Änderung Anlage 5 MariMedV vom 02.04.2025

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Anlage 5 MariMedV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2025 geltenden Fassung
Anlage 5 MariMedV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4) Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge



Inhalte | Großer Lehrgang
nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden) | Kleiner Lehrgang
nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)

1. Raumausstattung

Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung
her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als
theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl
von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal
sechs Personen gewährleistet ist. | X | X

2. Anatomische Modelle

Skelett (Originalgröße) | X |

Schädelmodell, 3-teilig | X |

Lendenwirbel, mindestens drei Wirbel | X |

Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile | X |

3. Medizinische Simulatoren

AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator
entsprechend mit EKG-Anzeige | X |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe | X |

(Text neue Fassung)

Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe | X | [X] *)

Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim
Mann | X |

Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer | X |

Trainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion | X |

4. Lehr- und Übungsmaterial

Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom 'Ausschuss für
medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt' festgelegten
Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. | Verzeichnis
A und B | Verzeichnis
C

a) Artikel zur Untersuchung

Mundspatel | X |

Thermometer (32 - 43 Grad Celsius) | X |

Schutzhüllen für Thermometer | X |

Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut | X |

Stethoskop | X |

Blutdruckmessgerät | X |

Testset zur Herzinfarkt-Diagnostik | X |

Taschenlampe | X |

b) Instrumente und Hilfsmittel

Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 ml | X |

Einmalkanüle | X |

Kanülenabwurfbehälter | X |

Tupfer zur Hautdesinfektion | X |

Handwaschbürste | X |

Einmalrasierer | X |

Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine
chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden
erforderlichen chirurgischen Instrumente | X |

Chirurgisches Nahtmaterial | X |

Einmal-Operationshandschuhe steril verpackt | X | X

Einmal-Lochtuch | X |

c) Mittel zur Krankenpflege

vorherige Änderung nächste Änderung

Einmal-Kunststoff-Katheter | X |



Verweil-Katheter | X |

Urinbeutel | X |

Kanüle zur Blasenpunktion | X |

Einmal-Nierenschale | X |

d) Desinfektionsmittel

Mittel zur Haut- und Händedesinfektion | X | X

e) Rettungsmittel

Krankentrage | X |

Vakuummatratze | X |

f) Verschiedene Artikel

O2-Sauerstoffgerät | X |

Guedel-Tubus | X | X

vorherige Änderung nächste Änderung

Wendl-Tubus | X |



Tourniquet | X | X

Beatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir | X | X

Maske für Beatmungsbeutel | X | X

Gerät zur Absaugung | X | X

Stauschlauch | X |

g) Verbandmaterial, Schienen

Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes
Verbandmaterial und Schienen | X | X

h) Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen

Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene
medizinische Anleitung, neueste Ausgabe | X | X

'Medical First Aid Guide', MFAG, neueste Ausgabe | X | X

Betäubungsmittelbuch | X |

Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse
durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeits-
gesetzes | X | X

Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils
gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6,
Tabelle A-VI/4-2) | X |

Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1) | X |

Maritime-Medizin-Verordnung | X | X

Die durch den 'Ausschuss für medizinische Ausstattung in der
Seeschifffahrt' vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und
Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
und 3 des Seearbeitsgesetzes) | X | X

vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe c V. v. 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) soll in 'In Nummer 3 wird in der zweiten Spalte der zweiten Zeile die Angabe 'X' eingefügt.' werden. Diese Spalte enthält bereits das 'X' - eventuell ist die dritte Spalte gemeint.

 



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