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§ 15 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 15 Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von
- 1.
- Schiffen in der weltweiten Fahrt,
- 2.
- Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt),
- 3.
- Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei
(2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden.
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Zitierungen von § 15 MariMedV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MariMedV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 4 MariMedV (zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1) Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge
... (T) oder Praxis (P)* Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichts- stunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 ... 15 Absatz 1 (40 Unterrichts- stunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichts- stunden) Beurteilung der ...
Anlage 5 MariMedV (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4) Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge
... Inhalte Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 ... § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) xxt1. Raumausstattung ...
Zitat in folgenden Normen
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 30.11.2024)
... Fähigkeiten verfügen, die Gegenstand des medizinischen Wiederholungslehrgangs nach § 15 Absatz 2 der Maritime-Medizin-Verordnung sind (kleiner Lehrgang). 2.4 Auf Traditionsschiffen, die außerhalb ... eine der für die medizinische Betreuung verantwortlichen Personen den Lehrgang nach § 15 Absatz 1 der Maritime-Medizin-Verordnung (großer Lehrgang), absolviert haben. 2.5 Die Kenntnisse und Fähigkeiten ...
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