersehbar, aber unwahrscheinlich ist, und durch regelmäßige Kon- trolle festgestellt werden kann | Sehr geringe Rezi- div-Wahrscheinlich- keit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechte- rung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden |
H65-67 | Otitis - externa oder media Rezidive, mögliche Infektionsquelle bei Catering-Per- sonal, Probleme mit der Nutzung von Gehörschutz | T - Bis zum Abschluss der Behandlung P - Bei chronischer Sekre- tion des Ohres bei Perso- nen, die mit der Zuberei- tung/Handhabung von Le- bensmitteln zu tun haben | Beurteilung des Einzelfalls. Berücksichtigung der Aus- wirkungen von Hitze, Feuch- tigkeit und des Einsatzes von Gehörschutz bei Otitis ex- terna | Effiziente Behand- lung und keine er- höhte Wahrschein- lichkeit eines Rezi- divs |
H68-95 | Krankheiten des Ohres fortschrei- tend (z. B. Oto- sklerose) | T - Vorübergehende Unfä- higkeit, den Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen, und geringe Wahrscheinlichkeit von Ver- schlechterungen im weite- ren Verlauf oder von beein- trächtigenden Rezidiven nach dem Ausheilen P - Unfähigkeit, den ein- schlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen, oder - im Falle einer Behandlung - erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine | L - Wenn das Risiko einer Progression vorhersehbar, aber unwahrscheinlich ist, und durch regelmäßige Kon- trolle festgestellt werden kann | Geringe Rezidiv- Wahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahr- scheinlichkeit, dass innerhalb der Gül- tigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforde- rungen an das Hör- vermögen nicht mehr erfüllt werden |
Verschlechterung oder Re- zidive mit Beeinträchtigun- gen im weiteren Verlauf | ||||
H81 | Ménière-Krank- heit und andere Formen von chro- nischem oder rezi- divierendem stark beeinträchtigen- dem Schwindel Gleichgewichts- störungen, da- durch Mobilitäts- einschränkung und Übelkeit Vgl. STCW-Tabelle | T - Während der akuten Phase P - Häufige Anfälle, die zu starken Beeinträchtigungen führen | R - Je nach Fall. Wenn nur für bestimmte Aufgaben geeignet R, L - Wenn häufige Über- wachung durch einen Fach- arzt erforderlich ist | Geringe* Wahr- scheinlichkeit von Beeinträchtigungen während der Tätig- keit auf See |
I00-99 | Herz-Kreis- laufsystem | |||
I05-08 I34-39 | Ererbte Herz- krankheiten und Herzklappener- krankungen (ein- schließlich diesbe- züglicher Opera- tionen) Bislang nicht ab- geklärte/unter- suchte Herzgeräu- sche Wahrscheinlichkeit des Fortschreitens der Erkrankung, Einschränkungen unter Belastung | T - Bis abgeklärt oder aus- reichend untersucht und, sofernerforderlich, behan- delt P - Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit star- ker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien. Wenn auf Dauer eine erhöhte Wahr- scheinlichkeit/ein erhöhtes Risiko für das Auftreten ei- ner Beeinträchtigung/Ver- schlechterung des Zu- stands besteht | R - Küstennahe Gewässer, wenn die Beurteilung des Einzelfalls darauf hinweist, dass (ein Risiko besteht für) das Auftreten akuter Kom- plikationen oder ein rasches Voranschreiten der Erkran- kung wahrscheinlich ist L - Wenn engmaschige Überwachung empfohlen wird | Herzgeräusche - Sofern keine weite- ren Herzanomalien vorliegen und von einem Kardiologen nach Untersuchung als harmlos einge- stuft Andere Erkrankun- gen - Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines Fach- arztes |
I10-15 | Hypertonie Erhöhte Wahr- scheinlichkeit einer ischämi- schen Herzerkran- kung, Augen- und Nierenschäden oder eines Schlaganfalls. Mögliche hyper- tensive Entglei- sung/Krise | T - Normalerweise wenn mmHg > 160 systolisch oder > 100 diastolisch, bis zur Klärung und Behand- lung entsprechend der na- tionalen oder internationa- len Leitlinien für die Be- handlung von Bluthoch- druck P - Wenn mmHg dauer- haft > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, mit oder ohne Behandlung | L - Wenn zusätzliche Über- wachung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Werte innerhalb der Grenzen verbleiben | Wenn Werte inner- halb der Grenzen und keine Beein- trächtigungen durch die Erkran- kung oder die Me- dikamente vorlie- gen |
I20-25 | Ischämische Herzkranheiten, z. B. myokardialer Infarkt, im EKG nachweisbarer frü- herer myokardialer Infarkt oder neu entdeckter Links- schenkelblock, | T - Für zwölf Monate nach der Erstuntersuchung und Behandlung, länger, wenn die Symptome fortbestehen P - Wenn die Kriterien für die Erteilung eines Taug- lichkeitszeugnisses nicht erfüllt werden und eine weitere Senkung der Rezi- | L - Wenn die Rezidiv-Wahr- scheinlichkeit sehr gering ist* und die Person sich strikt an die Empfehlungen zur Risi- kosenkung hält und keine relevante/bedeutende Be- gleiterkrankung gegeben ist, zunächst Ausgabe eines Zeugnisses mit 6-monatiger | Nicht zutreffend |
Angina pectoris, Herzstillstand, ko- ronare Bypass- Operation, Coro- narangioplastie Plötzlich auftre- tende Schwäche- zustände, vermin- derte körperliche Belastbarkeit, Pro- bleme mit der Ver- sorgung bei er- neuten kardialen Ereignissen auf See | div-Wahrscheinlichkeit un- wahrscheinlich ist | Gültigkeit, anschließend Tauglichkeitszeugnisse für ein Jahr R, L - Wenn Rezidiv-Wahr- scheinlichkeit gering* ist. Einschränkungen: - keine Arbeit allein oder keine Allein-Wachdienste sowie - Tätigkeit in küstennahen Gewässern, es sei denn, der Einsatz erfolgt auf einem Schiff mit eigenem Schiffsarzt Zunächst Ausgabe eines Tauglichkeitszeugnisses mit 6-monatiger Gültigkeit, an- schließend Tauglichkeits- zeugnisse für ein Jahr R, L - Wenn die Rezidiv- Wahrscheinlichkeit mode- rat* und keine Symptome vorliegen. Person ist in der Lage, den körperlichen An- forderungen oder ihren Routine- und Notfallauf- gaben nachzukommen: - keine Arbeit allein oder keine Allein-Wach-/ Brückendienste sowie - Tätigkeit innerhalb eines Radius von einer Stunde zum Hafen, es sei denn, die Person arbeitet auf einem Schiff mit eigenem Schiffsarzt Beurteilung des Einzelfalls zur Festlegung der Ein- schränkungen Jährliche Wiedervorstellung | ||
I44-49 | Herzrhythmus- störungen und Überleitungsstö- rungen (ein- schließlich derjeni- gen mit Schrittma- chern und implan- tiertem Kardiover- ter-Defibrillator (ICD)) Risiko für Beein- trächtigungen durch Rezidive, plötzlich auftre- tende starke Leis- tungseinschrän- | T - Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Nachweis des Behand- lungserfolgs P - Wenn stark einschrän- kende Symptome gegeben sind oder bei erhöhter Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bei Rezi- div sowie bei ICD-Implan- tation | L - Überwachung in kurzen Abständen erforderlich und keine beeinträchtigenden Symptome gegeben und sehr geringe* Wahrschein- lichkeit einer Beeinträchti- gung bei Rezidiv, auf der Grundlage einer Facharzt- meinung R - Einschränkung hinsicht- lich Allein-Diensten oder entlegener Gewässer, wenn geringe* Wahrscheinlichkeit einer akuten Beeinträchti- gung durch ein Rezidiv be- steht oder vorhersehbar ist, | Überwachung nicht erforderlich oder in Abständen erfor- derlich, die mehr als zwei Jahre betra- gen, keine beein- trächtigenden Symptome und sehr geringe* Wahr- scheinlichkeit einer Beeinträchtigung durch ein Rezidiv, auf Grundlage einer Facharztmeinung |
kungen/Schwä- chezustände, ver- minderte körper- liche Belastbarkeit. Die Funktion des Schrittmachers/ ICD kann durch starke elektrische Felder gestört werden | dass fachärztliche Versor- gung erreichbar sein muss Überwachungs- und Be- handlungsplan muss genau angegeben werden. Wenn ein Schrittmacher implantiert wurde, ist die Gültigkeits- dauer des Tauglichkeits- zeugnisses auf das Kontroll- intervall des Schrittmachers abzustimmen | |||
I61-69 G46 | Ischämische- zerebrovaskuläre Krankheiten (Schlaganfall oder Transiente Ischä- mische Attacke) Erhöhte Wahr- scheinlichkeit ei- nes Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Einschränkung der Mobilität. Erhöhtes Risiko für die Ent- wicklung anderer Kreislauferkran- kungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben | T -Bis behandelt und evtl. verbleibende Beeinträchti- gungen stabilisiert sind und für drei Monate nach dem Ereignis P - Wenn die verbleibenden Symptome Einfluss auf die Dienstpflichten haben oder ein erhöhtes Risiko für ein Rezidiv besteht | R, L - Einzelfallbeurteilung der Tauglichkeit, Ausschluss von Allein-Wachdiensten. Die Beurteilung soll auch die Wahrscheinlichkeit zukünfti- ger kardialer Erkrankungen berücksichtigen. Die allge- meinen Normen für die kör- perliche Tauglichkeit sollen eingehalten werden Jährliche Wiedervorstellung | Nicht zutreffend |
I73 | Arterielle Ver- schlusskrankheit Risiko für das Vor- liegen anderer Kreislauferkran- kungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben können. Ein- schränkungen der körperlichen Be- lastbarkeit | T - Bis zum Abschluss der Untersuchung/Beurteilung P - Wenn die Person nicht fähig ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen | R, L - Zu erwägen ist die Einschränkung auf küsten- nahe Gewässer ohne Wach- dienste, vorausgesetzt, die Symptome sind nur gering ausgeprägt und beeinträch- tigen nicht die wesentlichen Dienstpflichten oder sie sind operativ oder durch eine an- dere Behandlung vollständig beseitigt; die allgemeinen Tauglichkeitskriterien werden erfüllt oder müssen erfüllt sein. Zu beurteilen ist das Risiko für zukünftige kardiale Erkrankungen (Anwendung der unter I20-25 genannten Kriterien) Wiedervorstellung mindes- tens einmal jährlich | Nicht zutreffend |
I83 | Krampfadern Möglichkeit von Blutungen bei Ver- letzungen, Haut- veränderungen und Geschwüren | T - Bis zum Abschluss der Behandlung, wenn beein- trächtigende Symptome bestehen. Bis zu einem Monat im Anschluss an eine Operation | Nicht zutreffend | Keine beeinträchti- genden Symptome oder Komplikatio- nen |
I80.2-3 | Thrombose der tiefen Venen/ Lungenembolie Risiko/Wahr- scheinlichkeit ei- nes Rezidivs und (schwerer) Lun- genembolie Risiko/Wahr- scheinlichkeit von Blutungen auf- grund von Be- handlung mit Ge- rinnungshemmern | T - Bis zur Klärung und Abschluss der Behandlung sowie normalerweise wäh- rend der vorübergehenden Einnahme von Gerinnungs- hemmern P - Zu erwägen bei wieder- holtem Auftreten oder Dau- ermedikation mit Gerin- nungshemmern | R, L - Kann als tauglich erachtet werden für Arbeiten mit geringer Verletzungs- wahrscheinlichkeit in natio- nalen Küstengewässern, sofern stabil eingestellt mit Gerinnungshemmern mit regelmäßiger Kontrolle des Gerinnungswertes | Vollständige Wie- derherstellung und keine Medikation mit Gerinnungs- hemmern |
I00-99 Nicht an anderer Stelle aufge- führt | Andere Herzer- krankungen, z. B. Kardiomyopathie, Perikarditis, Herz- insuffizienz Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Beschränkung der körperlichen Be- lastbarkeit | T - Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Nachweis des Behand- lungserfolgs P - Wenn beeinträchtigende Symptome vorliegen oder das Risiko einer Beein- trächtigung bei erneutem Auftreten besteht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage von Facharzt-Berichten | Beurteilung des Einzelfalls, bei sehr geringer* Wahr- scheinlichkeit eines Rezidivs |
J00-99 | Atmungs- system | |||
J02-04 J30-39 | Erkrankungen der Nase, der Nasennebenhöh- len und der Hals- organe Beeinträchtigung für den Erkrankten. Rezidivgefahr. Kontamination der Lebensmittel, Übertragung der Infektion auf an- dere Besatzungs- mitglieder | T - Bis die Erkrankung ausgeheilt ist P - Wenn die Krankheit immer wiederkehrt und durch sie Beeinträchtigun- gen entstehen | Beurteilung des Einzelfalls | Nach Abschluss der Behandlung, wenn keine Faktoren be- stehen, die ein Re- zidiv begünstigen |
J40-44 | Chronische Bronchitis und/ oder Emphysem Geringere Belas- tungstoleranz und beeinträchtigende Symptome | T - Bei Exacerbation P - Wenn es wiederholt zu schweren Rezidiven kommt oder wenn die allgemeinen Tauglichkeitsnormen nicht erfüllt werden können oder wenn eine Kurzatmigkeit vorliegt, die zu Leistungs- einschränkungen führt | R, L - Beurteilung im Einzel- fall Strengere Beurteilung bei Arbeiten in entlegenen Ge- wässern. Zu berücksichtigen ist, ob Tauglichkeit für Not- fallsituationen besteht und ob die allgemeinen Normen für die körperliche Tauglich- keit erfüllt werden Jährliche Wiedervorstellung | Nicht zutreffend |
J45-46 | Asthma (detail- lierte Prüfung un- ter Berücksichti- gung der Fach- arztinformationen | T - Bis die Episode abge- klungen, die Ursache ge- klärt (einschließlich mögli- cher arbeitsplatzbedingter Ursachen) und ein effekti- | R, L - Nur in küstennahen Gewässern oder auf Schiffen mit Schiffsarzt, wenn die Krankengeschichte auf ein moderates** Erwachsenen- | Bei Personen, die jünger als 20 Jahre sind: Bei einer Krankengeschichte, die auf ein mildes |
für alle Berufsan- fänger/Erstunter- suchungen) Unvorhersehbare Episoden schwe- rer Atemnot | ves Behandlungsschema eingerichtet ist oder vorliegt Bei Personen, jünger als 20 Jahre, die innerhalb der letzten drei Jahre (aufgrund des Asthmas) ins Kranken- haus eingewiesen wurden oder mit Steroiden oral be- handelt wurden P - Bei vorhersehbarem Risiko für das Auftreten lebensbedrohlicher Asth- maanfälle auf See oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Kranken- haus in der Vergangenheit | asthma hindeutet, das mit Inhalatoren gut kontrolliert werden kann, und in den vergangenen zwei Jahren keine stationäre Behandlung oder keine Behandlung mit oralen Steroiden erforderlich war oder bei einer Krankenge- schichte eines leichten oder anstrengungsinduzierten Asthmas, das einer regelmä- ßigen Behandlung bedarf | oder moderates** Asthma in der Kindheit ohne sta- tionäre Behandlun- gen im Kranken- haus oder mit ora- len Steroiden in den letzten drei Jahren hindeutet, und wenn keine fortge- setzte, regelmäßige Behandlung erfor- derlich ist Bei Personen, die 20 Jahre und älter sind: Bei einer Krankengeschichte eines leichten oder anstrengungsindu- zierten Asthmas und wenn keine fortgesetzte, regel- mäßige Behandlung erforderlich ist | |
J93 | Pneumothorax (spontan oder traumatisch) Akute Einschrän- kung aufgrund eines Rezidivs | T - Normalerweise für zwölf Monate nach der ersten Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt geraten P - Nach rezidivierenden Episoden, sofern keine Pleurektomie oder Pleuro- dese vorgenommen wurde | R - nur Arbeiten im Hafen- bereich nach Abheilung | Normalerweise zwölf Monate nach der ersten Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt gera- ten Postoperativ - auf der Grundlage der Empfehlung des behandelnden Facharztes |
K00-99 | Verdauungs- system | |||
K01-06 | Erkrankungen der Mundhöhle Akute Zahn- schmerzen. Wie- derholte Mund- und Zahnfleisch- entzündungen | T - Wenn sichtbare Zeichen für unbehandelte Zahn- oder Munderkrankungen bestehen P - Wenn erhöhte Wahr- scheinlichkeit von zahnme- dizinischen Notfällen auch nach Abschluss der Be- handlung fortbesteht oder der Seemann sich nicht an die Empfehlungen zur Zahnhygiene hält | R - Beschränkung auf küs- tennahe Gewässer, wenn die Kriterien für die uneinge- schränkte Tauglichkeit nicht erfüllt werden, und die Art des Schiffseinsatzes einen Zugang zu zahnärztlicher Versorgung zulässt, ohne dass die Schiffssicherheit besatzungsbedingt gefähr- det wird | Wenn Zähne und Zahnfleisch (bei Zahnlosen das Zahnfleisch sowie gut angepasster Zahnersatz in gu- tem Erhaltungszu- stand) in gutem Zu- stand sind. Keine komplexen Prothe- sen oder wenn Zahnvorsorgeunter- suchung im ver- gangenen Jahr und entsprechende Fol- gebehandlungen abgeschlossen wurden und seit- dem keine Pro- bleme bestanden |
K25-28 | Ulcus pepticum Rezidiv mit Schmerzen, Blu- tungen oder Per- foration | T - Bis zur Ausheilung oder Sanierung durch Operation oder Helicobacter-Eradika- tion und normale Ernährung seit drei Monaten P - Wenn das Ulcus trotz Operation und Medikation fortbesteht | R - Prüfung des Einzelfalls, ob eine frühere Rückkehr für Verwendung in küstennahen Gewässern möglich ist | Nach der Genesung und ohne diäte- tische Einschrän- kungen seit (min- destens) drei Mo- naten |
K40-41 | Hernien - Leis- tenhernie und Schenkelhernie Risiko einer Stran- gulation | T - Bis chirurgisch unter- sucht und bestätigt, dass kein Risiko einer Einklem- mung/Strangulation besteht und, sofern erforderlich, behandelt | R - Wenn keine Behandlung erfolgt ist: Einzelfallprüfung, ob ein Einsatz in küstenna- hen Gewässern möglich ist | Entweder nach adäquater oder er- folgreicher Behand- lung oder im Aus- nahmefall, wenn der Chirurg bestätigt, dass kein Risiko für eine Strangulation besteht |
K42-43 | Hernien - Nabel- bruch, Bauch- wandbruch Instabilität der Bauchwand beim Bücken und He- ben | Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beein- trächtigung. Zu berücksich- tigen sind die Auswirkungen häufiger, schwerer körper- licher Anstrengungen | Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symp- tome oder der Beeinträch- tigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen häu- figer, schwerer körperlicher Anstrengungen | Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkun- gen der häufiger, schwerer körper- licher Anstrengun- gen |
K44 | Hernien - Zwerchfellhernie (Hiatushernie) Reflux von Ma- geninhalt und Magensäure, der Sodbrennen etc. verursacht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörun- gen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörun- gen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Lie- gen und der durch sie verursachten Schlafstörungen |
K50, 51, 57, 58, 90 | Nichtinfektiöse Enteritis, Colitis, Morbus Crohn, Divertikulitis etc. (Körperliche) Be- einträchtigungen und Schmerzen | T - Bis untersucht und be- handelt P - Bei schweren Verläufen oder Rezidiven | R - Erfüllt nicht die Anfor- derungen für ein uneinge- schränktes Zeugnis, aber eine schnelle Entwicklung eines Rezidivs ist unwahr- scheinlich: Aufgaben in Küs- tennähe | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt Bei vollständiger Krankheitskontrolle mit geringer Wahr- scheinlichkeit eines Rezidivs |
K60.I84 | Analerkrankun- gen: Hämorrhoi- den, Fissuren, Fisteln Erhöhte Wahr- scheinlichkeit von Episoden, die Schmerzen verur- sachen und die Aktivität ein- schränken | T - Wenn Hämorrhoiden prolabieren, wiederholt blu- ten oder Symptome verur- sachen; wenn Fissuren oder Fisteln schmerzen, infiziert sind, wiederholt bluten oder zu Stuhlinkontinenz führen P - Zu erwägen, wenn nicht behandelbar oder rezidivie- rend | Einzelfallbeurteilung der Fäl- le, die nicht abschließend behandelt sind, ob küsten- nahe Aufgaben möglich sind | Sofern ausreichend behandelt |
K70, 72 | Leberzirrhose Leberversagen. Blutungen von Ösophagus-Vari- zen | T - Bis zur vollständigen Klärung P - Bei schwerem Verlauf oder bei Auftreten von Aszites oder Ösophagus- varizen | R, L - Beurteilung des Ein- zelfalls durch Facharzt | Nicht zutreffend |
K80-83 | Erkrankungen der Gallenblase und der Gallen- wege Gallenkoliken auf- grund von Gallen- steinen, Gelb- sucht, Leberversa- gen | T - Bei Gallenkoliken bis zum Abschluss der Be- handlung P - Fortgeschrittene Leber- erkrankung, rezidivierende oder persistierende leis- tungsbeeinträchtigende Symptome | R, L - Beurteilung des Ein- zelfalls durch Facharzt. Die Bedingungen für ein unein- geschränktes Zeugnis wer- den nicht erfüllt. Plötzliches Auftreten einer Gallenkolik unwahrscheinlich | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Sehr geringe Wahr- scheinlichkeit eines Rezidivs oder einer Verschlechterung in den kommenden zwei Jahren |
K85-86 | Pankreatitis Risiko/Wahr- scheinlichkeit eines Rezidivs | T - Bis die Erkrankung ausgeheilt ist P - Bei wiederholtem Auf- treten oder wenn alkohol- bedingt, es sei denn, die Abstinenz ist bestätigt | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage eines Facharztberichts | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage eines Facharztberichts, sehr geringe* Wahr- scheinlichkeit eines Rezidivs |
Y83 | Stoma (Ileosto- mie, Kolostomie) Beeinträchtigung bei Kontrollverlust, Bedarf an Beuteln etc. Möglicher- weise Schwierig- keiten bei länger andauernder Not- fallsituation | T - Bis zur Stabilisierung P - Bei schlechter Kontrolle | R - Beurteilung im Einzelfall | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt |
N00-99 | Krankheiten des Urogeni- talsystems | |||
N00, N17 | Akutes nephriti- sches Syndrom Nierenversagen, Bluthochdruck | P - Bis die Erkrankung ausgeheilt ist | Beurteilung des Einzelfalls bei Vorliegen von Residuen | Vollständige Gene- sung mit normaler Nierenfunktion und keine bleibenden Schäden |
N03-05, N18-19 | Subakutes oder chronisches nephritisches Syndrom oder nephrotisches Syndrom Nierenversagen, Bluthochdruck | T - Bis zur Klärung | R, L - Beurteilung des Ein- zelfalls durch einen Facharzt auf der Grundlage der Nie- renfunktion und der Wahr- scheinlichkeit von Komplika- tionen | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt, auf der Grundlage der Nierenfunktion und der Wahrscheinlich- keit von Komplika- tionen |
N20-23 | Nieren- oder Uretersteine Schmerzen auf- grund einer Nie- renkolik | T - Bis untersucht und be- handelt P - Wiederholte Steinbil- dung | R - Zu berücksichtigen, ob Bedenken hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in den Tro- pen oder bei hohen Tempe- raturen bestehen. Beurtei- lung des Einzelfalls, ob küs- tennahe Verwendung mög- lich | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt bei unauffälligem Urin- befund und norma- ler Nierenfunktion ohne Rezidive |
N33, N40 | Prostataver- größerung/ Verlegung der Harnwege Akuter Harnverhalt | T - Bis untersucht und be- handelt P - Wenn nicht heilbar | R - Beurteilung des Einzel- falls, ob Verwendung in küs- tennahen Gewässern mög- lich | Nach erfolgreicher Behandlung; gerin- ge* Wahrscheinlich- keit eines Rezidivs |
N70-98 | Gynäkologische Erkrankungen - Starke Vaginalblu- tungen, starke Menstruationsbe- schwerden, Endo- metriose, Prolaps der Geschlechts- organe oder Sons- tiges Beeinträchtigung aufgrund von Schmerzen oder Blutungen | T - Wenn Beeinträchtigung besteht oder eine Untersu- chung erforderlich ist zur Klärung und Behandlung der Ursache | R - Beurteilung des Einzel- falls, wenn ein Risiko be- steht, dass die Erkrankung während der Fahrt behandelt werden muss oder die Ar- beitsfähigkeit beeinträchtigt | Komplett geheilt mit geringer* Wahr- scheinlichkeit eines Rezidivs |
R31, 80, 81, 82 | Proteinurie, Hämaturie, Glu- kosurie oder sonstige abnorme Urinbefunde Indikator für Nie- ren- oder andere Erkrankungen | T - Wenn Erstbefunde kli- nisch signifikant P - Schwere und nicht heilbare Ursache, z. B. Ein- schränkungen der Nieren- funktion | L - Wenn wiederholte Kon- trollen erforderlich sind R, L - Wenn Unsicherheit über die Ursachen, aber kein akutes Problem besteht | Sehr geringe Wahr- scheinlichkeit einer ernsten Grunder- krankung |
Z90.5 | Verlust einer Niere oder Funk- tionslosigkeit ei- ner Niere Eingeschränkte Regulierung des Flüssigkeitshaus- halts unter Ex- trembedingungen, wenn die verblei- bende Niere nicht voll funktionstüch- tig ist | P - Bei einem Seemann vor der ersten Anmusterung: jede Einschränkung der Funktionsfähigkeit der ver- bleibenden Niere. Bei be- fahrenen Seeleuten: bei signifikanter Dysfunktion der verbleibenden Niere | R - Keinen Aufenthalt in den Tropen oder Exposition ge- genüber extremer Hitze. Be- fahrene Seeleute mit leichter Dysfunktion der verbleiben- den Niere | Die verbleibende Niere muss voll funktionsfähig sein, eine fortschreitende Erkrankung der Niere darf nicht vorliegen, Beurtei- lungsgrundlage: Untersuchungen der Niere und Be- richt eines Facharz- tes |
O00-99 | Schwanger- schaft | |||
O00-991 | Schwangerschaft Komplikationen, in der Endphase Ein- schränkungen der Mobilität. Möglich- keit der Gefähr- dung von Mutter und Kind im Fall einer vorzeitigen Entbindung auf See | T - Endphase der Schwan- gerschaft und erste Zeit nach der Entbindung Atypischer Verlauf einer Schwangerschaft, die eine hohe Kontrolldichte erfor- dert | R, L - Beurteilung des Ein- zelfalls bei leichten Ein- schränkungen. Es kann ge- prüft werden, ob in der Spätschwangerschaft ein Einsatz in küstennahen Ge- wässern möglich ist | Komplikationslose Schwangerschaft ohne weitere beein- trächtigende Effek- te - normalerweise bis zur 24. Woche |
1 Entscheidungen müssen im Einklang mit der nationalen Praxis und Gesetzgebung stehen (z. B. in Deutschland das Mutterschutzgesetz). Die Schwangerschaft soll frühzeitig bekannt gegeben werden, sodass nationale Empfehlungen hinsichtlich der vorgeburtlichen Versorgung und Vorsorge wahrgenommen werden können. | ||||
L00-99 | Haut | |||
L00-08 | Infektionen der Haut Rezidive, Anste- ckung anderer Personen | T - Bis eine zufriedenstel- lende Behandlung erfolgt ist P - Zu erwägen für Cate- ring-Personal bei rezidivie- rendem Auftreten | R, L - Je nach Art und Schwere der Infektion | Geheilt mit einer geringen Wahr- scheinlichkeit eines Rezidivs |
L10-99 | Andere Hauter- krankungen, z. B. Ekzeme, Dermati- tis, Psoriasis Rezidive, manch- mal beruflich be- dingt | T - Bis untersucht und zu- friedenstellend behandelt | Beurteilung des Einzelfalls R - Je nach Fall, falls Ver- schlimmerung durch Hitze oder Kontakt mit Substanzen am Arbeitsplatz | Stabiler Zustand, keine Beeinträch- tigungen |
M00-99 | Muskel-Ske- lett-System | |||
M10-23 | Arthrose, andere Gelenkerkrankun- gen und nachfol- gender Gelenker- satz Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben. Möglichkeit einer Infektion oder Dis- lokation und be- schränkte Lebens- dauer der Gelenk- prothesen | T - Nach Knie- oder Hüft- gelenkersatz sind vor Rückkehr auf See eine voll- ständige Wiedererlangung der Gelenkfunktion sowie der Rat eines Facharztes erforderlich P - Bei fortgeschrittenen und schweren Fällen | R - Beurteilung des Einzel- falls, je nach Anforderungen des Dienstes und Verlauf der Erkrankung. Zu beachten sind insbesondere die Auf- gaben in Notfällen und die Anforderungen bei der Eva- kuierung des Schiffs. Den allgemeinen Tauglichkeitsan- forderungen soll entspro- chen werden | Beurteilung des Einzelfalls. Kann allen Anforderun- gen der Routine- und Notfallaufga- ben entsprechen, es besteht nur eine sehr geringe Wahr- scheinlichkeit einer Verschlechterung, die eine Wahrneh- mung der Aufgaben unmöglich macht |
M24.4 | Luxation und Subluxation von Schulter- oder Kniegelenken Plötzliche Mobili- tätseinschränkung, mit Schmerzen | T - Bis eine zufriedenstel- lende Behandlung erfolgt ist | R - Beurteilung im Einzelfall bei nur gelegentlich oder selten auftretender Luxation/ Subluxation | Erfolgreich behan- delt; sehr geringe* Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs |
M54.5 | Rückenschmer- zen Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben Zunahme der Ein- schränkungen | T - Während der Akutphase P - Bei rezidivierendem Verlauf oder schwerwie- genden Beeinträchtigungen | Beurteilung des Einzelfalls | Beurteilung des Einzelfalls |
Y83.4 Z97.1 | Prothesen der Gliedmaßen Einschränkung der Mobilität mit Aus- wirkungen auf die Routine- und Not- | P - Wenn wesentliche Auf- gaben nicht wahrgenom- men werden können | R - Wenn Routine- oder Notfallaufgaben ausgeführt werden können, aber Ein- schränkungen bei bestimm- ten Tätigkeiten bestehen, die nicht zu den grundlegenden | Wenn die allgemei- nen Anforderungen an die Tauglichkeit in vollem Umfang erfüllt werden. Vor- kehrungen für das |
fallaufgaben | Aufgaben gehören | Anlegen der Pro- these im Notfall müssen nachge- wiesen werden | ||
Allgemeine Erkrankun- gen | ||||
R47, F80 | Sprachstörungen Einschränkung der Kommunikations- fähigkeit | P - Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfall- aufgaben | R - Wenn Unterstützung bei der Kommunikation erforder- lich ist, um die zuverlässige, sichere und effiziente Wahr- nehmung der Routine- und Notfallaufgaben zu gewähr- leisten Die Art der unterstützenden Maßnahmen ist zu präzisie- ren | Keine Beeinträch- tigung der wesent- lichen sprachlichen Kommunikation |
T78 Z88 | Allergien (außer allergischer Haut- ausschlag und Asthma) Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und zunehmende Schwere der Re- aktion, Einschrän- kung der Fähigkei- ten, die Aufgaben wahrzunehmen | T - Bis zur vollständigen Klärung durch einen Fach- arzt P - Wenn lebensbedroh- liche Reaktionen (mit hoher Wahrscheinlichkeit) vorher- sehbar sind | Beurteilung des Einzelfalls hinsichtlich der Wahrschein- lichkeit und Schwere der Reaktion, des Umgangs mit der Erkrankung und des Zu- gangs zu medizinischer Ver- sorgung R - Wenn die allergische Reaktion mit hoher Wahr- scheinlichkeit/eher nur be- einträchtigende Symptome hervorruft als zu einer le- bensbedrohlichen Situation führt, und wenn vernünftige Anpassungen vorgenommen werden können, um die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs zu senken | Wenn die allergi- sche Reaktion mit hoher Wahrschein- lichkeit/eher nur beeinträchtigende Symptome auslöst und nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation führt und die Auswirkungen vollständig durch die langfristige Ein- nahme von nicht- steroidalen Medika- menten oder durch eine geänderte Le- bensführung, die auf See ohne si- cherheitskritische Auswirkungen durchführbar ist, kontrolliert werden kann |
Z94 | Transplantatio- nen - Niere, Herz, Lunge, Leber (für Prothesen von Gelenken, Glied- maßen sowie Lin- sen, Hörgeräte, Herzklappen etc. vgl. die jeweiligen krankheitsspezifi- schen Abschnitte) Möglichkeit einer Abstoßung. Ne- benwirkungen der Medikation | T - Bis ein stabiler Zustand nach der Operation und unter der Medikation zur Vermeidung einer Absto- ßungsreaktion erreicht ist P - Beurteilung des Einzel- falls, unter Berücksichti- gung fachärztlichen Rates | R, L - Beurteilung des Ein- zelfalls, Berücksichtigung fachärztlichen Rates | Nicht zutreffend |
Bei den jeweiligen Erkran- kungen einzuord- nen | Chronisch-pro- grediente Erkran- kungen, die zur- zeit mit aufgelistet/ enthalten sind bei den entsprechen- den Krankheits- gruppen, z. B. Huntington Cho- rea (einschließlich positiver Familien- anamnese) und Keratokonus | T - Bis untersucht und, sofern erforderlich, behan- delt P - Zu erwägen bei der Untersuchung vor der ers- ten Anmusterung, sofern die Erkrankung aller Vo- raussicht nach die Vervoll- ständigung der Ausbildung verhindert oder den Umfang der Ausbildung einschrän- ken wird | Beurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung fachärztlichen Rates. Taug- lichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankungen gege- ben sein, sofern eine nach- teilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsunter- suchung unwahrscheinlich ist | Beurteilung des Einzelfalls, unter Berücksichtigung fachärztlichen Ra- tes. Tauglichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankun- gen gegeben sein, sofern eine nach- teilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsunter- suchung unwahr- scheinlich ist |
Bei den jeweiligen Erkran- kungen einzuord- nen | Erkrankungen, die nicht geson- dert aufgeführt sind | T - Bis untersucht und, sofern erforderlich, behan- delt P - Sofern dauerhaft deut- liche Beeinträchtigungen vorliegen | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden. Zu berücksichtigen sind die Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidi- ven oder Progression der Erkrankung sowie die Ein- schränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Einschränkung der Tauglich- keit oder der Verweis an einen erfahrenen Gutachter in Erwägung gezogen wer- den | Zur Beurteilung können Empfehlun- gen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden. Zu berücksichtigen sind die Wahr- scheinlichkeit für das plötzliche Auf- treten von Hand- lungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Er- krankung sowie die Einschränkungen bei der Durchfüh- rung von Routine- und Notfallaufga- ben. In Zweifelsfäl- len sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Einschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen erfahrenen Gutachter in Erwä- gung gezogen wer- den |
Bemerkungen: * Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv- Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten: - Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr, - Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr, - Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr. ** Asthma - Definition der Schweregrade: Asthma im Kindesalter: - Geringgradig: Alter beim ersten Auftreten > 10 Jahre, wenige oder gar keine stationären Behandlungen, normale Aktivität zwischen den Episoden, Kontrolle erfolgt ausschließlich durch Inhalationstherapie, bis zum 16. Lebensjahr Remission, normale Lungenfunktion. - Mittelgradig: Wenige stationäre Behandlungen, häufiger Gebrauch der inhalativen Bedarfsmedikation zwischen den Episoden, Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivität, Remission bis zum 16. Lebensjahr, normale Lungen- funktion. - Schwergradig: Häufige Episoden, die eine intensive Behandlung erforderlich machen, regelmäßige stationäre Behand- lung, häufige Behandlung mit oralen oder i.v.-Steroiden, Fehlzeiten in der Schule, abnorme Lungenfunktion. Asthma im Erwachsenenalter Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen Erst-Bewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, sollen spezifische Allergene, einschließ- lich jener, die für die Entwicklung von beruflichem Asthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Aus- wirkungen auf die Seediensttauglichkeit haben. - Geringgradiges, intermittierendes Asthma: Seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt werden können. - Geringgradiges Asthma: Häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten reduzieren. - Anstrengungsinduziertes Asthma: Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden/langfristig wirkenden Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden. - Mittelgradiges Asthma: Häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit kurz/rasch wirksamen Beta-Agonisten erfordern, oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente. Gelegentlicher Bedarf für Steroide oral. - Schweres Asthma: Häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen Steroiden. |
7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit
- 7.1
- Zu hoher BMI
Seedienstuntauglich ist, wer einen Body Mass Index (BMI) über 40 kg/m² hat. - 7.2
- Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung
Besatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein Tätigkeitsverbot nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an Shigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen. - 7.3
- Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet
Eine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seediensttauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträchtigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbundenen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall, sicher auszuüben. - 7.4
- Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP
Nach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit.
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
Anlage 2 wird in 6 Vorschriften zitiert
1. Befragung nach dem Gesundheitszustand
3. Untersuchung des Sehvermögens
- Vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung füllt die zu untersuchende Person einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1 Satz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes berücksichtigt die bei dieser Befragung gewonnen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit.
Bei einer zu untersuchenden Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jugendlicher), muss der Fragebogen- 1.
- vom Personensorgeberechtigten1 ausgefüllt werden,
- 2.
- vom Personensorgeberechtigten und vom Jugendlichen unterschrieben werden und
- 3.
- der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung vorgelegt werden.
- Der Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Bei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind bestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen.
I. Alle Dienstzweige | |||
Ärztliche Leistung | Inhalt | GOÄ-Ziffer | Steigerungsfaktor |
Anameseerhebung | Ausführliche Anameseerhebung einschließlich Fragebogen | 1 | 3,5 |
Ganzkörperunter- suchung | Körperliche Untersuchung einschließlich RR-, Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichts- messung, Bestimmung des Body-Mass-Index | 8 | 2,3 |
Sehtest | Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach Nieden | 1200 | 2,3 |
Urinuntersuchung | Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und Blut | 3511 | 1,15 |
Ergebnismitteilung | Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt des Zeugnisses und sein Recht auf eine Über- prüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCW- Codes | In Nummer 1 enthalten | entfällt |
Zeugnisausstellung | Erfassung der Untersuchungsergebnisse im See- diensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des See- diensttauglichkeitszeugnisses | 75 | 2,3 |
II. Zusätzliche Untersuchungen | |||
a) Decksdienst, Elektrotechnischer Dienst | |||
Farbsinn- prüfung | Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farb- tafeln zweier anerkannter Systeme | In Nummer 8 enthalten | entfällt |
b) Küche und Bedienung | |||
Stuhlunter- suchung | Untersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie Shigellen | 4530 4538 | 1,15 1,15 |
c) Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes | |||
Röntgenthorax | Röntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p.a. | 5135 | 1,8 |
d) Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes | |||
Laborunter- suchungen | Blutlaboruntersuchungen | Gemäß GOÄ- Ziffern Abschnitt Laboratoriums- untersuchungen | 1,15 |
3. Untersuchung des Sehvermögens
- 3.1
- Sehtest-Verfahren
Die Prüfung des Sehvermögens der zu untersuchenden Person durch den zugelassenen Arzt oder den Arzt des seeärztlichen Dienstes erfolgt- 1.
- nach dem Snellen-Verfahren oder einem äquivalenten Verfahren (Sehen in der Ferne) und
- 2.
- durch ein Lesetest-Verfahren (Sehen im Nahbereich).
- 3.2
- Prüfung des Farbsehvermögens
Das Farbsehvermögen wird mittels Farbtafeln zweier anerkannter Systeme geprüft (z. B. Ishihara-Farbtafeln, Stilling/Velhagen, Boström oder gleichwertige Tafeln). In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersuchung mit dem Anomaloskop und einem weiteren Farbtestverfahren eine normale Trichomasie ergeben. Die Nutzung von korrigierenden Farblinsen führt zu ungültigen Testergebnissen und ist nicht zulässig. - 3.3
- Prüfung des Gesichtsfeldes
Das Gesichtsfeld wird zunächst durch einen Konfrontationstest (Donders, etc.) beurteilt. Ergeben sich Hinweise auf eine Einschränkung des Gesichtsfeldes oder eine Erkrankung, die zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes führen kann, erfolgt eine weitergehende Untersuchung. - 3.4
- Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit
Einschränkungen des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit können bei bestimmten Augenerkrankungen auftreten oder als Folge ophthalmologischer Eingriffe. Solche Einschränkungen können nachgewiesen werden bei der Testung des Sehvermögens bei geringen Kontrasten/des Dämmerungssehens oder auch bei anderen Tests/Prüfverfahren auffallen. Wenn ein vermindertes Dämmerungssehvermögen vermutet wird, soll eine Beurteilung durch einen Spezialisten erfolgen.
- 4.1
- Test durch Flüstersprache
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes prüft das Hörvermögen, in dem sie/er in Richtung der zu untersuchenden Person, die in einer bestimmten Entfernung steht, mehrere Sätze in Flüstersprache spricht und überprüft, ob die zu untersuchende Person den Inhalt dieser Sätze verstanden hat. Je nach Dienstzweig hat die zu untersuchende Person die Sätze mit dem der Ärztin/dem Arzt zugewendeten Ohr oder mit beiden Ohren zugleich zu verstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung. - 4.2
- Audiometrie bei Nachuntersuchungen
Stellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens eines Besatzungsmitgliedes der Dienstzweige „Technischer Dienst" oder „Elektrotechnischer Dienst" heraus, ist eine ohrenfachärztliche Untersuchung mit Audiometrie durchzuführen.
- 5.1
- Verfahren zur Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes bei der zu untersuchenden Person Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, sind weitergehende Tests durchzuführen. - 5.2
- Bewertung der Ergebnisse
Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes sollte die Ergebnisse der körperlichen Leistungsfähigkeit der zu untersuchenden Person anhand folgender Kriterien bewerten:- 1.
- Ist das Besatzungsmitglied in der Lage seine Routine- und Notfallaufgaben effizient wahrzunehmen?
- 2.
- Bestehen Einschränkungen seiner Kraft, Beweglichkeit, seines Durchhaltevermögens oder seiner Koordination?
- 3.
- Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit.
- 5.3
- Entscheidungsfindung
- 1.
- Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung?
- a)
- Nein - keine weiteren Untersuchungen erforderlich.
Ergebnis:
Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen. - b)
- Ja - Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des Besatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können.
Weisen die Untersuchungsergebnisse auf eine Einschränkung der Fähigkeiten hin?- i)
- Nein.
Ergebnis:
Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen. - ii)
- Ja - das Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden.
Ergebnis:
Zeitlich eingeschränkt seediensttauglich (L - „Limited"): Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt. Kann innerhalb dieses Zeitraumes alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen. - iii)
- Ja - wegen des Gesundheitszustandes des Besatzungsmitgliedes ergeben sich folgende Einschränkungen:
- 1.
- Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,
- 2.
- Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.
Eingeschränkt seediensttauglich (R - „Restricted"): Im Seediensttauglichkeitszeugnis sind Einschränkungen der Tätigkeit und des Fahrtgebietes einzutragen. - iv)
- Ja - aber die Ursache für die Einschränkungen kann behoben werden.
Ergebnis:
Seedienstuntauglich (T - „Temporary"): Voraussichtlich vorübergehend, das heißt weniger als zwei Jahre. - v)
- Ja - aber die Ursache für die Einschränkungen kann nicht behoben werden.
Ergebnis:
Seedienstuntauglich (P - „Permanent"): Voraussichtlich dauernd, das heißt mehr als zwei Jahre.
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4) Muster der Zulassungsstempel
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.
- a)
- Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.
- b)
- Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werden
Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.
Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1) Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Inhalte | Theorie (T) oder Praxis (P)* | Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichts- stunden) | Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichts- stunden) |
Beurteilung der Gefährdungssituation | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfall- situationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/ Erkrankten zu minimieren. | |||
Eigen-/Fremdgefährdung | T | X | X |
Vorkehrungen bei: | |||
- Infektionskrankheiten | T | X | |
- Gefährlichen Atmosphären (z. B. CO, CO2) | T | X | X |
- Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank) | T | X | X |
- Chemikalien- und anderen Gefahrgutunfällen | T | X | X |
- Elektrounfällen | T | X | X |
- Feuer, Rauchentwicklung | T | X | X |
- Person im Wasser | T | X | X |
Rettung | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes ent- sprechend anerkannter Verfahren durch. | |||
Retten aus dem akuten Gefahrenbereich | P | X | X |
Retten aus Luken, Niedergängen | T | X | X |
Retten aus dem Wasser | T | X | X |
Rettung mit dem Hubschrauber | T | X | X |
Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen, deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der anerkannten medizinischen Praxis ein. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomi- schen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln. | |||
Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funk- tionen | |||
- Bewusstsein | |||
-- Bewusstseinsstadien | T | X | X |
-- Bewusstseinsprüfung | T | X | X |
-- Stabile Seitenlage | P | X | X |
- Kreislaufstillstand | |||
-- Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein- und Zweihelfermethode | P | X | X |
-- Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators (AED) | P | X | |
- Störung der Atemtätigkeit | |||
-- Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege | |||
--- Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich- Manöver) Entfernung eines Fremdkörpers | P | X | X |
--- Einsatz des Gerätes zur Absaugung | P | X | X |
-- Freihalten der Atemwege | |||
--- Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke enthaltenen Hilfsmittel | P | X | X |
-- Beatmung | |||
--- Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen Hilfsmittel | P | X | X |
--- Sauerstoffgabe | P | X | X |
- Lagerung bei Atemstörungen | |||
-- Überstreckung des Kopfes bei Beatmung | P | X | X |
-- Halbsitzende Position/atemerleichternde Sitzhaltung | P | X | X |
Äußere/Innere Blutung | |||
- Sterile Auflage, Hochlagerung | P | X | X |
- Druckverband | P | X | X |
- Abdruckpunkte der Schlagadern | P | X | X |
- Abbinden | T | X | X |
- Schockbehandlung | T | X | X |
-- Schocklagerung | P | X | X |
-- Kreislaufüberwachung, Schockindex | T | X | |
Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung) | |||
- Augenspülung | T | X | X |
- Fremdkörperentfernung (Ektroponieren) | T | X | |
- Einbringen von Augensalbe/Augentropfen | T | X | X |
- Augenverband | P | X | X |
Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen | |||
- Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung | T | X | X |
- Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der Körperoberfläche beträgt) | P | X | |
- Einschätzung der Schwere der thermischen Verletzung | T | X | X |
- Behandlung | T | X | X |
Unterkühlung | |||
- Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung | T | X | X |
- Besonderheiten im Rahmen der Wiederbelebung | T | X | X |
- Behandlung | T | X | X |
Verätzungen | |||
- Säuren- und Laugenverätzung | T | X | X |
- Behandlung | T | X | X |
Funkärztliche Beratung | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein aner- kannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig durch und übermittelt sie. | |||
Erreichbarkeit | T | X | X |
Erheben der erforderlichen Befunde | T | X | X |
Übermittlung der notwendigen Informationen | T | X | X |
Formular | T | X | X |
Umlagerung und Transport | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Trans- port und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch. | |||
Umlagerung auf die Krankentrage | P | X | |
Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der Vakuum- matratze | P | X | |
Immobilisation der Halswirbelsäule | P | X | |
Transport mit der Krankentrage | P | X | |
Untersuchungstechniken | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befra- gung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten. | |||
Erheben der Vorgeschichte | T | X | X |
Körperliche Untersuchung | |||
- „Body Check" | P | X | X |
- Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik | P | X | X |
Fühlen des Pulses | P | X | X |
Messen des Blutdrucks | P | X | |
Messung der Körpertemperatur | T | X | |
Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defi- brillator (AED) | P | X | |
Urinuntersuchung | P | X | |
Beurteilung von Ausscheidungen | T | X | |
Spezielle Erkrankungen | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er- krankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Ge- fahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG - Medical First Aid Guide". Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grund- kenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankun- gen zu vermitteln. | |||
Kopfverletzungen | |||
- Gehirnerschütterung | T | X | X |
- Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer) | T | X | X |
- Hirnblutungen | T | X | X |
- Lagerung bei Schädel-/Hirnverletzungen | T | X | X |
- Krampfanfall | T | X | X |
- Überwachung | T | X | X |
- Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach (Zahnverlust) | T | X | X |
- Fremdkörper in Ohr und Nase | T | X | |
- Behandlung | T | X | X |
Wirbelsäulenverletzungen | |||
- Querschnittsymptomatik | T | X | X |
- Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik | P | X | X |
- Harnblasenlähmung | T | X | |
-- Einlegen eines Harnblasenkatheters | P | X | |
- Ruhigstellung bei Halswirbelsäulenverletzungen | P | X | |
- Umlagerung, Transport | P | X | |
- Lagerung bei Wirbelsäulenverletzungen | P | X | X |
- Überwachung | T | X | |
- Behandlung | T | X | |
Knochenbrüche (Frakturen) | |||
- Offene/geschlossene Frakturen | T | X | X |
- Sichere/unsichere Frakturzeichen | T | X | X |
- Frakturlokalisationen | |||
-- Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer Atmung | T | X | |
-- Schulter-/Schlüsselbeinfraktur | T | X | |
-- Ober-/Unterarmfraktur | T | X | |
-- Handgelenks- und Handfraktur | T | X | |
-- Fingerfraktur | T | X | |
-- Beckenfraktur | T | X | |
--- Blasenpunktion | T | X | |
-- Ober-/Unterschenkelfraktur | T | X | |
-- Sprunggelenks- und Fußfraktur | T | X | |
-- Zehenfraktur | T | X | |
- Komplikationen | |||
-- Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik | T | X | |
-- Blutverlust (innere/äußere Blutung) | T | X | |
-- Kompartementsyndrom | T | X | |
-- Spannungs-/Pneumothorax | T | X | |
Behandlung von Knochenbrüchen | |||
- Einrichten von Knochenbrüchen | T | X | |
- Ruhigstellung durch Schienung | P | X | X |
- Ruhigstellung mittels Vakuummatratze | P | X | |
- Thorax-Entlastungspunktion | T | X | |
- Umlagerung, Transport | P | X | X |
- Lagerung, Hochlagerung, Kühlen | P | X | X |
- Überwachung | T | X | X |
Verrenkungen | |||
- Lokalisation | |||
-- Schulterluxationen | T | X | |
-- Fingerluxationen | T | X | |
- Behandlung | |||
-- Schmerzbehandlung | T | X | |
-- Einrichten von Verrenkungen | T | X | |
-- Ruhigstellung | P | X | X |
Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen | |||
- Verletzungsarten | T | X | X |
- Behandlung | |||
-- Ruhigstellung | P | X | |
-- Lagerung | P | X | |
Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe | |||
- Wundarten | T | X | X |
- Steriles Arbeiten | P | X | X |
- Wundreinigung und Desinfektion | P | X | X |
- Örtliche Betäubung | P | X | |
- Verschiedene Arten des Wundverschlusses | P | X | |
- Belassen und Fixierung von Fremdkörpern | P | X | X |
- Entfernung kleiner Fremdkörper | T | X | X |
- Komplikationen der Wundheilung, Behandlung | |||
-- Wundinfektion (Lymphangitis) | T | X | |
-- Auseinanderklaffen von Wundrändern | T | X | |
- Abszessspaltung | T | X | |
- Impfungen | |||
-- Impfstoffe an Bord | T | X | |
-- Indikation | T | X | |
-- Durchführung der Impfung und Dokumentation | T | X | |
Herz-/Kreislauferkrankungen | |||
- Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt | |||
- Hypertensive Krise | T | X | X |
- Herzrhythmusstörungen | T | X | X |
- Arterieller Verschluss | T | X | X |
- Thrombose | T | X | X |
- Behandlungsgrundsätze | |||
Neurologischer Notfall | |||
- Schlaganfall | |||
-- Erkennen | T | X | X |
-- Behandlung | T | X | |
Behandlung akuter Baucherkrankungen | |||
- Gastroenteritis | T | X | |
- Bauchverletzung (stumpf, perforierend) | T | X | |
- Blutung aus dem Magen-/Darmtrakt | T | X | |
- Bauchfellreizung/-entzündung | T | X | |
- Ursache und Behandlung von Kolikschmerzen | T | X | |
- Darmverschluss | T | X | |
- Behandlungsgrundsätze | T | X | X |
- Lagerung | P | X | X |
Harnwege | |||
- Harnwegsinfekt/Behandlung | T | X | |
- Harnverhalt/Behandlung | T | X | |
Psychiatrische Notfälle | |||
- Psychiatrische Erkrankungen | T | X | |
- Suizidalität | T | X | |
- Alkohol- und Drogenmissbrauch | T | X | X |
-- Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmiss- brauch | T | X | X |
Infektionskrankheiten | |||
- Tropen-, Infektions-, Geschlechtskrankheiten | T | X | |
- Krankheitsübertragung | T | X | |
- Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion) | T | X | |
- Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkran- kungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämp- fung) | T | X | |
- Nationale und internationale Vorschriften | T | X | |
- Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen Diensten | T | X | |
Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut | |||
- Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftun- gen mit chemischen Stoffen und Kampfstoffen | T | X | X |
- Gefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG - Medical First Aid Guide" | T | X | X |
- Behandlung | T | X | |
Behandlung von Zahnkrankheiten | |||
- Inspektion der Mundhöhle | P | X | |
- Erkennen und Beurteilen akuter Zahnerkrankungen | T | X | |
- Verschluss eines Zahndefektes | T | X | |
- Spalten eines Zahnwurzelabszesses | T | X | |
Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung | T | X | |
Tod an Bord | |||
- Feststellung des Todes/sichere und unsichere Todeszeichen | T | X | |
- Seetestament | T | X | |
- Aufbewahrung und Transport von Toten | T | X | |
- Dokumentation von Todesfällen | T | X | X |
Weitere Behandlungsmaßnahmen | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er- krankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis. | |||
Schmerzbehandlung | |||
Ruhigstellung | P | X | X |
Kühlen | P | X | X |
Medikamente | T | X | X |
Anlegen von Infusionen | P | X | |
Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der Schiffsapotheke erforderlicher Injektionstechniken | P | X | X |
Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der Schiffsapotheke) | P | X | X |
Grundprinzipien der Krankenpflege | T | X | |
Schiffsapotheke | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen des funkärztlichen Beratungsdienstes. | |||
Systematik der Schiffsapotheke | |||
Aufbau des Apothekenschranks | T | X | |
Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfs- mittel und Medizinprodukte | T | X | X |
Betäubungsmittel | T | X | |
- Aufbewahrung | T | X | |
- Führen des Betäubungsmittelbuches | T | X | |
Kühl zu lagernde Arzneimittel | T | X | |
Abgabe und Dokumentation der Abgabe von Medikamenten | T | X | X |
Medizinische Anleitung | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeits- gesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln. | |||
Systematik der medizinischen Anleitung | T | X | X |
Formulare | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der Lage, sie entsprechend den Anforderungen auszufüllen. | |||
An Bord vorhandene Formulare T | X | X | |
Führen von Aufzeichnungen T | X | X | |
Rechtsvorschriften | |||
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen. | |||
STCW-Übereinkommen | T | X | |
- Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2 | T | X | |
Seearbeitsübereinkommen (MLC), Regel 4.1 | T | X | |
Maritime-Medizin-Verordnung | T | X | X |
Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen, Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen).
---
- *
- Praktischer Unterricht beinhaltet Übungen an Menschen, Modellen oder Lehrmaterial einschließlich dem Vermitteln der hierfür erforderlichen theoretischen Kenntnisse.
Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4) Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Inhalte | Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) | Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) |
xxt1. Raumausstattung | ||
Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal sechs Personen gewährleistet ist. | X | X |
xxt2. Anatomische Modelle | ||
Skelett (Originalgröße) | X | |
Schädelmodell, 3-teilig | X | |
Lendenwirbel, mindestens drei Wirbel | X | |
Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile | X | |
xxt3. Medizinische Simulatoren | ||
AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator entsprechend mit EKG-Anzeige | X | |
Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe | X | |
Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim Mann | X | |
Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer | X | |
Trainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion | X | |
xxt4. Lehr- und Übungsmaterial | ||
Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. | Verzeichnis A und B | Verzeichnis C |
xxta) Artikel zur Untersuchung | ||
Mundspatel | X | |
Thermometer (32 - 43 Grad Celsius) | X | |
Schutzhüllen für Thermometer | X | |
Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut | X | |
Stethoskop | X | |
Blutdruckmessgerät | X | |
Testset zur Herzinfarkt-Diagnostik | X | |
Taschenlampe | X | |
xxtb) Instrumente und Hilfsmittel | ||
Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 ml | X | |
Einmalkanüle | X | |
Kanülenabwurfbehälter | X | |
Tupfer zur Hautdesinfektion | X | |
Handwaschbürste | X | |
Einmalrasierer | X | |
Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden erforderlichen chirurgischen Instrumente | X | |
Chirurgisches Nahtmaterial | X | |
Einmal-Operationshandschuhe steril verpackt | X | X |
Einmal-Lochtuch | X | |
xxtc) Mittel zur Krankenpflege | ||
Einmal-Kunststoff-Katheter | X | |
Urinbeutel | X | |
Kanüle zur Blasenpunktion | X | |
Einmal-Nierenschale | X | |
xxtd) Desinfektionsmittel | ||
Mittel zur Haut- und Händedesinfektion | X | X |
xxte) Rettungsmittel | ||
Krankentrage | X | |
Vakuummatratze | X | |
xxtf) Verschiedene Artikel | ||
O2-Sauerstoffgerät | X | |
Guedel-Tubus | X | X |
Wendl-Tubus | X | |
Beatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir | X | X |
Maske für Beatmungsbeutel | X | X |
Gerät zur Absaugung | X | X |
Stauschlauch | X | |
xxtg) Verbandmaterial, Schienen | ||
Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes Verbandmaterial und Schienen | X | X |
xxth) Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen | ||
Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene medizinische Anleitung, neueste Ausgabe | X | X |
„Medical First Aid Guide", MFAG, neueste Ausgabe | X | X |
Betäubungsmittelbuch | X | |
Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeits- gesetzes | X | X |
Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2) | X | |
Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1) | X | |
Maritime-Medizin-Verordnung | X | X |
Die durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes) | X | X |
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