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Anlage 2 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen


Anlage 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

1. Befragung nach dem Gesundheitszustand

 
Vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung füllt die zu untersuchende Person einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1 Satz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes berücksichtigt die bei dieser Befragung gewonnen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit.

Bei einer zu untersuchenden Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jugendlicher), muss der Fragebogen

1.
vom Personensorgeberechtigten1 ausgefüllt werden,

2.
vom Personensorgeberechtigten und vom Jugendlichen unterschrieben werden und

3.
der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung vorgelegt werden.

---
1
Personensorgeberechtigte sind nach § 1626 BGB unter anderem die Eltern eines Jugendlichen.

2. Umfang der Untersuchung

 
Der Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.

Bei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind bestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen.

I. Alle Dienstzweige
Ärztliche Leistung InhaltGOÄ-ZifferSteigerungsfaktor
AnameseerhebungAusführliche Anameseerhebung einschließlich
Fragebogen
13,5
Ganzkörperunter-
suchung
Körperliche Untersuchung einschließlich RR-,
Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichts-
messung, Bestimmung des Body-Mass-Index
82,3
SehtestÜberprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung
des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten
Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch
Tafeln nach Nieden
12002,3
UrinuntersuchungUntersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und
Blut
35111,15
ErgebnismitteilungBelehrung der untersuchten Person über den Inhalt
des Zeugnisses und sein Recht auf eine Über-
prüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCW-
Codes
In Nummer 1
enthalten
entfällt
ZeugnisausstellungErfassung der Untersuchungsergebnisse im See-
diensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des See-
diensttauglichkeitszeugnisses
752,3
II. Zusätzliche Untersuchungen
a) Decksdienst, Elektrotechnischer Dienst
Farbsinn-
prüfung
Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farb-
tafeln zweier anerkannter Systeme
In Nummer 8
enthalten
entfällt
b) Küche und Bedienung
Stuhlunter-
suchung
Untersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie
Shigellen
4530
4538
1,15
1,15
c) Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes
RöntgenthoraxRöntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p.a. 51351,8
d) Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes
Laborunter-
suchungen
BlutlaboruntersuchungenGemäß GOÄ-
Ziffern Abschnitt
Laboratoriums-
untersuchungen
1,15


3. Untersuchung des Sehvermögens

3.1
Sehtest-Verfahren

Die Prüfung des Sehvermögens der zu untersuchenden Person durch den zugelassenen Arzt oder den Arzt des seeärztlichen Dienstes erfolgt

1.
nach dem Snellen-Verfahren oder einem äquivalenten Verfahren (Sehen in der Ferne) und

2.
durch ein Lesetest-Verfahren (Sehen im Nahbereich).

3.2
Prüfung des Farbsehvermögens

Das Farbsehvermögen wird mittels Farbtafeln zweier anerkannter Systeme geprüft (z. B. Ishihara-Farbtafeln, Stilling/Velhagen, Boström oder gleichwertige Tafeln). In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersuchung mit dem Anomaloskop und einem weiteren Farbtestverfahren eine normale Trichomasie ergeben. Die Nutzung von korrigierenden Farblinsen führt zu ungültigen Testergebnissen und ist nicht zulässig.

3.3
Prüfung des Gesichtsfeldes

Das Gesichtsfeld wird zunächst durch einen Konfrontationstest (Donders, etc.) beurteilt. Ergeben sich Hinweise auf eine Einschränkung des Gesichtsfeldes oder eine Erkrankung, die zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes führen kann, erfolgt eine weitergehende Untersuchung.

3.4
Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit

Einschränkungen des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit können bei bestimmten Augenerkrankungen auftreten oder als Folge ophthalmologischer Eingriffe. Solche Einschränkungen können nachgewiesen werden bei der Testung des Sehvermögens bei geringen Kontrasten/des Dämmerungssehens oder auch bei anderen Tests/Prüfverfahren auffallen. Wenn ein vermindertes Dämmerungssehvermögen vermutet wird, soll eine Beurteilung durch einen Spezialisten erfolgen.

4. Untersuchung des Hörvermögens

4.1
Test durch Flüstersprache

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes prüft das Hörvermögen, in dem sie/er in Richtung der zu untersuchenden Person, die in einer bestimmten Entfernung steht, mehrere Sätze in Flüstersprache spricht und überprüft, ob die zu untersuchende Person den Inhalt dieser Sätze verstanden hat. Je nach Dienstzweig hat die zu untersuchende Person die Sätze mit dem der Ärztin/dem Arzt zugewendeten Ohr oder mit beiden Ohren zugleich zu verstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung.

4.2
Audiometrie bei Nachuntersuchungen

Stellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens eines Besatzungsmitgliedes der Dienstzweige „Technischer Dienst" oder „Elektrotechnischer Dienst" heraus, ist eine ohrenfachärztliche Untersuchung mit Audiometrie durchzuführen.

5. Untersuchung der körperlichen Leistungsfähigkeit

5.1
Verfahren zur Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten

Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes bei der zu untersuchenden Person Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, sind weitergehende Tests durchzuführen.

5.2
Bewertung der Ergebnisse

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes sollte die Ergebnisse der körperlichen Leistungsfähigkeit der zu untersuchenden Person anhand folgender Kriterien bewerten:

1.
Ist das Besatzungsmitglied in der Lage seine Routine- und Notfallaufgaben effizient wahrzunehmen?

2.
Bestehen Einschränkungen seiner Kraft, Beweglichkeit, seines Durchhaltevermögens oder seiner Koordination?

3.
Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit.

5.3
Entscheidungsfindung

1.
Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung?

a)
Nein - keine weiteren Untersuchungen erforderlich.

Ergebnis:

Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

b)
Ja - Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des Besatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können.

Weisen die Untersuchungsergebnisse auf eine Einschränkung der Fähigkeiten hin?

i)
Nein.

Ergebnis:

Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

ii)
Ja - das Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden.

Ergebnis:

Zeitlich eingeschränkt seediensttauglich (L - „Limited"): Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt. Kann innerhalb dieses Zeitraumes alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

iii)
Ja - wegen des Gesundheitszustandes des Besatzungsmitgliedes ergeben sich folgende Einschränkungen:

1.
Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,

oder

2.
Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.

Ergebnis:

Eingeschränkt seediensttauglich (R - „Restricted"): Im Seediensttauglichkeitszeugnis sind Einschränkungen der Tätigkeit und des Fahrtgebietes einzutragen.

iv)
Ja - aber die Ursache für die Einschränkungen kann behoben werden.

Ergebnis:

Seedienstuntauglich (T - „Temporary"): Voraussichtlich vorübergehend, das heißt weniger als zwei Jahre.

v)
Ja - aber die Ursache für die Einschränkungen kann nicht behoben werden.

Ergebnis:

Seedienstuntauglich (P - „Permanent"): Voraussichtlich dauernd, das heißt mehr als zwei Jahre.



 

Zitierungen von Anlage 2 MariMedV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MariMedV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MariMedV Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung
... und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und ...
Anlage 1 MariMedV (zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
... körperlichen Leis- tungsfähigkeit und des Belastungs- tests (Anlage 2 Nummer 5) sind durchschnittlich oder besser, das Gewicht ist stabil  ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... gesundheitliche Untersuchung § 4 Absatz 1, Anlage 2 Nummer 2 MariMedV i. V. m. § 12 Absatz 3 SeeArbG i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 ...

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
... besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. Abschnitt 2 und die Anlagen 1 und 2 der Maritime-Medizin-Verordnung gelten entsprechend. 12.6 Nach Maßgabe des Kapitels 9 müssen ...

Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
§ 4 SeeLotsEigV Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung
... Für die Durchführung der Untersuchungen gelten die Nummern 1, 3 und 4 der Anlage 2 der Maritime-Medizin-Verordnung entsprechend. Der Umfang der Seelotseignungsuntersuchung ist in der Anlage 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. Abschnitt 2 und die Anlagen 1 und 2 der Maritime-Medizin-Verordnung gelten entsprechend. 12.6 Nach Maßgabe des Kapitels 9 müssen ...