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§ 19 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 19 Registrierung von Schiffsärzten



(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossenschaft registriert worden sind.

(2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt:

1.
die Vorlage der Approbationsurkunde,

2.
einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere Medizin,

3.
einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin, Klinische Akut- und Notfallmedizin" oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin",

4.
einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin".

(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheinigung über die Registrierung als Schiffsarzt.

(4) 1Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Registrierung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. 2Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.



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Frühere Fassungen von § 19 MariMedV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.04.2025Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 MariMedV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MariMedV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025)
...  3.075 3006 Registrierung als Schiffsarzt § 19 Absatz 2 MariMedV 78,10 3007 Zulassung von Ärzten zur  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Artikel 3 3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
... des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann." 5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach der Angabe ...