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§ 9 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 9 Zulassung von Ärzten
(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt
- 1.
- die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,
- 2.
- in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,
- 3.
- eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin" nachweist,
- 4.
- eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,
- 5.
- an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und
- 6.
- sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.
(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.
(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.
(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.
Text in der Fassung des Artikels 3 Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. März 2025 BGBl. 2025 I Nr. 100 m.W.v. 2. April 2025
Frühere Fassungen von § 9 MariMedV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2025 | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 MariMedV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MariMedV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 MariMedV Verlängerung der Zulassung
... wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er ...
§ 13 MariMedV Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern (vom 02.04.2025)
... durch Vorlage einer Bescheinigung 1. eines Augenarztes oder 2. eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur ...
§ 21 MariMedV Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte
... 153 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt ...
Zitat in folgenden Normen
Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
§ 7 SeeLotsEigV Zugelassene Ärztinnen und Ärzte
... diese Zulassung müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 5 der Maritime-Medizin-Verordnung vor der erstmaligen Durchführung von Seelotseignungsuntersuchungen 1. mindestens ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Artikel 3 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
... b) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5. 3. In § 9 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Anforderungen im Schiffsdienst" die Angabe „oder das ... durch Vorlage einer Bescheinigung 1. eines Augenarztes oder 2. eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur ...
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