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§ 5 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 5 Seediensttauglichkeitszeugnis



(1) 1Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er

1.
den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,

2.
den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen und

3.
das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.

2Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben.

(2) 1Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. 2Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. 3Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.

(3) 1Jedes Besatzungsmitglied darf nur ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis haben. 2Ist ein Seediensttauglichkeitszeugnis unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust dem seeärztlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 3Auf Antrag stellt der seeärztliche Dienst eine Ersatzausfertigung aus. 4Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist dem seeärztlichen Dienst auszuhändigen.





 

Frühere Fassungen von § 5 MariMedV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2025Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 MariMedV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MariMedV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 MariMedV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4) Muster der Zulassungsstempel
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Artikel 3 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
... Mai 2022 (BGBl. I S. 777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Jedes ...