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§ 15 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 15 Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen



(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von

1.
Schiffen in der weltweiten Fahrt,

2.
Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt),

3.
Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei

tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehrgang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (großer Lehrgang) fortbilden.

(2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden.

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Zitierungen von § 15 MariMedV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MariMedV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 MariMedV (zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1) Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge
... (T) oder Praxis (P)* Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichts- stunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 ... 15 Absatz 1 (40 Unterrichts- stunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichts- stunden) Beurteilung der ...
Anlage 5 MariMedV (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4) Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge
...  Inhalte Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2  ... § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden) xxt1. Raumausstattung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 30.11.2024)
... Fähigkeiten verfügen, die Gegenstand des medizinischen Wiederholungslehrgangs nach § 15 Absatz 2 der Maritime-Medizin-Verordnung sind (kleiner Lehrgang). 2.4 Auf Traditionsschiffen, die außerhalb ... eine der für die medizinische Betreuung verantwortlichen Personen den Lehrgang nach § 15 Absatz 1 der Maritime-Medizin-Verordnung (großer Lehrgang), absolviert haben. 2.5 Die Kenntnisse und Fähigkeiten ...