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§ 16 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 16 Zulassung von Lehrgängen
(1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn
- 1.
- er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte umfasst,
- 2.
- der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über ausreichend fachlich qualifizierte Personen für die praktische und theoretische Durchführung des Lehrgangs verfügt,
- 3.
- der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben bietet und
- 4.
- der Anbieter über geeignete Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.
(2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und Nachweise über die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder als Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehrgang durchführen, vorzulegen.
(3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.
(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung
- 1.
- durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
- 2.
- vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
Text in der Fassung des Artikels 13 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2581 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 16 MariMedV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 13 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 MariMedV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MariMedV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 MariMedV Übergangsregelung für Lehrgänge
... 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... für Schiffsoffiziere § 109 Absatz 1 Satz 6 SeeArbG i. V. m. § 16 Absatz 1 MariMedV 3.075 3005 Verlängerung der Zulassung ... für Schiffsoffiziere § 109 Absatz 1 Seite 6 SeeArbG i. V. m. § 16 Absatz 4 , § 1 MariMedV 3.075 3006 Registrierung als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 13 PflBRefG Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
... vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Gesundheits- und Krankenpfleger" die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Fähigkeiten verfügen, die Gegenstand des medizinischen Wiederholungslehrgangs nach § 16 Absatz 2 der Maritime-Medizin-Verordnung sind (kleiner Lehrgang). 2.4 Auf Traditionsschiffen, die außerhalb ... eine der für die medizinische Betreuung verantwortlichen Personen den Lehrgang nach § 16 Absatz 1 der Maritime-Medizin-Verordnung (großer Lehrgang), absolviert haben. 2.5 Die Kenntnisse und Fähigkeiten ...
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