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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.03.2015 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 03.09.2014 BAnz AT 04.09.2014 V1
Geltung ab 05.09.2014 bis 05.03.2015; FNA: 7847-35-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 3 Vorherige Mitteilungen der Erzeugerorganisationen und der Erzeuger



(1) In den vorherigen Mitteilungen sind die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben und außer im Falle von Marktrücknahmen die betroffenen Flächen eindeutig zu bezeichnen. Im Fall von Marktrücknahmen ist anzugeben, an welchem Ort sich die betroffenen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Mitteilung befinden.

(2) Die für die Marktrücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen an dem in der Mitteilung genannten Ort verbleiben, bis die Kontrolle durch die Landesstelle erfolgt ist oder die Landesstelle mitgeteilt hat, dass sie keine Kontrolle vornimmt.

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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ObstGemMODV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstGemMODV 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ObstGemMODV 2014 Bedingungen für die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternte
... genannten Erzeugnissen nur erfolgen, wenn die in der vorherigen Mitteilung gemäß § 3 bezeichneten Flächen bei einer Erzeugerorganisation mindestens 1,5 Hektar und bei einem ...